© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 093/19 Einzelfragen zur Einbürgerung von Abkömmlingen (ehemals) deutscher Staatsangehöriger Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 2 Einzelfragen zur Einbürgerung von Abkömmlingen (ehemals) deutscher Staatsangehöriger Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 093/19 Abschluss der Arbeit: 25. April 2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Einbürgerung von zwischen dem 1. April 1953 und dem 31. Dezember 1974 geborenen Nachkommen deutscher Frauen und ausländischer Väter 4 3. Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG 5 4. Einbürgerung zwangsausgebürgerter deutscher Frauen und ihrer Nachkommen 6 4.1. Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG auf die zwangsausgebürgerte Frau selbst 6 4.2. Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG auf Nachkommen der zwangsausgebürgerten Frau 6 4.2.1. Ausschluss ehelicher Kinder eines ausländischen Vaters und einer ausgebürgerten deutschen Mutter 7 4.2.2. Ausschluss nichtehelicher Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters 7 5. Statistik zu Einbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG zwischen 2000 und 2017 7 6. Ermessenseinbürgerung 8 6.1. Ermessenseinbürgerung bei rechtmäßigem und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, § 8 StAG 8 6.2. Ermessenseinbürgerung von ehemaligen Deutschen und deren minderjährigen Kindern, § 13 StAG 9 6.3. Ermessenseinbürgerung von Ausländern bei Bindungen an Deutschland, § 14 StAG 11 7. Gesetzentwurf zur Ergänzung von § 13 StAG 13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 4 1. Einleitung Der Ausarbeitung liegen verschiedene Fragen zur (Wieder-)Einbürgerung von Nachkommen deutscher Frauen bzw. zwangsausgebürgerter ehemals deutscher Frauen zugrunde. Die Ausarbeitung befasst sich zunächst mit der Möglichkeit der Einbürgerung von zwischen dem 1. April 1953 und dem 31. Dezember 1974 geborenen Nachkommen deutscher Mütter und ausländischer Väter (2.). Zudem wird die besondere Rechtslage zur Wiedereinbürgerung von zwangsausgebürgerten deutschen Staatsangehörigen und ihren Abkömmlingen nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) erläutert (3. und 4.) sowie eine Statistik zu entsprechenden Wiedereinbürgerungen dargestellt (5.). Anschließend wird auf die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz eingegangen (6.). Abschließend wird ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2015 zur Erweiterung der Regelung von Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG um bisher nicht erfasste Personengruppen erläutert. 2. Einbürgerung von zwischen dem 1. April 1953 und dem 31. Dezember 1974 geborenen Nachkommen deutscher Frauen und ausländischer Väter Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt richtete sich noch bis 1974 nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 (RuStAG)1, der bestimmte: „Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“ Am 21. Mai 1974 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG in Bezug auf eheliche Kinder für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG und verpflichtete den Gesetzgeber, allen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die seit dem 1. April 1953 geboren waren bzw. sind, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.2 Grund für diesen rückwirkenden Stichtag war Art. 117 GG, wonach jegliches Recht, das Art. 3 Abs. 2 GG entgegensteht, nicht länger als bis zum 31. März 1953 in Kraft bleiben durfte. Durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAGÄndG 1974)3 vom 20. Dezember 1974 wurde § 4 Abs. 1 RuStAG mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wie folgt geändert: „Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit: 1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist, 2. das uneheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist.“ 1 RGBl. 1913, 583. 2 BVerfGE 37, 217 ff. 3 BGBl. I S. 3714. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 5 Für Nachkommen, die nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden, bestimmte Art. 3 Abs. 1 S. 1 RuStAGÄndG 1974: „Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.“ Die genannte Erklärung konnte nach Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben werden. Nach Abs. 7 konnte, wer ohne sein Verschulden an der Abgabe der Erklärung gehindert wurde, diese noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses abgeben. Das RuStAGÄndG 1974 wurde zum 1. August 2006 aufgehoben.4 Seither bleiben für die Abkömmlinge deutscher Frauen und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden, grundsätzlich nur die Möglichkeiten der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)5. Besondere Regelungen ergeben sich allerdings für Nachkommen von deutschen Frauen, die zur Zeit des Nationalsozialismus zwangsausgebürgert wurden. 3. Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG bestimmt: „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“ Art. 116 Abs. 2 GG verfolgt das Ziel, Ausbürgerungen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1933 und 1945 erfolgten, und ihre Folgen wiedergutzumachen.6 Neben den Ausgebürgerten selbst, können auch ihre Abkömmlinge einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung geltend machen. Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG sind sämtliche Nachkommen absteigender Linie, auch solche, die nach 1949 zur Welt gekommen sind.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung der Abkömmlinge, dass diese aufgrund der Ausbürgerung ihrer Vorfahren die deutsche 4 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334). 5 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218). 6 Kokott, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 20. 7 Vedder/Lorenzmeier, in: Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 6 Staatsangehörigkeit nicht erhalten bzw. diese verloren haben.8 Dies entspreche sowohl dem Wiedergutmachungszweck der Vorschrift als auch dem Wortlaut, da nur dann von einer „Wiedereinbürgerung “ gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene Staatsangehörigkeit angeknüpft werde.9 Bei der Prüfung des Anspruchs eines Abkömmlings ist dementsprechend die hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung seines Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte.10 Dazu muss der Abkömmling zum Ausgebürgerten in einem Verhältnis stehen, „an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft“.11 Die Prüfung muss hierbei nach den Erwerbsregeln erfolgen, die zum Zeitpunkt der Ausbürgerung galten, jedoch vorbehaltlich späterer Gesetzesänderungen bis zur Antragsstellung.12 4. Einbürgerung zwangsausgebürgerter deutscher Frauen und ihrer Nachkommen 4.1. Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG auf die zwangsausgebürgerte Frau selbst Eine deutsche Frau, der zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, ist vom Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG zweifelsfrei erfasst. Sie hat daher einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung . Frauen, die die Staatsangehörigkeit aus anderen Gründen, etwa gemäß § 17 Abs. 6 RuStAG durch Eheschließung mit einem Ausländer, verloren haben, sind von der Norm nicht umfasst. 4.2. Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG auf Nachkommen der zwangsausgebürgerten Frau Bezüglich der Nachkommen der zwangsausgebürgerten Frau ist die oben erläuterte hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. Während der Zeit des Nationalsozialismus galt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit das bereits genannte RuStAG, dessen § 4 Abs. 1 bestimmte, dass eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters erwerben, uneheliche Kinder eines Deutschen hingegen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ein Ausschluss der Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG für zwei Fallgruppen von Abkömmlingen von Ausgebürgerten. Für diese Personen stehen nur die Einbürgerungsmöglichkeiten nach dem StAG zur Verfügung. 8 Vgl. BVerwGE 68, 220 (232 ff.); BVerwGE 85, 108 (112 ff.). 9 Vgl. Vedder/Lorenzmeier, in: Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75. 10 Masing/Kau, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 155. 11 BVerwGE, 68, 220 (234). 12 Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 91. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 7 4.2.1. Ausschluss ehelicher Kinder eines ausländischen Vaters und einer ausgebürgerten deutschen Mutter Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte ein eheliches Kind nach dem RuStAG nur vom Vater, nicht aber von seiner deutschen Mutter erwerben. Wie oben unter 2. ausgeführt, wurde § 4 Abs. 1 RuStAG durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1974 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, allen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die seit dem 1. April 1953 geboren waren, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Folge der Stichtagsregelung ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung, dass sich zwar nach, aber nicht vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder einer ausgebürgerter Mutter und eines ausländischen Vaters – sowie deren Abkömmlinge – auf den Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG berufen können.13 4.2.2. Ausschluss nichtehelicher Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters Der zweite Ausschluss betrifft nichteheliche Kinder ausgebürgerter deutscher Väter. Denn gemäß dem § 4 Abs. 1 RuStAG konnte ein nichteheliches Kind nur von seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, nicht aber von seinem Vater. Nur wenn das Kind wirksam „legitimiert“ wurde, also vom Vater als leibliches Kind anerkannt wurde, erwarb es gemäß § 5 RuStAG die Staatsangehörigkeit des Vaters. Daraus folgt, dass nichteheliche Kinder ausgebürgerter Väter, die nicht als leibliches Kind anerkannt wurden – sowie ihre Abkömmlinge –, sich nicht auf den Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG berufen können.14 Nichteheliche Kinder ausgebürgerter Mütter können sich hingegen auf Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG berufen, da sie nach § 4 Abs. 1 RuStAG bei Nichterfolgen der Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter erhalten hätten. Für sie gilt die oben genannte Stichtagsregelung nicht, da § 4 Abs. 1 RuStAG nur in Bezug auf eheliche Kinder für verfassungswidrig erklärt wurde. 5. Statistik zu Einbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG zwischen 2000 und 2017 Nach Daten des Statistischen Bundesamts wurden von 2000 bis 2017 rund 50.000 Personen aufgrund des Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG eingebürgert.15 Die jährliche Zahl der Einbürgerungen schwankt dabei zwischen etwas mehr als 1.000 Einbürgerungen im Jahr 2000 und rund 5.000 Einbürgerungen im Jahr 2006. Weitere Statistiken zu Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG sind nicht ersichtlich. 13 Vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 91; Kokott, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 25. 14 Vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 25. 15 Vgl. die Anlage. Die exakte Summe aller Einbürgerungen nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG von 2000 bis 2017 beträgt 49.780. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 8 6. Ermessenseinbürgerung Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach dem StAG dargestellt. Für Fälle mit sogenanntem staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt gelten bei der Ermessenseinbürgerung bestimmte Privilegierungen. 6.1. Ermessenseinbürgerung bei rechtmäßigem und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, § 8 StAG Für Ausländer, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kommt die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG in Betracht, der besagt: „Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 9 § 8 Abs. 1 StAG stellt gegenüber dem Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG höhere Voraussetzungen an den Antragsteller, wobei gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 StAG von den Anforderungen aus Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Zu beachten ist, dass der Ausländer grundsätzlich bereits rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss. Der Einbürgerungsbewerber muss daher im Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis besitzen16 und sich grundsätzlich seit mindestens 8 Jahren in Deutschland aufhalten17. Für Fälle mit sogenanntem staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt sieht die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht bestimmte Privilegierungen vor: „Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen , rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt […] eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.“18 Die Privilegierung gilt auch für Abkömmlinge der „Erlebensgeneration“.19 Auch bezüglich des Ermessens, das den Behörden hinsichtlich der Einbürgerungsentscheidung eingeräumt wird, kann in diesen Fällen von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen werden.20 6.2. Ermessenseinbürgerung von ehemaligen Deutschen und deren minderjährigen Kindern, § 13 StAG § 13 StAG bestimmt: „Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.“ 16 BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm (Stand: 15. April 2019), Nr. 8.1.2.4. 17 BMI, StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.2.2. 18 BMI, StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.3.2. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999, 8 A 4522/98, juris Rn. 97. 20 BMI, StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 10 Für Einbürgerungsverfahren nach den §§ 13 und 14 StAG ist allein das Bundesverwaltungsamt zuständig.21 Ein Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 25. Juni 200122 enthält Regelungen für das Bundesverwaltungsamt zur Einbürgerung nach den §§ 13 und 14 StAG.23 13.1.2. des Erlasses bestimmt, dass eine Ermessenseinbürgerung erfolgen kann, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Für das öffentliche Interesse sind einerseits allgemeine Grundsätze maßgeblich24, andererseits gelten für bestimmte Personengruppen Einbürgerungserleichterungen. Derartige Erleichterungen sind bei § 13 StAG sowohl für Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt als auch für Frauen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben, vorgesehen:25 „In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) und bei Frauen, die nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben (vgl. Nummer 1.2.2, Buchstabe f) StAR-VwV26), liegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Einbürgerung – auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit – vor. Ferner können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1 .1.4 StAR-VwV) in Betracht kommen. Es genügt, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 8.1.3.7 StAR-VwV).“27 Das Bundesverwaltungsgericht hat 2001 in einem Urteil betont, dass dem Grundsatz der Wiedergutmachung bei der Ermessensausübung nach § 13 StAG durch Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 116 Abs. 2 GG auch bei Abkömmlingen der „Erlebensgeneration“ Rechnung zu tragen sei.28 Es führte weiter aus, dass in bestimmten Fällen der Gedanke der Wiedergutmachung 21 Vgl. BR-Drs. 749/99, S. 25. 22 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1. 23 Zu beachten ist, dass § 13 StAG in der Folge mehrfach geändert wurde und der Erlass daher zum Teil nicht mehr aktuell ist. 24 Vgl. 13.1.2.1 des Erlasses: „Der Einbürgerungsbewerber soll Bindungen an Deutschland besitzen, die eine Einbürgerung rechtfertigen (vgl. Nummer 14.1.2). Die Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen nachvollziehbar sein. Der Einbürgerung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. […] Der Einbürgerungsbewerber muss insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummern 8.1 .2.1.1 und 8.1.2.1.2 StAR-VwV) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (vgl. Nummer 8.1.2.5 StAR-VwV) erfüllen.“ 25 Vgl. BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1, Nr. 13.1.2.2. 26 „Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen : […] f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).“ 27 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1, Nr. 13.1.2.2. 28 BVerwGE 114, 195 (204). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 11 so sehr im Vordergrund stehe, dass eine Einbürgerung nach § 13 StAG nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden könne.29 Allerdings findet § 13 StAG seit einer 2007 erfolgten Gesetzesänderung30 auf Abkömmlinge nur noch dann Anwendung, wenn diese minderjährig sind, während zuvor noch alle Abkömmlinge von ehemaligen Deutschen, unabhängig von ihrem Alter, von der Norm erfasst wurden. Nach der Gesetzesänderung dürfte § 13 StAG für die in dieser Ausarbeitung behandelten Abkömmlinge nicht mehr von Belang sein. 6.3. Ermessenseinbürgerung von Ausländern bei Bindungen an Deutschland, § 14 StAG § 14 StAG bestimmt: „Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.“. Neben den sonstigen Voraussetzungen des §§ 8 und 9 StAG sowie einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,31 müssen für eine Einbürgerung nach § 14 StAG besondere Bindungen an Deutschland bestehen. Bei ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen dürften diese in der Regel bestehen .32 Gleiches gilt bei vor 1975 geborenen Abkömmlingen einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Eheschließung nicht erhalten haben.33 In Fällen mit einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachungsgehalt sind die Bindungen an Deutschland besonders zu gewichten.34 Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das behördliche Ermessen eröffnet. Diesbezüglich ist auch hier der Erlass des BMI vom 25. Juni 200135 zu beachten. 14.2. des Erlasses bestimmt, dass eine Ermessenseinbürgerung erfolgen kann, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Für das öffentliche Interesse sind auch hier einerseits allgemeine Grundsätze maßgeblich (vgl. 14.2.1), andererseits gelten für bestimmte Personengruppen Einbürgerungserleichterungen: „In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2 StAR-VwV) kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. 29 BVerwGE 114, 195, 205. 30 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). 31 Dazu im Detail Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG § 14 Rn. 3 ff. 32 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, StAG § 14 Rn. 5. 33 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, StAG § 14 Rn. 5. 34 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1, Nr. 14.1.2. 35 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 12 Abweichend von Nummer 8.1.2.1 StAR-VwV genügt es in diesen Fällen auch, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Ferner kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden.“36 Daneben existiert ein weiterer Erlass des BMI vom 28. März 2012,37 der sich spezifisch auf die Voraussetzungen zur Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, bezieht.38 Für diesen Personenkreis gelten nach dem Erlass bestimmte Einbürgerungserleichterungen : „Es ist [...] zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Für eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren sind, wird dieses staatliche Interesse grundsätzlich bejaht.“39 Zu den weiteren Voraussetzungen bestimmt der Erlass, dass eine Einbürgerung in der Regel erfolgen soll, wenn die Antragsteller Sprachkenntnisse auf Level C 1 GER, nahe Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit, häufige und lange Aufenthalte in Deutschland sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen können.40 Für vor dem 1. April 1953 geborene Nachkommen zwangsausgebürgerter Frauen gelten weitere Privilegierungen. Bei diesen soll die Einbürgerung in der Regel erfolgen, wenn sie Sprachkenntnisse auf Level B 1 GER nachweisen können. Häufige und lange Aufenthalte in Deutschland sind für sie keine Einbürgerungsvoraussetzung.41 Ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts42 zum BMI-Erlass vom 28. März 2012 gibt weitere Informationen zu den Voraussetzungen für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung der vom BMI-Erlass umfassten Personengruppen. Dazu zählen „Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind und deren Mutter am Tag der Geburt a) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder b) nicht mehr in Besitz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit war, da sie diese nach dem 23.05.1949 nach damals geltendem Recht durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hatte oder c) ihr die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30.01.1933 36 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001, Az. V6-124 460/1, Nr. 14.2.2.2. 37 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 28. März 2012, Az. V II 5-124 460/01, nicht veröffentlicht. 38 Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG § 14 Rn. 2. 39 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 28. März 2012, Az. V II 5-124 460/01, Nr. 3. 40 BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 28. März 2012, Az. V II 5-124 460/01, Nr. 3.1.1. 41 Vgl. BMI, Erlass an das Bundesverwaltungsamt vom 28. März 2012, Az. V II 5-124 460/01, Nr. 3.1.2. 42 Bundesverwaltungsamt, Merkblatt zur Einbürgerung von vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Stand: Juli 2018, abrufbar unter: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente- Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Ermessen/Ermess_Merkblatt_Muetter.pdf?__blob=publication- File&v=2 (Stand: 23. April 2019). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 13 und dem 08.05.1945 schon vor der Heirat aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war.“43 Die Beschränkung des Merkblatts auf Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden bedeutet grundsätzlich nicht, dass Personen, vor diesem Datum geboren wurden, keine Möglichkeit zur Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG haben. Lediglich die Einbürgerungserleichterungen nach dem BMI-Erlass vom 28. März 2012 finden auf sie keine Anwendung durch das Bundesverwaltungsamt .44 Bestehen keine Erleichterungen, so ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung positiv festzustellen. Nach der Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass eine vom Ausland aus erfolgende Einbürgerung nach § 14 StAG nur ausnahmsweise bewilligt werden soll, da die Einbürgerung vom Inland aus den Regelfall darstelle.45 Das Nichtbestehen von Einbürgerungserleichterungen dürfte daher oftmals zur Verneinung des öffentlichen Interesses führen. So entspricht es etwa der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsamtes, bei Abkömmlingen von Frauen, die die Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aus anderen Gründen als der Zwangsausbürgerung verloren haben (etwa durch Eheschließung mit einem Ausländer), das öffentliche Interesse an der Einbürgerung abzulehnen.46 Diese Praxis wurde unter Verweis auf den weiten Ermessensspielraums des Bundesverwaltungsamtes von der Rechtsprechung bestätigt.47 7. Gesetzentwurf zur Ergänzung von § 13 StAG 2015 legte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf48 vor, der die in Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Regelung zur Wiedereinbürgerung von zwangsausgebürgerten deutschen Staatsangehörigen und ihren Abkömmlingen um einen bisher nicht erfassten Personenkreis erweitern sollte. Der Entwurf sah folgende Ergänzung des StAG durch einen § 13 S. 2 vor: „Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sind auf Antrag wieder einzubürgern, auch wenn sie nach dem zu dem Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Recht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben hätten.“49 43 Hervorhebungen nicht im Original. 44 Vgl. die Auskunft der deutschen Botschaft in London an eine vor dem 23. Mai 1949 geborene Betroffene, dass „eine erleichterte Einbürgerung“ nicht in Betracht komme, zitiert nach taz.de, Ausgebürgert bleibt ausgebürgert, http://www.taz.de/!5561484/ (Stand: 23. April 2019). 45 OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2011, 12 A 356/10, juris Rn. 3. 46 Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2018, 10 K 9549/16, juris Rn. 29 ff. 47 VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2018, 10 K 9549/16. 48 BT-Drs. 18/5631. 49 BT-Drs. 18/5631, S. 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 093/19 Seite 14 Die vorgeschlagene Einführung von § 13 S. 2 StAG sollte die Lücke schließen, die hinsichtlich der Anwendung von Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG für nichteheliche Kinder eines ausgebürgerten Vaters oder für vor dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kinder einer ausgebürgerten Mutter und deren Abkömmlinge besteht.50 Der Gesetzentwurf galt mit dem Ende der 18. Wahlperiode als erledigt. *** 50 BT-Drs. 18/5631, S. 4.