© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 093/16 Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 093/16 Seite 2 Transparenz bei gewählten Politikern und Spitzenbeamten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 093/16 Abschluss der Arbeit: 22. März 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 093/16 Seite 3 1. Bundesminister 1.1. Veröffentlichung von Terminkalendern Es existieren keine Regelungen, nach der die Terminkalender von Bundesministern zu veröffentlichen sind. Gleichwohl veröffentlichen zahlreiche Bundesminister häufig wichtige Termine auf ihren eigenen, persönlich verantworteten Internetauftritten auf freiwilliger Basis. 1.2. Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen interner oder beruflicher Sitzungen Es bestehen keine Regelungen zur verpflichtenden Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen bezüglich der Arbeit von Bundesministern. 1.3. Vereinbarungen über Interessenkonflikte und Verträge und deren Veröffentlichung Für Bundesminister finden sich Regelungen hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte und zu Tätigkeiten neben der Ausübung ihres Amtes in Artikel 66 Grundgesetz (GG)1 und im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG).2 So dürfen Bundesminister nach Artikel 66 GG „(…) kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“ § 5 Abs. 1 S. 1-2 BMinG ergänzt, Bundesminister „(…) dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.“ Allerdings kann der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BMinG „(…) Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.“ Ferner sollen Bundesminister gemäß § 5 Abs. 2 BMinG „(…) während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. (…)“ Allerdings kann die Bundesregierung, die gemäß Artikel 62 GG aus der Bundeskanzlerin und Bundesministern besteht, hiervon Ausnahmen zulassen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, existieren in §§ 6a-6c BMinG ferner Regelungen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach dem Ende der Ausübung des Amtes einer staatlichen Kontrolle unterwerfen. Gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 BMinG haben Bundesminister und ehemalige Bundesminister , „(…) die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, (…) dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.“ Ferner kann die Bundesregierung gemäß § 6b Abs. 1 S. 1 BMinG „(…) die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen , soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.“ 1 http://www.gesetze-im-internet.de/gg/. 2 http://www.gesetze-im-internet.de/bming/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 093/16 Seite 4 2. Mitglieder des Deutschen Bundestages 2.1. Veröffentlichung von Terminkalendern Es bestehen keine Regelungen zur verpflichtenden Veröffentlichung von Terminkalendern von Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Gleichwohl veröffentlichen zahlreiche Politiker häufig wichtige Termine auf ihren eigenen, persönlich verantworteten Internetauftritten auf freiwilliger Basis. 2.2. Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen interner oder beruflicher Sitzungen Es bestehen keine Regelungen zur verpflichtenden Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen bezüglich der Arbeit von Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Veröffentlicht werden dagegen Plenarprotokolle3, in denen bei namentlichen Abstimmungen auch das jeweilige Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten abgedruckt ist. Ausschussprotokolle sind gemäß § 73 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) in Verbindung mit Anhang 2 - Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß §73 Abs. 3 GO-BT einsehbar, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und keine Sonderregelungen einer Einsichtnahme (zum Beispiel bei Verschlusssachen) entgegenstehen.4 2.3. Vereinbarungen über Interessenkonflikte und Verträge sowie deren Veröffentlichung Für Mitglieder des Deutschen Bundestages bestehen Regelungen hinsichtlich bedeutsamer Interessenverknüpfungen in §§ 44 a, 44 b Abgeordnetengesetz (AbgG)5 sowie in den Verhaltensregelungen für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR).6 Gemäß § 44 a Abs. 4 S. 1 AbgG sind „Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, (…) nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen.“ § 1 VR enthält detaillierte Regelungen zur Anzeigepflicht von Tätigkeiten vor der Übernahme sowie während der Ausübung des Mandats. In § 3 VR finden sich Angaben zur Veröffentlichung der ausgeübten Tätigkeiten sowie der damit erzielten Einkünfte.7 Darüber hinaus enthält § 6 VR Sonderregelungen bei einer Interessenverknüpfung im Ausschuss, sofern ein Gegenstand zur Beratung steht, mit dem ein Ausschussmitglied entgeltlich beschäftigt ist. 3 http://www.bundestag.de/protokolle. 4 http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/anhang2/249292. 5 http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/. 6 http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/anlage1/245178. 7 Hinweise zur Veröffentlichung von Angaben nach den Verhaltensregeln, http://www.bundestag.de/static/appdata /Hinweise_zur_Veroeffentlichung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 093/16 Seite 5 3. Spitzenbeamte 3.1. Veröffentlichung von Terminkalendern Es bestehen keine Regelungen zur verpflichtenden Veröffentlichung von Terminkalendern von Spitzenbeamten. 3.2. Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen interner oder beruflicher Sitzungen Es bestehen keine Regelungen zur verpflichtenden Veröffentlichung von Protokollen oder Entscheidungen bezüglich der Arbeit von Spitzenbeamten. 3.3. Vereinbarungen über Interessenkonflikte und Verträge sowie deren Veröffentlichung Für Spitzenbeamte finden sich Regelungen hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte und zu Tätigkeiten neben ihrem Amt im Bundesbeamtengesetz (BBG)8 und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).9 Gemäß § 99 Abs.1 S. 1 BBG bedürfen Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Ferner sind nach § 99 Abs. 1 S. 2 BBG auch unentgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig, sofern es sich beispielsweise um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder um einen Eintritt in ein Organ eines Unternehmens handelt. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 BBG „(…) zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.“ Dies ist nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BBG insbesondere dann der Fall, wenn die „(…) Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, (…)“. Ferner sind nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, wie beispielsweise Vortrags- oder Gutachtertätigkeiten oder die Arbeit in Gewerkschaften oder Berufsverbänden gemäß § 100 Abs. 1 BBG lediglich anzeigepflichtig. Allerdings ist nach § 100 Abs. 4 BBG auch eine solche nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit „(…) ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.“ Regelungen zur Veröffentlichung von Nebentätigkeiten bestehen nicht. Ferner finden sich in § 21 VwVfG Regelungen zur unparteiischen Amtsführung in Bezug auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einer Behörde. „Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, (…) so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde (…) zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.“ Ende der Bearbeitung 8 http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. 9 http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/.