WD 3 - 3000 - 095/18 (22. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Personalrat entscheidet durch Beschluss, welche seiner Mitglieder der Dienststelle zur Freistellung vorgeschlagen werden sollen, um Personalratsaufgaben wahrzunehmen, § 46 Abs. 3 S. 2 BPersVG. Erst durch die Entscheidung des Dienststellenleiters werden die betreffenden Personalratsmitglieder von ihren Dienst- oder Arbeitspflichten befreit. Bei der Auswahl hat der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder und dann die Ergänzungsmitglieder des Vorstands zu berücksichtigen, § 46 Abs. 3 S. 2 bis 5 BPersVG. § 46 Abs. 4 BPersVG legt die Anzahl der ganz freizustellenden Personalratsmitglieder fest, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten der entsprechende Dienststelle. Im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter kann von der Anzahl der ganz freizustellenden Personalratsmitglieder abgewichen werden. Personalratsmitgliedern dürfen für die Zeit, während sie ihre Arbeit wegen ordnungsgemäßer Durchführung von Personalratsaufgaben versäumen, weder ihre Dienstbezüge noch ihr Arbeitsentgelt gekürzt werden. Sie haben deshalb für die Zeit der Arbeitsversäumnis Anspruch auf Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt in der Höhe, wie sie es erzielt hätten, wenn sie gearbeitet hätten, § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG (Laber, Arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Fragen der Freistellung von teilzeitbeschäftigten Personalratsmitgliedern, öAT 2010, S. 9). Gemäß § 46 Abs. 5 BPersVG erhalten die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die BPersVG- Aufwandsentschädigungsverordnung der Bundesregierung bestimmt. Danach beträgt die Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieder 26 Euro monatlich. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Freistellung und Vergütung von Personalratsmitgliedern