WD 3 - 3000 - 094/16 (29. März 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Fragen zur Normenhierarchie werden vor dem Hintergrund einer Entscheidung des moldauischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 gestellt. In dieser Entscheidung wurde der moldauischen Unabhängigkeitserklärung vom 27. August 1991 in Bezug auf die offizielle Landessprache Verfassungsrang beigemessen und gegenüber der anderslautenden Regelung in der moldauischen Verfassung vom 29. Juli 1994 Vorrang eingeräumt. Für ist nun von Interesse, wie vergleichbare Fälle nach deutschem Recht behandelt werden. Ein vergleichbarer Normenkonflikt zwischen Unabhängigkeitserklärung und Verfassung (Grundgesetz ) stellt sich nach deutschem Verfassungsrecht schon mangels Unabhängigkeitserklärung nicht. Darüber hinaus können nur solche Rechtsnormen Verfassungsrang haben, die sich aus den Verfassungsbestimmungen des Grundgesetzes selbst ableiten lassen. In diesem Sinne bedürfen auch Änderungen der Verfassung einer ausdrücklichen Änderung oder Ergänzung des Wortlauts des Grundgesetzes. Dazu heißt es in Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz: „Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.“ Der verfassungsändernde Gesetzgeber unterliegt darüber hinaus materiellrechtlichen Schranken. Nach Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz dürfen Änderungen der Verfassung „die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ nicht berühren. Die Vorschrift des Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz legt damit einen unabänderlichen verfassungsrechtlichen Kernbestand fest, zu dem u.a. die Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zählt. Im Übrigen besteht zwischen den Normen der Verfassung kein Rangverhältnis. Soweit Konflikte zwischen Verfassungsnormen und einfachgesetzlichen Normen des Bundes oder der Länder auftreten, kommt den Verfassungsnormen Vorrang zu. Besonderheiten gelten bei Konflikten zwischen dem nationalen Recht und dem Recht der Europäischen Union. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frage zur Normenhierarchie