Deutscher Bundestag Zulässigkeit von Partei-Verbotsverfahren Eine Information zum europarechtlichen Hintergrund Dokumentation Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 096/12 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 – 3000 – 096/12 Seite 2 Zulässigkeit von Partei-Verbotsverfahren Eine Information zum europarechtlichen Hintergrund Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 096/12 Abschluss der Arbeit: 3. April 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 – 3000 – 096/12 Seite 3 1. Hintergrund Vor dem Hintergrund eines möglichen NPD-Verbotsverfahrens erfolgt hier ein dokumentierender Überblick über Parteiverbotsverfahren in den Mitgliedsstaaten der EU und des Europarates (EMRK). 2. Welche Mitgliedsstaaten der EU/ EMRK kennen ein Verbot von Parteien? Mit dieser Frage befasst sich die umfassende Ausarbeitung „Parteiverbotsverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, WD 3 – 364/06, die die unterschiedlichen Regelungen der Staaten vergleichend gegenüber stellt. - Anlage 1 - Ergänzend hierzu beschäftigt sich auch der Sachstand „Parteiverbotsverfahren in den Mitgliedstaaten der EU“, WD 3 – 481/06 mit der oben genannten Fragestellung, wobei teilweise sehr detailliert auf einzelne Staaten in Europa eingegangen wird. Hieraus ergibt sich auch eine umfassende Vergleichbarkeit mit dem deutschen System. - Anlage 2 - 3. Generelle Kriterien und Verhältnismäßigkeit der Verfahren Die umfassende Ausarbeitung „Parteiverbotsverfahren in der Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesverfassungsgericht“, WD 3 – 324/07 beschäftigt sich eingehend und in vergleichender Weise mit den entscheidenden Kriterien für ein Parteiverbotsverfahren. Dabei wird der unterschiedlich zugrundegelegte Gefahrenbegriff von EGMR und BVerfG umfangreich erörtert sowie auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. - Anlage 3 - Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 – 3000 – 096/12 Seite 4 Weitergehend dazu noch Klein, Oliver, „Parteiverbotsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“, ZRP 2001, S. 397-402 mit umfassender Prüfung des wohl entscheidenden Kriteriums der Verhältnismäßigkeit (S.397). Diese Publikation untersucht auch eine mögliche Individualbeschwerde der NPD vor dem EGMR nach einem Verbot durch das BVerfG. - Anlage 4 - 4. Bisherige Parteiverbotsverfahren in der EU/ EMRK Das letzte Parteiverbotsverfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht war im Jahr 2003 und wurde aus Zulässigkeitsgründen abgelehnt. Dazu: BVerfG vom 18. März 2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01. Mit dem letzen Versuch eines NPD-Verbotsverfahrens vor dem BVerfG 2003 beschäftigt sich die Ausarbeitung „NDP-Parteiverbotsverfahren /BVerfG-Entscheidung und aktuelle Debatte)“, WD 3 – 088/08. Diese geht auf die entscheidenden Ablehnungsgründe ein (S. 3f.) und beschäftigt sich auch mit der politischen Debatte (S. 7). - Anlage 5 - Weitere europäische Parteiverbotsverfahren vor dem EGMR sind der oben genannten Publikation WD 3 – 324/07 zu entnehmen (siehe Anlage 3). Insbesondere wurden in der Türkei diverse Parteien verboten. Dies führte zu Verfahren vor dem EGMR: - EGMR vom 30. 1. 1998, Reports 1998-I - Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei /Türkei - EGMR vom 25. 5. 1998, Reports 1998-III - Sozialistische Partei u.a./Türkei - EGMR vom 8. 12. 1999 - Partei für Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/Türkei - Weitere Parteiverbotsverfahren vor dem EGMR Nr. 41340/98 unter anderem, Wohlfahrtspartei (REFAH), Erbakan u.a./Türkei erging die Endentscheidung am 31. 7. 2001.