Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 093/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 093/12 Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 093/12 Abschluss der Arbeit: 26. März 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 093/12 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt ist nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Namensänderung eines Adelstitels auf einen anderen Adelstitel unter Berufung auf die Primogenitur (Erbfolgeprinzip des Erstgeborenen)1. Die Ausarbeitung gibt einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Adelstitel . Anschließend erfolgt eine Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit einer Namensänderung unter Berufung auf die Primogenitur. 2. Aktuelle Rechtsstellung von Adelstiteln Gemäß § 1 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen2 (NamÄndG) ist eine Namensänderung auf Antrag möglich. Seit Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung3 (WRV) gehören auch Adelsprädikate zum Namensbestandteil. Art. 109 Abs. 3 WRV, der wegen Art. 123 Grundgesetz4 (GG) als einfaches Recht weiter gilt, bestimmt: „Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“ Dies bestimmt unter anderem auch Art. 118 Abs. 3 S. 2 der Bayrischen Verfassung (BayVerf)5. Somit unterliegt auch die Änderung adeliger Namensbestandteile wie „Fürst“ oder „Prinz“ den Vorschriften des NamÄndG. 1 Siehe dazu Duden Online-Wörterbuch: http://www.duden.de/suchen/dudenonline/primogenitur. 2 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. 3 Die Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung) vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383). 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist. 5 Bayerische Verfassung, Vom 2. Dezember 1946 In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. Seite 991), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10.11.2003 (GVBl. Seite 816 und 817). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 093/12 Seite 4 3. Rechtliche Zulässigkeit einer Namensänderung unter Berufung auf die Primogenitur Die rechtliche Zulässigkeit der Änderung von Namen (und somit auch von Adelstiteln) bestimmt sich als Folge des § 13 NamÄndG nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen6 (NamÄndVwV). Gem. Nr. 27 Abs.1 Sätze 2, 3 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu , Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter.7 Demnach darf eine beantragte Namensänderung nicht rein willkürlichen Charakters sein. Vielmehr muss ein wichtiger Grund im Sinne der NamÄndVwV der Nummern 33 ff. einschlägig sein. Ein solcher kann unter anderem im Falle von Sammelnamen (Nr. 34 NamÄndVwV), bei anstößig oder lächerlich klingenden Namen (Nr. 35 NamÄndVwV) oder bei Rückbenennung fremdsprachiger Umbenennungen Volksdeutscher (Nr. 44 NamÄndVwV) vorliegen. Die dort aufgezählten Gründe sind jedoch gemäß Nr. 33 NamÄndVwV nicht abschließend. Die Primogenitur könnte also durchaus einen wichtigen Grund darstellen und auch trotz der Aufhebung des Adelsstandes gemäß Art. 109 Abs. 3 WRV, Art. 118 Abs. 3 S. 2 BayVerf als Aspekt adeliger Familientradition und damit losgelöst von den eigentlichen Adelsprivilegien zulässig sein.8 Bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt den Standesämtern allerdings ein weiter Beurteilungsspielraum zu. 4. Verletzung von Gleichheitsrechten Die Änderung des Namensbestandteils „Prinz“ in „Fürst“ durch die Verwaltung könnte allerdings einen Verstoß gegen die Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art 118 Abs. 1 S. 1 BayVerf bedeuten. Nach beiden Vorschriften sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein Verstoß liegt aber nur dann vor, wenn tatsächlich wesentlich gleiche Gruppen durch dieselbe Gewalt ungleich behandelt werden und dies nicht gerechtfertigt werden kann.9 Die zu vergleichenden Gruppen könnten hier einerseits die Adeligen mit dem Wunsch einer Änderung eines Namensbestandteils sein und andererseits nichtadelige Bürger, die eine Namensänderung anstreben. 6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980. 7 Nr. 27 Abs.1 Sätze 2, 3 NamÄndVwV. 8 Dahingehend wohl die Argumentation vereinzelter Standesämter, vgl. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13220409.html. 9 Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3 Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 093/12 Seite 5 Diese beiden Gruppen müssten durch die Verwaltungsentscheidung zur Namensänderung ungleich behandelt werden. Wenn für die Änderung eines Namensteils die Primogenitur oder zumindest die Familientradition der Adelshäuser als „wichtiger Grund“ im Sinne von Nr. 28 Nam ÄndVwV anerkannt wird, so kommt diese Möglichkeit der Namensänderung nur Adeligen zugute. Nichtadelige Bürger haben nicht die Möglichkeit, ihren Namen unter Berufung auf derartige Traditionen zu ändern, sodass ihnen die Namensänderung zunächst schwerer fällt. Andererseits könnte eine Ungleichbehandlung auch verneint werden mit dem Argument, dass grundsätzlich auch der einfache Bürger unter Berufung auf traditionelle Gegebenheiten Namensänderungen vornehmen kann. Eine entsprechende Regelung findet sich z. B. in Nr. 47 Nam ÄndVwV: „Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.“ Ein Bürger, der nicht im Besitz eines solchen Hofes ist, wäre gegenüber einem Hofbesitzer nicht dadurch ungleich behandelt, dass dem einen die gewünschte Namensänderung gewährt wird und dem anderen nicht. Vielmehr sind hier die unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten der Grund für die unterschiedlichen Verwaltungsentscheidungen. Wenn ein nichtadeliger Bürger einen Namensbestandteil besitzt, den er unter Berufung auf eine lange entsprechende Tradition ändern lassen möchte, so hätte die Verwaltung dies – wie bei Adeligen – zu berücksichtigen. Einen solchen Fall regelt z. B. Nr. 44 NamÄndVwV: „Ist der Familienname eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden.[…]“ Solange die Verwaltung das Traditionsargument auch für nichtadelige Bürger gelten lässt, bestehen gleichheitsrechtlich wohl keine Bedenken. Einer Rechtfertigung bedürfte es insoweit nicht. Sähe man im Verhalten der Verwaltung doch eine Ungleichbehandlung, so käme möglicherweise eine Rechtfertigung mit dem Argument der innerfamiliären Tradition in Betracht, sofern man diese – wie oben dargestellt – losgelöst von den eigentlichen Adelsprivilegien betrachtet, die nach Art. 118 Abs. 3 BayVerf und Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art 109 Abs. 3 WRV verboten sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 093/12 Seite 6 5. Fazit Die Änderung eines adeligen Namensbestandteils ist wie jede Namensänderung nur dann möglich , wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund müsste wegen der Abschaffung der Adelsprivilegien durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 losgelöst von diesen vorliegen. Dies dürfte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Änderung im Sinne der Primogenitur nicht als Verstoß gegen die Abschaffung der Adelsprivilegien zu werten ist, sondern stattdessen mit der bloßen Familientradition zu begründen ist. Den Standesämtern steht bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.