© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 099/17 Vereinsgründung durch Politiker und Beamte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 099/17 Seite 2 Vereinsgründung durch Politiker und Beamte Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 099/17 Abschluss der Arbeit: 18. Mai 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 099/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, ob es Politikern und Beamten gestattet ist – insbesondere gemeinnützige – Vereine zu gründen oder Stiftungen zu errichten. Weiter soll dargelegt werden, ob solche Vereine oder Stiftungen ihrerseits bei der Finanzierung von Parteien oder politischen Kampagnen besonderen Beschränkungen unterliegen. 2. Gründung von Vereinen und Errichtung von Stiftungen Nach Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Vereinsrecht ist insbesondere in den §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und sieht hinsichtlich der zur Gründung oder Mitgliedschaft Berechtigten keinerlei Beschränkungen vor. Das Recht der Stiftungen bürgerlichen Rechts ist insbesondere in den §§ 80-88 BGB geregelt. Auch hinsichtlich der Person des Stifters enthält das BGB keine Beschränkungen. Demnach können auch Politiker und Beamte jederzeit Vereine gründen oder Stiftungen errichten. Die Gründung eines Vereins oder die Errichtung einer Stiftung ist unabhängig von der Gemeinnützigkeit zulässig. Die Gemeinnützigkeit ist lediglich für die steuerliche Begünstigung der Körperschaft von Bedeutung, vgl. §§ 51, 52 der Abgabenordnung. Die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder die Förderung politischer Parteien sind keine gemeinnützigen Zwecke. 3. Betätigung solcher Vereine und Stiftungen Gründen Politiker oder Beamte Vereine oder errichten sie Stiftungen, so unterliegen diese keinen besonderen Vorschriften und sind insbesondere in ihrer politischen Betätigung nicht beschränkt. Politische Parteien sind grundsätzlich berechtigt, von Vereinen und Stiftungen Spenden anzunehmen . Ausgeschlossen sind jedoch nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Parteiengesetzes (ParteiG) Spenden von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen, ebenso nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 ParteiG Spenden, bei denen etwa ein Verein als Strohmann auftritt. Alle Parteispenden über 50.000 € müssen dem Bundestagspräsidenten unverzüglich angezeigt werden; dieser veröffentlicht die Spende unter Angabe des Spenders. Spenden über 10.000 € muss eine Partei in ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht angeben, § 25 Abs. 3 ParteiG. Dort müssen die Parteien alle Einnahmen offenlegen, darunter auch die „Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird“, § 26 Abs. 1 ParteiG. Auch auf Seiten der Vereine und Stiftungen ist für Transparenz und Kontrolle gesorgt: Rechtsfähig werden Idealvereine erst durch ihre Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Die Eintragung wird öffentlich bekanntgemacht, § 66 Abs. 1 BGB. Das Vereinsregister ist für jedermann einsehbar, § 79 BGB. Stiftungen unterliegen der landesrechtlich normierten Stiftungsaufsicht. ***