© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 094/17 Verteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 094/17 Seite 2 Verteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 094/17 Abschluss der Arbeit: 2. Mai 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 094/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, wie Asylsuchende in Deutschland auf die Bundesländer verteilt und dort untergebracht werden. Im Folgenden wird nur die Rechtslage im Bezug auf Asylsuchende dargestellt. Für Personen, die bereits als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, gelten andere Regelungen. 2. Verteilung von Asylsuchenden Die Verteilung von Asylsuchenden in Deutschland ist in § 45 des Asylgesetzes (AsylG) geregelt.1 Die Aufnahmequoten der Bundesländer richten sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, § 45 Abs. 1 S. 2 AsylG. Die Formel geht auf das Königsteiner Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen aus dem Jahre 1949 zurück und wird heute in unterschiedlichen Bereichen für die Verteilung von Lasten auf die Länder eingesetzt. Bei der Ermittlung der Quote, die auf ein Land entfällt, werden dessen Steueraufkommen mit einem Gewicht von zwei Dritteln und die Bevölkerungszahl mit einem Gewicht von einem Drittel berücksichtigt. Die so ermittelten Quoten veröffentlicht das Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jährlich im Bundesanzeiger.2 Derzeit entfällt auf Nordrhein-Westfalen mit 21,14424 % der größte, auf Bremen mit 0,95331 % der kleinste Anteil. Zur praktischen Verteilung der Asylsuchenden auf die Aufnahmeeinrichtungen verwendet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Computer- Programm „EASY“. Es sorgt für die Einhaltung des Königsteiner Schlüssels und berücksichtigt zudem die Kapazitäten der Einrichtungen, die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit und die Familienzusammenführung. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AsylG könnten die Länder auch einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren ; eine solche Vereinbarung wurde aber bislang nicht geschlossen. Gemäß § 45 Abs. 2 AsylG können die Länder außerdem vereinbaren, dass Asylsuchende, die ein Land entsprechend seiner Quote aufzunehmen hat, gegen Kostenerstattung in einem anderen Land untergebracht werden. Eine solche Vereinbarung besteht zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg. 3. Art der Unterbringung Asylsuchende werden zunächst in Aufnahmeeinrichtungen (auch: Erstaufnahmeeinrichtungen) eines Bundeslandes untergebracht, um dort ihren Asylantrag zu stellen. Sie bleiben dort für mindestens sechs Wochen, höchstens aber für sechs Monate, § 47 Abs. 1 AsylG. Während der Flüchtlingskrise wurden insbesondere in Berlin und Hamburg auch Turnhallen als Aufnahmeeinrichtung genutzt. 1 Das Asylgesetz (AsylG) ist abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/; alle Internet-Quellen wurden zuletzt abgerufen am 2. Mai 2017. 2 Die aktuellen Quoten nach dem Königsteiner Schlüssel sind veröffentlicht in: BAnz AT, 20. Juni 2016, B1, abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark _id=4w8EP2yfqqrbu4KbmTb. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 094/17 Seite 4 Anschließend sollen die Asylsuchenden in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, § 53 Abs. 1 AsylG. Die Verpflichtung eines Asylsuchenden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet insbesondere dann, wenn er als Asylberechtigter anerkannt wurde, eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand keine Mehrkosten entstehen, § 53 Abs. 2 AsylG. ***