WD 3 - 3000 - 092/19 (8. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 stellt Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ mittels einer Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umgesetzt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte insbesondere im dritten Teil des BDSG (§§ 45 – 84 BDSG). Nach § 45 S. 1 BDSG gelten die dort festgelegten Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die „für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten“. Die Verhütung von Straftaten umfasst nach S. 3 auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Nach § 5 Abs. 1 BDSG sind alle öffentliche Stellen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies gilt auch für die in § 45 BDSG aufgeführten Stellen. Allerdings bezieht sich nach § 7 Abs. 1 S. 2 BDSG die Tätigkeit eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit. Für die anderen in § 45 BDSG genannten Stellen besteht keine Ausnahme. Die Aufsicht über die Datenverarbeitung durch die die öffentlichen Stellen des Bundes steht nach § 9 Abs. 1 BDSG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu. Nach § 9 Abs. 2 BDSG ist der Bundesdatenschutzbeauftragte nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen . Für die anderen in § 45 BDSG genannten Stellen besteht keine Ausnahme. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Umsetzung der EU-Richtlinie zum Datenschutz bei Justiz und Polizei