WD 3 - 3000 - 092/17 (21.04.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Fragestellung thematisiert die Praxis im Umgang mit Anträgen der Opposition im parlamentarischen Verfahren. Anträge der Opposition benötigen wie auch Anträge der Regierungsseite eine parlamentarische Mehrheit, um beschlossen zu werden. In der Staatspraxis, die sich unter Geltung des Grundgesetzes herausgebildet hat, besteht im Parlament in der Regel eine dauerhafte Regierungsmehrheit, die die Regierung trägt. Anträge der Opposition müssen daher, um beschlossen zu werden, Stimmen aus dem Regierungslager erhalten. Dies stellt in der parlamentarischen Praxis zwar nicht den Regelfall dar, ist aber auch nicht ausgeschlossen und in der Vergangenheit immer wieder auch praktiziert worden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die üblicherweise getroffenen Koalitionsabreden . In den meisten Koalitionsverträgen besteht ein Überstimmungsverbot für die Koalitionspartner (vgl. etwa den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in der 18. Legislaturperiode S. 128). Oppositionsanträge müssen daher in der Regel die Zustimmung aller beteiligten Koalitionspartner erhalten, um Erfolg zu haben. In der Parlamentspraxis wirkt sich diese Einheitlichkeit zulasten von Oppositionsanträgen aus. Wechselnde Mehrheiten im Parlament sind daher eher die Ausnahme. Dies entspricht jedoch der Intention des Verfassungsgebers, der stabile Mehrheitsverhältnisse für die Regierungsbildung anstrebte (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar , 78. EL September 2016, Art. 68 GG Rn. 1). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Behandlung von Anträgen der Opposition