© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 097/17 Pensionszahlungen vor Erreichen der Altersgrenze bei Beamten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 097/17 Seite 2 Pensionszahlungen vor Erreichen der Altersgrenze bei Beamten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 097/17 Abschluss der Arbeit: 3. Mai 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 097/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach den Voraussetzungen für die Zahlung einer Pension vor Erreichen der Altersgrenze an Beamte sowie nach dem durchschnittlichen monatlichen Betrag. Dies soll am Beispiel der Beamten der Bundespolizei, der Bundeswehr-Feuerwehr, des Verfassungsschutzes, des Zolls, der Soldaten, Justizvollzugsbeamten und der Bergwacht verdeutlicht werden. 2. Anspruchsberechtigte Beamte der Bundespolizei, der Bundeswehr-Feuerwehr, des Verfassungsschutzes, des Zolls und Soldaten unterliegen den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Soldatengesetzes (SG). Justizvollzugsbeamte sind Beamte eines Bundeslandes und unterliegen den dortigen beamtenrechtlichen Regelungen. Mitglieder der Bergwacht sind keine Beamten oder Beschäftigten des Bundes oder der Länder. Sie arbeiten ehrenamtlich beim Deutschen Roten Kreuz e.V. und erhalten daher keine Pensionszahlungen vom Staat. 3. Zahlungen im Rahmen der Fürsorge Für die Beamten der Bundespolizei, der Bundeswehr-Feuerwehr, des Verfassungsschutzes, des Zolls und Soldaten der Bundeswehr bestehen keine Regelungen, nach denen sie eine dauerhafte Pension vor Erreichen der Altersgrenze, z. B. für eine bestimmte Anzahl an Dienstjahren, erhalten können. Das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz sehen für Beamte und Soldaten im Rahmen der Fürsorge durch den Dienstherrn Leistungen in bestimmten Situationen vor. Übergangszahlungen für Soldaten auf Zeit Soldaten auf Zeit erhalten nach Ablauf ihrer Dienstzeit eine finanzielle Unterstützung für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Form von Übergangsbeihilfe, Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen. 3.1.1. Übergangsbeihilfe Bei der Übergangsbeihilfe handelt es sich um eine einmalige Zahlung. Der Anspruch entsteht, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten wegen Ablaufs der Zeit, für das er in dieses berufen ist oder wegen Dienstunfähigkeit endet, § 12 Abs. 1 SVG. Die Zahlung unterliegt einer prozentualen Staffelung, abhängig von der Dienstzeit des Soldaten, § 12 Abs. 2 SVG. 3.1.2. Übergangsgebührnisse Bei Übergangsgebührnissen handelt es sich um einen monatlichen Anspruch auf die prozentuale Weiterzahlung der letzten Dienstbezüge, § 11 SVG. Der Anspruch entsteht, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für das er in dieses berufen ist oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Der Zeitraum für die Zahlung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 097/17 Seite 4 von Übergangsgebührnissen hängt von der Dienstzeit des Soldaten ab und wird zwischen 12 und 60 Monate nach dem Dienstzeitende gezahlt, § 11 Abs. 2 SVG. 3.1.3. Ausgleichsbezüge Wechselt der Soldat auf Zeit nach dem Ende seiner Wehrdienstzeit in einen Beamtenstatus des öffentlichen Dienstes, so erhält er Ausgleichsbezüge. Die Höhe der Ausgleichsbezüge ist abhängig von der Differenz zwischen dem Grundgehalt der letzten Dienstbezüge als Zeitsoldat und den aktuellen Dienstbezügen als Beamter. Die Bezüge werden längstens für die Dauer von zehn Jahren gewährt, §§ 9 und 11a SVG. Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand für Bundesbeamte Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ist vorgesehen, wenn der Beamte dauernd dienstunfähig und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist, § 44 Abs. 1 BBG. Das Ruhegehalt der Bundesbeamten ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, § 4 Abs. 1 BeamtVG. Liegt eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor, so ist das Ruhegehalt des Beamten um 3,6 Prozent pro Jahr, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Altersgrenzen, zu kürzen, § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Höhe des Ruhegehalts wird auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, § 4 Abs. 3 BeamtVG. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge , § 4 Abs. 1 BeamtVG. Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt, § 36 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 36 Abs. 3 BeamtVG erhöht sich der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf maximal 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden, sind die §§ 36 ff. BeamtVG entsprechend anzuwenden, § 27 Abs. 1 SVG. § 17 Abs. 2 regelt das für die Berechnung zugrunde zu legende Grundgehalt. Eine differenzierte Darstellung der durchschnittlichen monatlichen Höhe des Ruhegehalts ist aufgrund der Faktoren der unterschiedlichen Laufbahngruppen zur Bestimmung der Dienstbezüge und der für die Berechnung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht möglich. ***