WD 3 - 3000 - 091/21 (6. Mai 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Erteilung eines Visums erfordert unter Umständen gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Auslandsvertretungen akzeptieren nur solche Nachweise, die von bestimmten Sprachschulen, derzeit vier, ausgestellt werden. Die Beschränkung der Anerkennung von Sprachprüfungen auf die solcher Sprachschulen, die den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) entsprechen, hat keine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz selbst fordert in § 30 AufenthG beispielsweise lediglich, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“. Die Beschränkung auf bestimmte Institute findet sich lediglich im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes1, sowie in der AufenthGAVwV.2 Dort werden Goethe-Institut e.V., telc GmbH und Test- DaF-Institut e.V. sowie zusätzlich im Visumhandbuch das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) ausdrücklich aufgezählt. Bei dem Visumhandbuch und der AufenthGAVwV handelt es sich um Allgemeine Verwaltungsvorschriften, deren Angreifbarkeit durch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Die Beschränkung auf diese Sprachschulen wird als „in rechtsstaatlicher Hinsicht fragwürdig“ bezeichnet.3 Der Ausschluss der Anerkennung von an anderen Sprachschulen abgelegten Sprachprüfungen wird wie folgt begründet: „Grundsätzlich wird bei diesen Anbietern unterstellt, dass die zugrundeliegende Prüfung auch im Ausland anhand der einschlägigen Prüfvorschriften und mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Anbieter vor Ort Maßnahmen zur Korruptionsprävention und gegen Täuschungsversuche ergreifen. Die 1 Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes, Stand August 2020, Punkt 3. zu „Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren “, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/visumhandbuch -data.pdf, zuletzt abgerufen am 03.05.2021. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Punkt 30.1.2.3.4.2, Stand 30.04.2021. 3 BeckOK AuslR/Tewocht, 29. Ed. 1.1.2021, AufenthG § 30 Rn. 211. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beschränkung der anerkannten Anbieter für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Visumsverfahren Kurzinformation Beschränkung der anerkannten Anbieter für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Visumsverfahren Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auslandsvertretungen sollten im direkten Kontakt mit den Prüfzentren prüfen, ob eine ausreichende Fachaufsicht durch den Prüfungsanbieter erfolgt. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse (Migrationsdruck, Anfälligkeit für Korruption, Auffälligkeiten in der Vergangenheit) zu berücksichtigen.“4 Auf nach ISO29992 zertifizierte und dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen entsprechende Institute wird dabei nicht eingegangen. *** 4 Visumhandbuch (Fn. 1).