WD 3 - 3000 - 097/19 (10. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird nach der Erteilung von Reiseausweisen für subsidiär Schutzberechtigte gefragt. Für Geflüchtete, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz gewährt wird, existieren unterschiedliche Reiseausweise, deren Erteilung sich nach ihrem jeweiligen Schutzstatus richtet. Anerkannte Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) können den Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beantragen (dazu ausführlich: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 - 3000 - 030/18). Subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 AsylG haben die Möglichkeit, einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu beantragen (Westphal, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 16, s.a. VGH München, NVwZ 2016, 1501). Die Erteilung von Reisedokumenten für subsidiär Schutzberechtigte ist auf Ebene des Unionsrechts in Art. 25 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ausdrücklich vorgesehen: „Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ § 5 AufenthV enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV listet – nicht abschließend – die dem Ausländer zumutbaren Handlungen und Umstände zur Passerlangung auf. § 5 Abs. 3 und 4 AufenthV regeln, wann ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird („wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann“) bzw. nicht ausgestellt werden soll („wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll“). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Ausstellung von Reiseausweisen an subsidiär Schutzberechtigte