© 2013 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 098/13 Veröffentlichungspflichten für Abgeordnete im Europäischen Parlament, im Bundestag und den Landesparlamenten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 2 Veröffentlichungspflichten für Abgeordnete im Europäischen Parlament, im Bundestag und den Landesparlamenten Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 098/13 Abschluss der Arbeit: 29. Mai 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten im Europäischen Parlament 4 2.1. Veröffentlichungspflichten 4 2.2. Sanktionen 5 3. Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten im Bundestag 6 3.1. Veröffentlichungspflichten 6 3.2. Sanktionen 8 4. Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Landesparlamenten 9 4.1. Gegenwärtige Tätigkeiten 9 4.1.1. Berufe und Mitgliedschaften 9 4.1.2. Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften 12 4.1.3. Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten 13 4.2. Früher ausgeübte Tätigkeiten 15 4.3. Einkünfte 15 4.4. Zuwendungen an die Abgeordneten 16 4.5. Zuwendungen der Abgeordneten 19 4.6. Verbot der bezahlten Lobbyarbeit 19 4.7. Vereinbarungen 20 4.8. Interessenkollision 20 4.9. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 4 1. Einleitung Abgeordnete der Parlamente auf Europa-, Bundes- und Länderebene unterliegen bestimmten Verhaltensregeln, die insbesondere die Nebentätigkeiten von Abgeordneten und die daraus erzielten Einkünfte, die Annahme von Zuwendungen und Spenden und den Umgang mit Interessenkollisionen betreffen. Dadurch soll zum einen die Unabhängigkeit der Abgeordneten und die Freiheit in der Ausübung ihres Mandates und zum anderen Transparenz in der parlamentarischen Entscheidungsfindung gewahrt werden – beides essentielle Komponenten einer demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung. Die folgende Ausarbeitung zielt darauf ab, die unterschiedlichen Regelungen und insbesondere Veröffentlichungspflichten für Abgeordnete im Europäischen Parlament, im Bundestag und in den einzelnen Landesparlamenten darzustellen. 2. Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten im Europäischen Parlament Gemäß Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments1 beschließt das Parlament Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex. Dieser Verhaltenskodex ist als Anlage I2 der Geschäftsordnung beigefügt und hat damit als Teil der Geschäftsordnung Geltung. 2.1. Veröffentlichungspflichten Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Verhaltenskodex verpflichtet, nach der Wahl zum Europäischen Parlament zum Ende der ersten Tagung beim Präsidenten eine Erklärung über folgende Angaben abzugeben: – die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums; – jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament; – jegliche vergütete regelmäßige Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt; – jegliche Mitgliedschaften in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied mit oder ohne Vergütung ausübt; 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, 7. Wahlperiode, in der Fassung vom Mai 2013, http://www.europarl.europa.eu/sides/getLastRules.do?language=DE&reference=TOC. 2 Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte ; http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+RULES-EP+20130521+ANN- 01+DOC+XML+V0//DE&language=DE&navigationBar=YES. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 5 – jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträge oder sachverständige Beratung), wenn die gesamte Vergütung 5 000 € in einem Kalenderjahr übersteigt; – jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Partnerschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des Unternehmens oder der Partnerschaft verschafft; – jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist; – jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Ausübung des Mandats beeinflussen könnten. Diese Angaben werden gemäß Art. 4 Abs. 3 Verhaltenskodex auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht. 2.2. Sanktionen Solange Mitglieder eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können sie gemäß Art. 4 Abs. 4 Verhaltenskodex nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation mitwirken. Stellt der Präsident auf der Grundlage einer Empfehlung des Beratenden Ausschusses einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflichten der Mitglieder des Europäischen Parlaments und damit einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex fest, kann er nach Art. 8 Abs. 3 Verhaltenskodex einen Beschluss über eine Sanktion gegen das betroffene Mitglied fassen. Der Beratende Ausschuss hat zuvor die Umstände des behaupteten Verstoßes zu prüfen und das betroffene Mitglied anzuhören , Art. 8 Abs. 1 bis 3 Verhaltenskodex. Eine vom Präsidenten verhängte Sanktion kann gemäß Art. 8 Abs. 3 UAbs. 2 Verhaltenskodex i.V.m. Art. 153 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen: – Rüge; – Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis zehn Tagen; – unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis zehn aufeinander folgenden Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält; – Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 19 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer Ämter innerhalb des Parlaments. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 6 Gegen die verhängte Sanktion kann das betroffene Mitglied gemäß Art. Art. 8 Abs. 4 Verhaltenskodex i.V.m. Art. 154 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ein Beschwerdeverfahren einleiten. Die verhängten Sanktionen werden vom Präsidenten im Plenum gemäß Art. 8 Abs. 5 Verhaltenskodex bekannt gegeben und auf der Website des Europäischen Parlaments für die restliche Dauer der Wahlperiode an sichtbarer Stelle veröffentlicht. 3. Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten im Bundestag Nach den Verhaltensregeln, denen Abgeordnete des Deutschen Bundestages bei Ausübung ihres Mandates unterliegen, haben Abgeordnete dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bestimmte Tätigkeiten und Einkünfte anzuzeigen. Angaben, die in der Anzeige enthalten sind, werden in weiten Teilen veröffentlicht. Die Verhaltensregeln der Mitglieder des Deutschen Bundestages sind Gegenstand einer Gesetzesänderung , die im Bundestag bereits angenommen wurde.3 Da diese Regelungen jedoch entsprechend der Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses erst mit Beginn der 18. Wahlperiode in Kraft treten sollen, wird im Folgenden die aktuell geltende Rechtslage dargestellt. 3.1. Veröffentlichungspflichten Gemäß § 44a Abs. 4 S. 1 Abgeordnetengesetz4 (AbgG) sind Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und zu veröffentlichen. Nähere Maßgaben dazu treffen die Verhaltensregeln, die der Bundestag gemäß § 44b AbgG erlässt. Diese vom Bundestag beschlossenen Verhaltensregeln sind in der Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Bundestages5 (GOBT) enthalten. Sie werden ergänzt durch Ausführungsbestimmungen6 des Präsidenten , die auf Grundlage des § 1 Abs. 4 Anlage 1 GOBT ergangen sind. Die Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind gemäß § 1 Abs. 6 Anlage 1 GOBT innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. 3 BT-Plenarprotokoll 17/228 vom 14.03.2013, S. 28522C - 28523A: Annahme der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Änderung der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung ) vom 12.03.2013, Drucksache 17/12670. 4 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz, AbgG) vom 21.02.1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2218). 5 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) vom 02.07.1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12.03.2013 (BGBl. I S. 548), Anlage 1, Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages , http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/anlage1.html. 6 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 30.12.2005 (BGBl. 2006 I S. 10), zuletzt geändert durch Änderungsbekanntmachung vom 12.11.2010 (BGBl. I S. 1614), http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/ausf.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 7 Gemäß § 1 Abs. 1 Anlage 1 GOBT sind die Mitglieder des Bundestages verpflichtet, über die Zeit vor ihrer Mitgliedschaft anzuzeigen – die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit; – Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens; – Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn diese Tätigkeiten bei Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurden.7 Von diesen Angaben über die Zeit vor der Mitgliedschaft im Bundestag werden gemäß § 3 S. 1 Anlage 1 GOBT jedoch nur die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit veröffentlicht. Die Veröffentlichung findet im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages statt. Darüber hinaus sind dem Präsidenten gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Anlage 1 GOBT folgende Tätigkeiten und Einkünfte anzuzeigen, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt werden: – entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z.B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 € im Monat oder von 10 000 € im Jahr nicht übersteigt; – Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens; – Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts; – Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung; – das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 7 Nr. 5 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 8 – alle durch die oben genannten Tätigkeiten erzielten Einkünfte, im Monat den Betrag von 1000 € oder im Jahr den Betrag von 10 000 € übersteigen; – Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Dies ist der Fall, wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.8 Von dieser Anzeigepflicht umfasst ist jedoch nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck auf die Erstellung von Gütern oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist.9 Die oben genannten anzuzeigenden Angaben werden gemäß § 3 S. 1 Anlage 1 GOBT im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Einkünfte werden jedoch in der Form veröffentlicht, dass sie in eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen werden, § 3 S. 2 und 3 Anlage 1 GOBT. Eine weitere Anzeigepflicht der Mitglieder des Deutschen Bundestages betrifft Spenden und geldwerte Zuwendungen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 2 Anlage 1 GOBT dem Präsidenten anzuzeigen, soweit deren Wert in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden oder Zuwendungen desselben Spenders zusammen 5 000 € übersteigt.10 Von der Anzeige sind jedenfalls Gastgeschenke ausgenommen, deren materieller Wert 200 € nicht übersteigt.11 Übersteigen die Spenden oder geldwerten Zuwendungen in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden oder Zuwendungen desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 €, sind sie gemäß § 4 Abs. 3 Anlage 1 GOBT vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen. 3.2. Sanktionen Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, greifen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten . Hierfür muss zunächst bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Anzeigepflichten der Mitglieder des Bundestages der Präsident, nachdem die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds eingeholt wurde, gemäß § 8 Abs. 1 Anlage 1 GOBT die Prüfung des Sachverhalts einleiten. Kommt der Präsident im Rahmen dieser Prüfung zu der Überzeugung, dass ein Verstoß vorliegt, kommt es für das weitere Vorgehen auf die Schwere des Verstoßes an. Bei leichter Fahrlässigkeit oder einem minder schweren Fall kann der Präsident gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Anlage 1 GOBT das betroffene Mitglied ermahnen. Andernfalls teilt er das Ergebnis dem Präsidium mit, das nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln feststellen kann, § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 Anlage 1 GOBT. Diese Feststellung eines Verstoßes wird gemäß § 8 Abs. 2 S. 4 Anlage 1 GOBT als Drucksache veröffentlicht. 8 Nr. 8 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln. 9 Nr. 8 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln. 10 Siehe auch Nr. 10 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln. 11 Nr. 11 Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 9 Nach erneuter Anhörung des betroffenen Mitglieds setzt das Präsidium schließlich ein Ordnungsgeld fest, dessen Höhe sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bemisst, § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 Anlage 1 GOBT. Das Ordnungsgeld gemäß § 44a Abs. 4 S. 2 AbgG und § 8 Abs. 4 S. 3 Anlage 1 GOBT kann bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen. 4. Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Landesparlamenten Die folgende Darstellung bezieht sich auf die in den Bundesländern existierenden Verhaltensregeln für Abgeordnete.12 Dabei soll auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Länder in der Normierung dieser Verhaltensregeln eingegangen werden. 4.1. Gegenwärtige Tätigkeiten 4.1.1. Berufe und Mitgliedschaften Eine Veröffentlichungspflicht trifft in allen Bundesländern13 die Abgeordneten bezüglich aller gegenwärtig neben dem Abgeordnetenmandat ausgeübten Berufe (unselbständige Tätigkeit, selb- 12 Beim nachstehenden Abschnitt handelt es sich um eine aktualisierte Fassung der Ausarbeitung , Verhaltensregeln für Abgeordnete in den Bundesländern, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 295/12. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 10 13 Baden-Württemberg: § 4a Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Regeln über die Offenlegung der beruflichen Verhältnisse der Abgeordneten (Anlage 1) i.V.m. § 8a Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg (GO LT) vom 01.06.1989 (GBl. 1989, 250), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19.06.2002 (GBl. S. 269), http://www2.landtag-bw.de/dokumente/gesetzliche_regelung en/geschaeftsordnung_WP13.pdf; Bayern: § 4a Bayerisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags (AbgVerhR) vom 09.12.1993 (GVBl S. 15), zuletzt geändert durch § 2 ÄndG des Bayerischen AbgeordnetenG vom 24.06.2004 (GVBl. S. 226), http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase= 1&doc.id=jlr-AbgVerhRglBY1994rahmen&doc.part=X&st=lr; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (AbgG) vom 21.07.1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2012 (GVBl. S. 380), http://www.parlament-berlin.de/pari/web/wdefault.nsf/vFiles/D14/$FILE/LAbgG%2001.01.2013.pdf; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Brandenburg (AbgG) vom 25.10.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2013 (GVBl. I/13 Nr. 06), http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43710.de; Bremen: § 46b Abs. 1 Bremisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage 1), Geschäftsordnung der Bremischen Bürgschaft (GO LT) vom 28.06.2007, zuletzt geändert 29.06.2011, http://www.bremische-buergerschaft.de/index.php?id=138#c421; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Abgeordnetengesetz (AbgG) vom 21.06.1996 (HmbGVBl. 1996, 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2012 (HmbGVBl. S. 407), http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/ bshaprod.psml?showdoccase =1&doc.id=jlr-AbgGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr; Hessen: § 4a Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (AbgG) i.V.m. I. 1. Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtags vom 11.04.2008 (StAnz. S. 1206) (AbgVerhR), http://www.hessischer-landtag.de/icc/Internet/med/276/27663f94-69a6-621d-9cde-eb02184e3734,11111111-1111- 1111-1111-111111111111.pdf; Mecklenburg-Vorpommern: § 47 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg- Vorpommern (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 2 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2) i.V.m. § 35 Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO LT) vom 04.10.2011 (GVOBl. M-V 2011, 982), zuletzt geändert am 24.10.2011 (GVOBl. M-V S. 1020), http://www.landtag- mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Druckerzeugnisse/Geschaeftsordnung_2011_web.pdf; Niedersachsen: I. 1. Anlage zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages (Anlage Verhaltensregeln) i.V.m. § 1 Abs. 6 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (GO LT) vom 04.03.2003 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19.02.2013 (GVBl. S. 71), http://www.landtag-niedersachsen.de/rechtsvorschriften/; Nordrhein-Westfalen: § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG) vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005, 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 96), http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Abgeordnetengesetz.jsp, i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Anlage 6 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein- Westfalen (Anlage 6) i.V.m. § 15 und Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen (GO LT), Stand 09.06.2010, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Geschaeftsordnung/Geschaeftsordnung.jsp; Rheinland-Pfalz: § 1a Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Anlage 1) i.V.m. § 15 Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (GO LT) vom 13.01.2012 (Drs. 16/800), http://www.landtag.rlp.de/Dokumente/ Rechtsgrundlagen/; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 11 ständige Gewerbe, freie Berufe). Bei mehreren ausgeübten Berufen muss – mit Ausnahme von Bayern, Berlin und Hessen – zudem der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit angegeben werden . In Nordrhein-Westfalen14 haben Abgeordnete darüber hinaus die Pflicht, die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Weiterhin zu veröffentlichen sind in allen Bundesländern15 entgeltliche oder ehrenamtliche Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten eines in einer zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Rechtsform betriebenen Unternehmens. In sechs Bundesländern, namentlich Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, sind davon jedoch Mandate in Gebietskörperschaften ausgenommen. Darüber hinaus muss in Nordrhein-Westfalen16 auch die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme durch Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten angegeben werden. ____________________ Saarland: I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Abgeordnete (Anlage 1) i.V.m. § 3a Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages (GO LT) vom 20.06.1973 (Amtsbl. S. 529), zuletzt geändert am 16.05.2012 (Amtsbl. S. 1822), http://www.landtag-saar.de/DerLandtag/Gesetze%20zum%20Landtag/Gesch%C3%A4ftsordnung %20des%20Saarl%C3%A4ndischen%20Landtages.pdf; Sachsen: § 4b Abs. 1 und 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (AbgG) i.V.m. A. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtags (Anlage 1) i.V.m. § 10 Geschäftsordnung des Freistaates Sachsen (GO LT), Stand April 2011, http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/GO-5WP-SLT_2011-04.pdf; Sachsen-Anhalt: § 46 Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt (AbgG) i.V.m. I. Nr. 1 Anlage zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Anlage Verhaltensregeln) i.V.m. § 1 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GO LT) vom 19.04.2011 (Drs. 6/9), zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages vom 12.07.2012 (Drs. 6/1301), http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/downloads/d1375vun.pdf; Schleswig-Holstein: § 47 Abs. 1 und 2 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. II. 1 i.V.m. IV. Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages (AbgVerhR) vom 01.02.1995 (GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 27.06.2012 (GVBl. S. 590), http://www.gesetze-rechsprechung.sh.juris. de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgVerhaltRegl+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true; Thüringen: § 42 Thüringer Abgeordnetengesetz (AbgG) i.V.m. I. 1. Anlage 1 zur Geschäftsordnung, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Thüringer Landtags (Anlage 1) i.V.m. § 14 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO LT) vom 07.07.2011 (Drs. 5/3030), zuletzt geändert durch des Beschluss des Landtags vom 19.07.2012 (Drs. 5/4750), http://www.thueringer-landtag.de/imperia/md/content/landtag/gesetze/ drs54750.pdf. 14 § 2 Abs. 1 und 2 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 15 Baden-Württemberg: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 3. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 3. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG; Hessen: I. 3. a. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 3. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: I. 3. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 3 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: II. 2. i.V.m. IV. AbgVerhR; Thüringen: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 16 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 12 Entgeltliche oder ehrenamtliche Funktionen in Verbänden auf Landes- oder Bundesebene sind ebenfalls in allen Bundesländern17 zu veröffentlichen. Weitergehende Regelungen sind in den acht Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein vorgesehen. Hier sind Funktionen in Verbänden auch auf Bezirksebene zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in Nordrhein-Westfalen die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme anzuzeigen. Einige Bundesländer haben zudem Regelungen zu Tätigkeiten über die genannten hinaus getroffen . In Nordrhein-Westfalen18 sind auch alle sonstigen Tätigkeiten zu veröffentlichen, die auf eine Interessenverknüpfung hinweisen können, sowie die durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme dieser Tätigkeiten. Abgeordnete des Landtags Brandenburg19 trifft eine Veröffentlichungspflicht auch bezüglich jeder anderen entgeltlichen Tätigkeit, wenn diese nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs steht. Übersteigen Einnahmen aus solchen Tätigkeiten jedoch nicht monatlich 400 € oder jährlich 4 800 €, sind sie lediglich dem Präsidenten anzuzeigen, eine Veröffentlichung unterbleibt. In Rheinland-Pfalz20, Saarland21 und Thüringen22 erstreckt sich eine Anzeigepflicht auf jede vergütete Nebentätigkeit, die nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs steht. 4.1.2. Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften Die Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften ist lediglich in sechs Bundesländern und unter unterschiedlichen Voraussetzungen zu veröffentlichen bzw. anzuzeigen. Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft23 müssen Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen grundsätzlich dem Präsidenten der Bürgschaft anzeigen. Eine Ausnahme bilden Aktiengesellschaften , wenn der Nennbetrag der Aktie nicht mehr als 1% des Grundkapitals ausmacht. In Hamburg24 müssen Abgeordnete eine Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften dann anzeigen, wenn dem Abgeordneten in einer Gesellschaft mehr als 25% der Stimmrechte zustehen. 17 Baden-Württemberg: I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 4. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 4. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG; Hessen: I. 3. b. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 4. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: I. 4. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 3. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 4 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: II. 3. i.V.m. IV. AbgVerhR; Thüringen: I. 4. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; § 16 Abs. 2 Nr. 1 AbgG. 19 § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 AbgG. 20 III. 2. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 21 II. 3. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 22 III. 2. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 23 II. 3. Anlage 1 i.V.m. GO LT. 24 § 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 13 In Nordrhein-Westfalen25, Sachsen26 und Schleswig-Holstein27 sind Beteiligungen an Kapitaloder Personengesellschaften zu veröffentlichen, wenn durch die Beteiligung ein wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. Ab welcher Beteiligung solch ein wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen ausgeübt und damit die Grenze zur Veröffentlichungspflicht erreicht wird, legt in Schleswig-Holstein der Präsident fest. Die Grenze zur Veröffentlichungspflicht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin28 bei Beteiligungen an Aktiengesellschaften liegt bei 5%. Bei anderen Gesellschaften muss der Anteil 25% übersteigen, damit die Abgeordneten die Beteiligung zu veröffentlichen hat. 4.1.3. Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten Im Rahmen der Verhaltensregeln bezüglich Beratungen, Vertretungen fremder Interessen sowie Gutachter- und Vortragstätigkeiten normieren elf Bundesländer und damit die Mehrheit der Länder eine grundsätzliche Anzeigepflicht solcher Tätigkeiten gegenüber dem Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments. Die restlichen fünf Bundesländer machen eine solche Anzeigepflicht teilweise von weiteren Voraussetzungen, die etwa die Höhe des aus der Tätigkeit erlangten Entgeltes betreffen, abhängig. In Bayern29, Brandenburg30, Mecklenburg-Vorpommern31, Niedersachsen32, Rheinland-Pfalz33, Saarland 34 und Thüringen35 sind entgeltliche Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachterund Vortragstätigkeiten ohne Untergrenze anzuzeigen, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen. In Hessen36, Nordrhein-Westfalen37, Sachsen38 und Schleswig-Holstein39 trifft die Abgeordneten darüber hinaus eine Veröffentlichungspflicht über solche Tätigkeiten. 25 § 1 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 26 A. IV. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 27 II. 7. i.V.m. IV. und III. AbgVerhR. 28 § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LAbgG. 29 II. 1. S. 1 AbgVerhR. 30 § 30 Abs. 1 Nr. 6 AbgG. 31 II. 1. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 32 II. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT. 33 III. 1. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 34 II. 1. und 2. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 35 III. 1. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 36 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (AbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I 1989, 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), http://starweb.hessen.de/cache/hessen/abgeordnetengesetz2005.pdf . 37 § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 38 A. II. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 14 In Bayern40, Rheinland-Pfalz41 und Thüringen42 sind Beratungs- und Vertretertätigkeiten auch im Zusammenhang mit der Berufsausübung anzuzeigen, wenn es sich um eine Tätigkeit für das Land handelt, die nicht zur Ausübung des Mandats gehört. In Hessen43 trifft Abgeordnete eine uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht bezüglich Tätigkeiten für oder gegen das Land. Abgeordnete des Landtags in Schleswig-Holstein44 haben dem Präsidenten Vertretungen für oder gegen das Land und landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuzeigen, wenn die Vergütung einen vom Präsidenten festgelegten Betrag übersteigt. Abgeordnete der Bürgschaft Bremen45 müssen entgeltliche Beratungen, Vertretungen fremder Interessen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten nur anzeigen, wenn das Entgelt 1/6 der monatlichen Entschädigung des Abgeordneten übersteigt (errechnet liegt die Grenze zurzeit bei 783,33 € monatlich). Die Grenze zur Anzeigepflicht in Sachsen-Anhalt46 wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt. Baden-Württemberg47 unterscheidet zwischen Beratungstätigkeiten und Vertretung fremder Interessen einerseits, die in jedem Fall angezeigt werden müssen, und Gutachter-, publizistische sowie Vortragstätigkeiten andererseits, die erst anzuzeigen sind, wenn sie einen Höchstbetrag übersteigen, der auf Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium festgelegt wird. Dieser Betrag liegt zurzeit bei 511 € im Einzelfall und 5 113 € jährlich. Abgeordnete des Abgeordnetenhauses in Berlin48 müssen entgeltliche Gutachtertätigkeiten ohne Untergrenze, Vortragstätigkeiten nur, soweit deren Vergütung 2 000 € jährlich übersteigt, anzeigen. Auch in Hamburg49 sind entgeltliche Gutachtertätigkeiten und Vertretungen fremder Interessen ohne Untergrenze anzuzeigen , Vortragstätigkeiten jedoch nur, wenn sie die übliche Vergütung übersteigen. ____________________ 39 II. 4. und 5. i.V.m. IV. AbgVerhR. 40 II. 1. S. 2 AbgVerhR. 41 III. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 42 III. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 43 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AbgG. 44 VIII. AbgVerhR. 45 II. 1. Anlage 1 zur GO LT. 46 II. Abs. 1 und 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 47 II. 1. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 48 § 5a Abs. 2 LAbgG. 49 § 26 Abs. 2 AbgG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 15 4.2. Früher ausgeübte Tätigkeiten In allen Bundesländern50 mit Ausnahme Schleswig-Holsteins müssen Abgeordnete ihre früher ausgeübten Berufe veröffentlichen, soweit sie diese in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang hiermit aufgegeben haben. Abgeordnete des Landtags in Nordrhein-Westfalen51 müssen darüber hinaus Angaben über alle früher ausgeübten Tätigkeiten veröffentlichen (außer berufliche Tätigkeiten auch Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten, Funktionen in Interessenverbänden , sonstige Tätigkeiten, Beratungen, Gutachten, Vorträge, Beteiligungen an Kapitaloder Personengesellschaften), soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben wurden. In Schleswig-Holstein52 hingegen sind der zuletzt ausgeübte Beruf und alle Mitgliedschaften in Organen oder Beiräten sowie Funktionen in Interessenverbänden, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, zu veröffentlichen. 4.3. Einkünfte Die Anzeige an den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments bzw. die Veröffentlichung von Einkünften der Abgeordneten ist in sieben Bundesländern vorgesehen. Dabei knüpft die Mehrzahl dieser Länder zusätzliche Voraussetzungen an die Erhebung von Einkünften, wie etwa bestimmte Untergrenzen. Die Veröffentlichungspflicht in Berlin53 erstreckt sich hingegen nur auf die Angabe, ob die Tätigkeit vergütet oder eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Abgeordnete der Landtage Brandenburgs54 und Hessens55 sind verpflichtet, dem Präsidenten alle Einnahmen aus jeder ausgeübten Tätigkeit ohne Untergrenze anzuzeigen. Diese Angaben werden in Hessen zudem veröffentlicht. In Schleswig-Holstein56 haben Abgeordnete die Pflicht, alle Einkünfte aus veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten mit Ausnahme beruflicher Tätigkeiten und Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen, wenn ein festgelegter Mindestbetrag , der sich an den Regelungen des Bundestags orientieren soll, überschritten wird. Meck- 50 Baden-Württemberg: I. 1. a.E. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: I. 2. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AbgG; Bremen: I. 2. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG; Hessen: I. 2. AbgVerhR; Mecklenburg-Vorpommern: I. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen : I. 2. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: A. I. 1. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: I. Nr. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Thüringen: I. 2. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 51 § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 52 I. 1-3 i.V.m. IV. und III. AbgVerhR. 53 § 5a Abs. 1 S. 2 LAbgG. 54 § 30 Abs. 1 Nr. 6 AbgG. 55 § 4b Abs. 2 Nr. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 3 AbgG; II. 2. AbgVerhR. 56 III. AbgVerhR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 16 lenburg-Vorpommern57 normiert eine Anzeigepflicht für Einnahmen aus Beratungs-, Vertretungs-, Gutachten- und Vortragstätigkeiten, wenn die Summe aller Einnahmen pro Zuwendungsgeber 125 € im Jahr übersteigt; Einnahmen sind darüber hinaus zu veröffentlichen, sobald sie 750 € pro Zuwendungsgeber im Jahr überschreiten. Abgeordnete des Landesparlaments in Sachsen58 haben Einkünfte aus veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten mit Ausnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften zu veröffentlichen, sobald diese Einkünfte monatlich über 1 000 € und jährlich über 10 000 € liegen. In Nordrhein-Westfalen59 sind Einkünfte aus Tätigkeiten jeder Art anzuzeigen, wenn die Einnahmen insgesamt 12 000 € im Jahr übersteigen. Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft60 müssen dem Präsidenten Einkünfte nur anzeigen , wenn diese aus anwaltlicher oder sonstiger Beratungstätigkeit für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Bundesrepublik Deutschland stammen. 4.4. Zuwendungen an die Abgeordneten Verhaltensregeln bezüglich Zuwendungen und Spenden an die Abgeordneten sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Insbesondere die Grenze zu einer Anzeige- und Veröffentlichungspflicht variiert stark von Bundesland zu Bundesland. Die weitestgehende Regelung ist in Niedersachsen61 getroffen, wonach ein grundsätzliches Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen jeder Art vorgesehen ist. Auch in Berlin sind Zuwendungen nach einer differenzierten Regelung nur eingeschränkt zulässig. In jedem anderen Bundesland ist die Entgegennahme von Zuwendungen zwar grundsätzlich gestattet, es sind jedoch Anzeigepflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen. Darüber hinaus ist in elf Bundesländern und damit der Mehrheit der Länder der Erhalt von Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zu veröffentlichen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Abgeordneten, die in Abgrenzung zur Parteispende den Abgeordneten zur persönlichen Verfügung gestellt werden, sind in Baden-Württemberg62 und Bayern63 dem Präsidenten des Landtags dann anzuzeigen, wenn sie eine vom Präsidium des Landtags festgesetzte Untergrenze übersteigen. In Baden-Württemberg wird diese Untergrenze auf Vorschlag des Präsidenten festgelegt und liegt zurzeit bei 1 534 € pro Spender und Jahr. In Mecklenburg-Vorpommern64 sind alle Zuwendungen, die den Wert von 125 € pro Zuwendungsgeber und Kalenderjahr übersteigen, anzuzeigen; in Nordrhein-Westfalen65 liegt 57 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 58 B. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 59 § 2 Abs. 1 und 2 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. 60 § 26 Abs. 2 Nr. 4 AbgG. 61 § 27 Abs. 3 AbgG. 62 II. 2. Abs. 1 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 63 II. 2. AbgVerhR. 64 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 65 § 16 Abs. 3 AbgG i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 17 die Grenze bei 1 000 € im Jahr; Berlin66 und Hamburg67 haben die Grenze, über der Zuwendungen anzuzeigen sind, bei 2 500 € gesetzt, Sachsen-Anhalt68 und Schleswig-Holstein69 bei 5 000 €. In Hessen70 hingegen betrifft die Anzeigepflicht zwar grundsätzlich alle Zuwendungen, ausgenommen sind jedoch Zuwendungen von geringem Wert. Ohne Untergrenze ist jede Zuwendung anzeigepflichtig in Brandenburg71, Bremen72, Rheinland- Pfalz73, Saarland74, Sachsen75 und Thüringen76. Als Spende grundsätzlich unzulässig sind in Berlin77 Geldspenden, die auch nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Parteiengesetz78 untersagt wären. Geldwerte Zuwendungen sind in diesem Zusammen- 66 § 5a Abs. 3 S. 2 LAbgG. 67 § 26 Abs. 3 S. 2 AbgG. 68 III. Abs. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 69 X. 2. AbgVerhR. 70 § 4b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 2 AbgG. 71 § 30 Abs. 1 Nr. 7. 72 II. 2. Anlage 1 zur GO LT. 73 III. 3. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 74 III. Abs. 1 Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 75 C. S. 1 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 76 III. 3. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 77 § 5a Abs. 3 S. 4 und 5 LAbgG. 78 Gesetz über die politischen Parteien (PartG) vom 31.01.1994 (BGBl I 1994, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2011 (BGBl. I 1748); § 25 Abs. 2 PartG lautet: „(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; 2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ); 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen, b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 18 hang wie Geldspenden zu behandeln und unterliegen damit der Regelung des § 25 Abs. 2 PartG. Eine Ausnahme bilden jedoch geldwerte Zuwendungen, die aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder aus Anlass einer Veranstaltung, in der Standpunkte des Abgeordnetenhauses dargestellt werden sollen, erfolgen. Eine Gleichsetzung mit Geldspenden und damit die Anwendung des § 25 Abs. 2 PartG erfolgt außerdem nicht, wenn es sich um Gastgeschenke handelt. In diesem Fall kann eine Anzeige entweder unterbleiben, wenn der Wert des Geschenks nicht die vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzte Höchstgrenze übersteigt oder die Mitglieder können beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten. Sachsen-Anhalt79 und Schleswig-Holstein80 treffen die zusätzliche Regelung, dass Geldspenden nur bis zu einem Betrag von 1 000 € in bar bezahlt werden dürfen. Darüber hinaus sind in Mecklenburg-Vorpommern81 Zuwendungen eines Gebers über 750 € im Jahr zu veröffentlichen; in Berlin82 und Hamburg83 liegt diese Veröffentlichungsgrenze bei 5 000 €, in Bayern84, Saarland85, Sachsen86 und Schleswig-Holstein87 bei 10 000 €, in Baden-Württemberg88 bei 10 225 €. Sachsen-Anhalt89 hat die Veröffentlichungsgrenze bei Spenden über 50 000 € gesetzt . In Hessen90 und Nordrhein-Westfalen91 werden hingegen alle anzeigepflichtigen Zuwendungen veröffentlicht. Zudem ist ein Verbot der Annahme von Entgelten, Gegenleistungen oder Zuwendungen für ein bestimmtes Verhalten des Abgeordneten im Rahmen seines Mandats bzw. für die grundsätzliche Ausübung des Mandats ausdrücklich geregelt in Baden-Württemberg92, Berlin93, Bremen94, Nordrhein-Westfalen95, Sachsen96, Sachsen-Anhalt97 und Schleswig-Holstein98. 79 III. Abs. 3 Anlage Verhaltensregeln, § 1 Abs. 3 GO LT i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 PartG. 80 X. 4. AbgVerhR i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 PartG. 81 II. 2. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT. 82 § 5a Abs. 3 S. 3 LAbgG. 83 § 26 Abs. 3 S. 3 AbgG. 84 II. 2. S. 4 AbgVerhR. 85 III. Abs. 2 Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT. 86 C. S. 3 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 87 X. 3. AbgVerhR. 88 II. 2. Abs. 1 S. 2 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 89 III. Abs. 3 Anlage Verhaltensregeln, § 1 Abs. 3 GO LT i.V.m. § 25 Abs. 3 S. 2 PartG. 90 § 4b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AbgG. 91 § 16 Abs. 3 AbgG i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT . 92 § 4a Abs. 1 S. 1 und 2 AbgG; II. 2. Abs. 2 Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT. 93 § 5a Abs. 4 S. 1 LAbgG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 19 Eine explizite Regelung über durch Flugreisen erworbene Prämien, Meilengutschriften oder sonstige Vergünstigungen ist in Sachsen-Anhalt99 getroffen worden. Danach können in Ausübung des Mandats erworbene Prämien auch nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. 4.5. Zuwendungen der Abgeordneten Regelungen über Zuwendungen der Abgeordneten an jemanden finden sich nur vereinzelt. In Niedersachsen 100 ist es den Abgeordneten verboten, Zuwendungen mit Rücksicht auf ihr Mandat zu tätigen. Abgeordnete der Bürgerschaft Hamburg101 müssen alle Zahlungen an Parteien oder Wählervereinigungen , die über Mitgliedsbeiträge hinausgehen, dem Präsidenten der Bürgerschaft anzeigen. 4.6. Verbot der bezahlten Lobbyarbeit Abgeordnete in zehn Bundesländern unterliegen einem ausdrücklichen Verbot der bezahlten Lobbyarbeit: In Baden-Württemberg102, Bayern103, Berlin104, Hessen105, Mecklenburg- Vorpommern106, Nordrhein-Westfalen107, Rheinland-Pfalz108, Saarland109, Sachsen110 und Thüringen 111 dürfen Abgeordnete kein Rechtsverhältnis eingehen, aufgrund dessen sie Bezüge in der Erwartung erhalten, dass sie die Interessen des Zahlenden im Landtag vertreten werden. ____________________ 94 § 46 AbgG. 95 § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 AbgG. 96 H. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 97 VII. Abs. 1 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 98 XI. AbgVerhR. 99 VII. Abs. 2 Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT. 100 § 27 Abs. 2 AbgG. 101 § 26 Abs. 2 Nr. 5 AbgG. 102 § 4a Abs. 1 S. 2 AbgG. 103 V. AbgVerhR. 104 § 5a Abs. 4 S. 2 LAbgG. 105 III. AbgVerhR. 106 § 47 Abs. 1 AbgG. 107 § 16 Abs. 1 S. 3 AbgG. 108 II. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT. 109 VI. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT 110 H. S. 2 Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 111 II. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 20 4.7. Vereinbarungen In vier Bundesländern finden sich Verhaltensregelungen bezüglich abgeschlossener Vereinbarungen , nach denen Abgeordnete während oder nach Beendigung ihres Mandats bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet bekommen sollen: Abgeordnete der Bürgerschaft in Hamburg112 haben solche Vereinbarungen dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen . In Niedersachsen113, Sachsen114 und Schleswig-Holstein115 sind solche Vereinbarungen zu veröffentlichen. 4.8. Interessenkollision Abgeordnete, die in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirken, an dem sie oder jemand, für den sie entgeltlich tätig sind, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, sind in allen Ländern116 mit Ausnahme Bremens verpflichtet, diese Interessenkollision oder -verknüpfung offenzulegen. In Sachsen117 ist auch über die Mitwirkung in Ausschüssen hinaus jede Interessenverknüpfung offenzulegen. Eine zusätzliche Regelung enthält zudem das Berliner Abgeordnetengesetz118, wonach auch wirtschaftliche Interessen desjenigen, von dem ein Abgeordneter Zuwendungen erhalten hat, zu einer offenlegungspflichtigen Interessenkollision führen. 4.9. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag Regelungen über Hinweise von Abgeordneten auf ihre Mitgliedschaft im Landesparlament in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind in allen Bundesländern getroffen. Die große 112 § 26 Abs. 2 Nr. 3 AbgG 113 I. 5. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT. 114 A. III. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 115 I. 4. und II. 6. i.V.m. IV. AbgVerhR. 116 Baden-Württemberg: III. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Bayern: IV. AbgVerhR; Berlin: § 5a Abs. 5 LAbgG; Brandenburg : § 30 Abs. 3 AbgG; Hamburg: § 26 Abs. 7 AbgG; Hessen: § 4b Abs. 4 AbgG; Mecklenburg-Vorpommern: III. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: III. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein- Westfalen: § 16 Abs. 4 AbgG; Rheinland-Pfalz: V. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: V. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen: D. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT; Sachsen-Anhalt: IV. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: V. AbgVerhR; Thüringen: V. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 117 D. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT. 118 § 5a Abs. 5 LAbgG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 098/13 Seite 21 Mehrheit der Bundesländer119 hat diesbezüglich normiert, dass solche Hinweise in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten grundsätzlich zu unterlassen sind. Lediglich in Bayern120, Hessen121 und Sachsen122 ist ein Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag zwar nicht per se verboten, ein solcher Hinweis darf jedoch nicht dazu genutzt werden, berufliche oder geschäftliche Vorteile zu erlangen. 119 Baden-Württemberg: IV. Anlage 1 i.V.m. § 8a GO LT; Berlin: § 5a Abs. 6 LAbgG; Brandenburg: § 30 Abs. 4 AbgG; Bremen: III. Anlage 1 zur GO LT; Hamburg: § 26 Abs. 6 AbgG; Mecklenburg-Vorpommern: IV. Anlage 2 i.V.m. § 35 GO LT; Niedersachsen: IV. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 6 GO LT; Nordrhein-Westfalen: § 5 Anlage 6 i.V.m. § 15 GO LT; Rheinland-Pfalz: VI. Anlage 1 i.V.m. § 15 GO LT; Saarland: VII. Anlage 1 i.V.m. § 3a GO LT; Sachsen-Anhalt: V. Anlage Verhaltensregeln i.V.m. § 1 Abs. 3 GO LT; Schleswig-Holstein: VI. AbgVerhR; Thüringen : VI. Anlage 1 i.V.m. § 14 GO LT. 120 VI. AbgVerhR. 121 IV. AbgVerhR. 122 G. Anlage 1 i.V.m. § 10 GO LT.