© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 090/16 Parlamentarische Vertretung der Auslandsdeutschen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 2 Parlamentarische Vertretung der Auslandsdeutschen Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 090/16 Abschluss der Arbeit: 7. April 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Geltende Rechtslage der Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen bezogen auf Bundestagsund Europawahlen 5 2.1. Bundestagswahl 5 2.1.1. Aktives Wahlrecht 5 2.1.2. Passives Wahlrecht 6 2.2. Europawahl 7 2.2.1. Aktives Wahlrecht 7 2.2.1.1. Auslandsdeutsche in EU-Mitgliedstaaten 7 2.2.1.2. Auslandsdeutsche in Nicht-EU-Staaten 7 2.2.1.3. Verfahren 7 2.2.2. Passives Wahlrecht 8 3. Statistische Angaben 8 3.1. Gesamtzahl der Auslandsdeutschen in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts 8 3.1.1. Bundestagswahlen 8 3.1.2. Europawahlen 9 3.2. Anzahl der Auslandsdeutschen nach Ländern 9 3.2.1. In Wählerverzeichnisse eingetragene Auslandsdeutsche nach Ländern 9 3.2.1.1. Bundestagswahlen 9 3.2.1.2. Europawahlen 10 3.2.2. Anzahl der Auslandsdeutschen allgemein nach Ländern 11 4. Rechtsvergleich: Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte in anderen europäischen Staaten 12 5. Ansprechpartner für Auslandsdeutsche im Kontext von Wahlen 12 5.1. Bundeswahlleiter 13 5.2. Auswärtiges Amt bzw. Auslandsvertretungen 13 5.3. Gemeindebehörden der Fortzugsgemeinden 14 6. Beauftragter für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 4 1. Einleitung Auslandsdeutsche im Sinne des Wahlrechts sind Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland besitzen.1 Nach Art. 116 Abs. 1 GG sind Deutsche die deutschen Staatsangehörigen und die sog. Statusdeutschen, d.h. diejenigen, „die als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden [haben]“. Die Kategorie der Statusdeutschen ist aufgrund der einfachrechtlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts (§§ 7, 40a Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG) überholt, da Angehörige dieser Gruppe praktisch alle deutsche Staatsangehörige wurden oder werden.2 Auslandsdeutsche können unter bestimmten Voraussetzungen an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. Für Auslandsdeutsche, die sich im Ausland aufhalten, aber noch in der Bundesrepublik über einen gemeldeten Wohnsitz verfügen, ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber den im Inland lebenden Deutschen. Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und können ggf. im Wege der Briefwahl an den Europa- und Bundestagswahlen teilnehmen. Der Fokus der Darstellung soll daher auf den Auslandsdeutschen liegen, die nicht in Deutschland gemeldet und für die Sonderbestimmungen des Wahlrechts einschlägig sind. Landtagswahlen werden nicht betrachtet, denn nach den Landeswahlgesetzen ist Voraussetzung für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, dass die Person seit einem bestimmten Zeitraum im jeweiligen Wahlgebiet einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auslandsdeutsche nach der hier beschriebenen Definition erfüllen diese Kriterien aber gerade nicht. In der folgenden Dokumentation werden Fragen zu – den rechtlichen Grundlagen des Wahlrechts der Auslandsdeutschen (2.), – der zahlenmäßigen Bedeutung dieser Gruppe (3. und 4.), – der wahlrechtlichen Behandlung von im Ausland lebenden Staatsbürgern in anderen Staaten (5.), – Ansprechpartnern im Bereich der Bundesregierung für die Angelgelegenheiten der Auslandsdeutschen bei Wahlen (6.) sowie – zu der Schaffung eines Beauftragten für die Auslandsdeutschen mit parlamentarischer Anbindung (7.) behandelt. 1 Siehe auch Informationen auf der Webseite des Bundewahlleiters unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Deutsche_im_Ausland.html. 2 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., 2014, Art. 116 Rn. 3; Strelen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl., 2013, § 12 Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 5 2. Geltende Rechtslage der Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen bezogen auf Bundestags- und Europawahlen 2.1. Bundestagswahl 2.1.1. Aktives Wahlrecht Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz in Deutschland sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) wahlberechtigt, sofern sie a) entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 BWahlG) oder b) aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BWahlG). Zur Frage der Auslegung, in welchen Fällen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen , siehe - Der Bundeswahlleiter, Aktuelle Informationen für Deutsche im Ausland, 03.09.2013, Ausdruck, auch abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen /BTW_BUND_13/auslandsdeutsche/index.html. - Anlage 1 - - Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/auslandsdeutsche /download/AnwendHinweise_P12Abs2Nr2_BWG.pdf. - Anlage 2 - Weiterführend – auch zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe: - Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen zum Deutschen Bundestag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BWahlG – Verfassungsmäßigkeit der Regelung und Verwaltungspraxis im Hinblick auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei internationalen Organisationen sowie rechtsvergleichende Betrachtung, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 076/15. - Anlage 3 - Die Wahlteilnahme eines Auslandsdeutschen setzt in jedem Fall vor jeder Wahl dessen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland nebst Abgabe einer Versicherung an Eides statt, mittels derer der Auslandsdeutsche den Nachweis für Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 6 seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat, voraus (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bundeswahlordnung (BWO) i. V. m. § 18 Abs. 5 S. 1 BWO). Die näheren Einzelheiten des organisatorischen Ablaufs der Wahl der Auslandsdeutschen werden in - Wahlrecht für Auslandsdeutsche und Zulässigkeit einer Urnenwahl in deutschen Auslandsvertretungen , Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 052/13, Gliederungspunkt 2.2., auch abzurufen auf der Website des Deutschen Bundestages unter: https://www.bundestag.de/blob/413474/9367b569a444144f6a54455d5af31e49/wd-3-052-13- pdf-data.pdf - Anlage 4 - dargestellt. Weiterführende wahlpraktische Informationen sind auch auf der Website des Bundeswahlleiters unter “Aktuelle Informationen für Deutsche im Ausland“ zu finden, die bereits als Anlage 1 beigefügt sind. 2.1.2. Passives Wahlrecht Für das passive Wahlrecht der Auslandsdeutschen gibt es keine speziellen Regelungen. Auslandsdeutsche sind bei Erfüllen der allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen wählbar (Art. 38 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 1 BWahlG). Eine Wohnung oder ein sonstiger Aufenthalt im Bundesgebiet sind nicht erforderlich.3 Siehe hierzu auch - Das passive Wahlrecht von Auslandsdeutschen, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 3 - 3000 - 004/13. - Anlage 5 - 3 Strelen, in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 9. Aufl., 2013, § 15 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 7 2.2. Europawahl 2.2.1. Aktives Wahlrecht Hier ist zwischen den Auslandsdeutschen zu differenzieren, die in anderen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich aufhalten und solchen Auslandsdeutschen, die ihren Wohnsitz in einem Nicht-EU-Staat haben.4 2.2.1.1. Auslandsdeutsche in EU-Mitgliedstaaten Nach § 6 Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) sind neben den (mindestens drei Monate) in der Bundesrepublik lebenden Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlrechtsausschluss nach § 6a EuWG vorliegt, auch ebensolche Deutsche wahlberechtigt, die am Wahltage seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Diese Gruppe der Auslandsdeutschen hat alternativ die Möglichkeit, an der Europawahl im jeweiligen Wohnsitzland teilzunehmen. 2.2.1.2. Auslandsdeutsche in Nicht-EU-Staaten Nach § 6 Abs. 2 EuWG können an Europawahlen auch die nach § 12 Abs. 2 BWahlG zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen teilnehmen, die einem Land außerhalb der EU leben und nicht in Deutschland gemeldet sind. 2.2.1.3. Verfahren Hinsichtlich des Verfahrens der Wahl durch Auslandsdeutsche ergeben sich keine Unterschiede zwischen Bundestags- und Europawahlen. Auch zwischen den unterschiedlichen Gruppen der Auslandsdeutschen aus EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Mitgliedstaaten gibt es verfahrensmäßig keine Differenzierungen. Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und eine Versicherung an Eides statt zur Erbringung des Nachweises der Wahlberechtigung gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde sind in allen Fällen erforderlich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1c) und Nr. 2 Europawahlordnung (EuWO) i.V.m. § 17 Abs. 5 S. 1 EuWO). Die näheren Einzelheiten des organisatorischen Ablaufs der Wahl der Auslandsdeutschen bei Europawahlen werden auch in der als Anlage 4 bezeichneten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste beschrieben. Darüber hinaus finden sich zu Europawahlen ebenfalls Hinweise zu den Verfahrensabläufen auf der Website des Bundeswahlleiters: 4 Siehe hierzu auch: Bundeswahlleiter, Wahlrecht für Deutsche im Ausland bei der Europawahl 2014, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/EU_BUND_14/auslandsdeutsche/index.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 8 - Der Bundeswahlleiter, Wahlrecht für Deutsche im Ausland bei der Europawahl 2014, Wichtige Informationen zum Verfahren, Ausdruck, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter .de/de/europawahlen/EU_BUND_14/auslandsdeutsche/verfahrenshinweise.html. - Anlage 6 - 2.2.2. Passives Wahlrecht Für Auslandsdeutsche gelten auch im Europawahlrecht keine anderen Wählbarkeitsvoraussetzungen als für Inlandsdeutsche. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen bestimmen sich für beide Gruppen unterschiedslos nach § 6a EuWG. Auch hier ist ein Wohnsitz oder sonstiger Aufenthalt des Deutschen im Bundegebiet – ebenso wie bei Bundestagswahlen – keine Voraussetzung für das passive Wahlrecht. 3. Statistische Angaben Die Statistischen Angaben beruhen zum Großteil auf Informationen des Statistischen Bundesamtes, die von diesem z. T. in Kooperation mit dem Bundeswahlleiter bereitgestellt wurden.5 3.1. Gesamtzahl der Auslandsdeutschen in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts 3.1.1. Bundestagswahlen Der Bundeswahlleiter erfasst gemäß § 18 Abs. 5 BWO diejenigen im Ausland lebenden Deutschen, die eine Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben. Zur Bundestagswahl 2013 waren dies 67 057 Personen.6 Wie viele hiervon ihr Wahlrecht tatsächlich ausgeübt haben, lässt sich nicht feststellen. Die Entwicklung der Zahl der Auslandsdeutschen, die sich bei Bundestagwahlen in Wählerverzeichnisse haben eintragen lassen, sind der Übersicht - Der Bundeswahlleiter, In Wählerverzeichnisse eingetragene Deutsche im Ausland bei Bundestagswahlen seit 1987, auch abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter .de/de/glossar/downloads/Auslandsdeutsche_Waehlerverzeichnis.pdf, - Anlage 7 - zu entnehmen. 5 Anfrage des Fachbereichs WD 3 per E-Mail vom 14. März 2016, Antworten des Statistischen Bundesamtes, i-Punkt, Servicebüro Deutscher Bundestag, per E-Mail vom 14., 15. und 16. März 2016. 6 E-Mail von i-Punkt Destatis vom 15. März 2016; siehe auch: Böth/Kobold, Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Dezember 2013, S. 845 ff., S. 848, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen /BTW_BUND_13/veroeffentlichungen/BTW2013_WiSta_122013.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 9 3.1.2. Europawahlen Auch bei Europawahlen wird durch den Bundeswahlleiter nach § 17 Abs. 5 EuWO nur die Zahl der Auslandsdeutschen erfasst, die sich in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen. Von den im Ausland lebenden wahlberechtigten Deutschen hatten sich bei der Europawahl 2014 rund 13 701 Personen zur Teilnahme an der Wahl in ein Wählerverzeichnis im Bundesgebiet eintragen lassen.7 Die Entwicklung der Zahl der Auslandsdeutschen, die sich bei Europawahlen in Wählerverzeichnisse haben eintragen lassen, sind auch der Übersicht - Der Bundeswahlleiter, Im Wählerverzeichnis eingetragene Deutsche im Ausland bei Europawahlen, auch abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/downloads /Auslandsdeutsche_Waehlerverzeichnis_EW.pdf - Anlage 8 - zu entnehmen. 3.2. Anzahl der Auslandsdeutschen nach Ländern 3.2.1. In Wählerverzeichnisse eingetragene Auslandsdeutsche nach Ländern Wie bereits unter 3.1.1. festgestellt, gibt es über die tatsächliche Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen keine statistischen Erhebungen. Nur die Eintragung ins Wählerverzeichnis wird zahlenmäßig erfasst und auch nach Ländern ausdifferenziert ermittelt. 3.2.1.1. Bundestagswahlen Für die Bundestagswahl 2013 liefert folgendes Diagramm eine Aufschlüsselung nach Kontinenten: - Der Bundeswahlleiter, Im Wählerverzeichnis eingetragene Deutsche im Ausland bei der Bundestagswahl 2013 nach Kontinenten in % - Anlage 9 - Differenziertere Angaben enthält die Publikation des Statistischen Bundesamtes „Wirtschaft und Statistik“ aus Dezember 2013. Dort heißt es in dem Beitrag „Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013“8: 7 Tabellarische Übersicht: Büro des Bundeswahlleiters, Auslandsdeutsche nach Wohnländern bei der Europawahl 2014, Ausdruck vom 16. März 2016. 8 Böth/Kobold, Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Dezember 2013, S. 845 ff., S. 848, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter .de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/veroeffentlichungen/BTW2013_WiSta_122013.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 10 „In diesem Bundestagswahljahr waren 67 057 Anträge von Auslandsdeutschen zu verzeichnen. Aus den Staaten der Europäischen Union (ohne Kroatien) wurden 32 212 und aus den übrigen Europaratsstaaten 20 209 Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse gestellt; aus den restlichen Staaten Europas haben lediglich 122 Deutsche von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aus den Ländern Afrikas haben 1 642, aus denen Amerikas 6 833, aus denen Asiens 5 024 und aus denen Ozeaniens sowie aus Australien 1 015 Deutsche entsprechende Anträge gestellt.“ Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Wohnländern für die Bundestagwahl 2013 enthält die als - Anlage 10 - beigefügte Auflistung aus dem Büro des Bundeswahlleiters. Die größte Gruppe der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Auslandsdeutschen für die Bundestagswahl 2013 befand sich mit insgesamt 18287 Personen in der Schweiz. 3.2.1.2. Europawahlen Für die Europawahlen 2014 gibt es - wie auch schon für die Bundestagswahl 2013 - ein Diagramm mit einer Aufschlüsselung nach Kontinenten: - Der Bundeswahlleiter, Im Wählerverzeichnis eingetragene Deutsche im Ausland bei der Europawahl 2014 nach Kontinenten in %, auch abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter .de/de/glossar/downloads/Auslandsdeutsche_Kontinente_EW.pdf. - Anlage 11 - Differenziertere Angaben enthält die Publikation des Statistischen Bundesamtes „Wirtschaft und Statistik“ aus Juli 2014. Dort heißt es in dem Beitrag „Achte Direktwahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014“9: „Von den im Ausland lebenden wahlberechtigten Deutschen ohne Wohnsitz in Deutschland hatten sich rund 13 700 zur Teilnahme an der Wahl in ein Wählerverzeichnis im Bundesgebiet eintragen lassen – bezogen auf die entsprechende Anzahl des Jahres 2009 ist dies eine deutliche Steigerung um 21,2 % (1979: 7 000, 1984: 4 500, 1989: 7 500, 1994: 5 800, 1999: 5 300, 2004: 6 400, 2009: 11 300). Sie sind in der genannten Zahl der Wahlberechtigten ebenfalls enthalten. Aus den Staaten der Europäischen Union wurden 5 332 und aus den übrigen Europaratsstaaten 5 558 Anträge gestellt; aus den restlichen Staaten Europas haben lediglich 35 Deutsche von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich in Wählerverzeichnisse eintragen zu lassen. Aus den 9 Gisart, Achte Direktwahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, Juli 2014, abzurufen unter: https://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen /EU_BUND_14/veroeffentlichungen/EW2014_WiSta_72014.pdf., S. 383 ff., S. 384. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 11 Ländern Afrikas haben 414, aus denen Amerikas 1 231, aus denen Asiens 983 und aus denen Ozeaniens sowie aus Australien 148 Deutsche entsprechende Anträge gestellt. Nicht in der Zahl der Wahlberechtigten enthalten sind diejenigen Deutschen, die im Ausland leben und die sich in die Wählerverzeichnisse ihres jeweiligen Wohnlandes eintragen ließen. Sie wurden der Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaates zugerechnet. Von den insgesamt 133 703 in Wählerverzeichnisse der Mitgliedstaaten eingetragenen Deutschen waren in Spanien 35 529, in Frankreich 22 511, in Österreich 18 966, im Vereinigten Königreich 12 342 und in den Niederlanden 12 926 registriert.“ Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Wohnländern für die Europawahl 2014 enthält die als - Anlage 12 - beigefügte Auflistung aus dem Büro des Bundeswahlleiters. Wie bei der Bundestagswahl 2013 befand sich die größte Gruppe der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Auslandsdeutschen auch für die Europawahl 2014 mit insgesamt 5 013 Personen in der Schweiz. 3.2.2. Anzahl der Auslandsdeutschen allgemein nach Ländern Zur Anzahl der Auslandsdeutschen allgemein teilt das Statistische Bundesamt mit, dass in der dort geführten Bevölkerungsstatistik nur die Wanderungsbewegungen mit dem Ausland, nicht aber die Bestände der deutschen Staatsangehörigen im Ausland erfasst würden.10 Die Eurostat-Online-Datenbank enthalte jedoch Angaben zur Bevölkerung mit deutscher Staatsangehörigkeit für die EU-28 sowie für weitere europäische Staaten, soweit Ergebnisse aus diesen Ländern vorliegen. Ein Auszug aus dieser Datenbank ist als - Anlage 13 - beigefügt.11 Hieraus ergibt sich, dass die in der Schweiz lebenden Auslandsdeutschen (2014: 292 291), nicht nur bezogen auf die Eintragung in Wählerverzeichnisse bei Bundestags- und Europawahlen, sondern auch allgemein die größte Gruppe der Auslandsdeutschen ausmachen. 10 E-Mail von i-Punkt Destatis vom 14. März 2016. 11 E-Mail von i-Punkt Destatis vom 15. März 2016. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 12 Der zahlenmäßige Anteil der deutschen Bevölkerung nach Staaten findet sich auch im International Migration Outlook 2015 der OECD, abzurufen unter: http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download /8115161ec045.pdf?expires=1459862414&id=id&accname =ocid177634&checksum=80CB59FB30D80FB850286A53FE5108FD. Ein Auszug aus dem einschlägigen Teil des statistischen Annexes (S. 331 ff.) ist als - Anlage 14 - beigefügt. 4. Rechtsvergleich: Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte in anderen europäischen Staaten Einen rechtsvergleichende Darstellung zum Wahlrecht von im Ausland lebenden Staatsbürgern anderer ausgewählter EU-Staaten enthält die oben erwähnte Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 076/25 (Gliederungspunkt 6, Anlage 3). Darüber hinaus gibt die Ausarbeitung - Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 006/15 - Anlage 15 - einen Überblick über die Handhabung des Wahlrechts dieser Gruppe in ausgewählten Staaten des Europarats (siehe insbesondere die dortige Tabelle im Anhang). Eine Kurzusammenfassung der Ergebnisse dieser Ausarbeitung durch WD 3 enthält: - (Wahlrechtsausübung durch im Ausland lebende Wahlberechtigte): Zusammenfassung der Antworten - Anlage 16 - 5. Ansprechpartner für Auslandsdeutsche im Kontext von Wahlen Aus § 18 Abs. 5 S. 2 BWO lassen sich bei Bundestagswahlen mögliche Auskunftstellen für Auslandsdeutsche entnehmen. Dort heißt es: „Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen12 und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden.“ 12 Hervorhebungen im Zitat durch Verfasser. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 13 Für die Europawahlen heißt in § 17 Abs. 5 S. 2 EuWO: „Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen13 und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden.“ Laut Auskunft aus dem Büro des Bundeswahlleiters stehen im Ausland lebenden Deutschen im Einzelnen die folgenden Ansprechpartner zur Verfügung:14 5.1. Bundeswahlleiter Der Bundeswahlleiter ist gesetzlich verpflichtet (§ 88 Abs. 3 BWahlG), die Anträge (Anmerkung: auf Eintragung in das Wählerverzeichnis) zu beschaffen. Diese hält der Bundeswahlleiter einerseits als amtlichen Vordruck und andererseits auf seinen Internetseiten zum Download bereit. Dort stellt er auch umfassende Informationen zur Wahlteilnahme der Auslandsdeutschen ein. Mit aktuellen Informationen zur kommenden Bundestagswahl wird vermutlich zum Ende dieses Jahres hin zu rechnen sein. Es müssen noch eventuelle Änderungen der Vordrucke abgewartet werden. Das Informationsangebot zur Bundestagswahl 2013 kann zurzeit noch unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/auslandsdeutsche /index.html. Auslandsdeutsche können zu allen mit einer Wahlteilnahme im Zusammenhang stehenden Fragen sowohl telefonisch (https://www.bundeswahlleiter.de/de/ueber_uns/mitarbeiter/) als auch schriftlich (https://service.bundeswahlleiter.de/bundeswahlleiter-kontaktformular/de/kontakt/) Verbindung zum Büro des Bundeswahlleiters aufnehmen. 5.2. Auswärtiges Amt bzw. Auslandsvertretungen Das Auswärtige Amt bietet ebenfalls eingehende Informationen zur Wahlteilnahme. Für die letzte Bundestags- bzw. Europawahl siehe: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo /de/06/Wahl/__Wahlen.html. Als Ansprechpartner fungieren die Auslandsvertretungen in den jeweiligen Aufenthaltsländern. Ihnen obliegt öffentlich bekannt zu machen, unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Bundestagswahl teilnehmen können und wo, wie und wann die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt werden muss (§ 20 Abs. 2 BWO). In begründeten Fällen öffnen die Auslandsvertretungen für die Beförderung der Wahlbriefe ihren Kurierweg. 13 Hervorhebungen im Zitat durch Verfasser. 14 Nachfolgende Ausführungen basiert auf der Antwort aus dem Büro des Bundeswahlleiters per E-Mail vom 14. März 2016 auf die Anfrage des Fachbereichs WD 3. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 14 5.3. Gemeindebehörden der Fortzugsgemeinden Für die Beantwortung aller Fragen, die mit der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Zusammenhang stehen, ist die Gemeindebehörde der Fortzugsgemeinde zuständig. 6. Beauftragter für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen Soweit ersichtlich, gab es bisher keine Überlegungen, einen Beauftragten für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen zu schaffen. An vergleichbaren Ämtern existiert nur der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, der auch für Personen zuständig ist, die als Angehörige einer deutschen Minderheit in den Herkunftsländern der Aussiedler geblieben sind.15 Eine abschließende Definition des Beauftragten auf Bundesebene gibt es bislang nicht.16 Es existiert lediglich die Vorgabe des § 21 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), beim Bundesministerium des Innern eine Liste über die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung zu führen.17 Status, Aufgaben und Berufung der einzelnen Beauftragten sowie die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht unterliegen keinen einheitlichen Maßstäben, sondern sind sehr unterschiedlich geregelt.18 Folglich ist es grundsätzlich auch möglich, einen Beauftragten für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen einzurichten. Rechtlich betrachtet wäre eine Ausgestaltung des Amtes als Parlamentsbeauftragter oder Beauftragter der Bundesregierung bzw. als Bundesbeauftragter denkbar. 15 Siehe dazu nur http://www.aussiedlerbeauftragter.de/AUSB/DE/Themen/deutsche-minderheiten/deutsche-minderheiten _node.html (zuletzt abgerufen: 05 April 2016). 16 Vgl. Kruse, Der öffentlich-rechtliche Beauftragte, 2007, S. 32, 34 f., 42 ff.; vgl. auch Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild, 2009, S. 350 f. Siehe zu den nachfolgenden Ausführungen zum Beauftragtenwesen auch: Zur Einrichtung eines Bundesbeauftragten für die Aufarbeitung/ Bewältigung der Folgen kommunistischer Diktatur - Möglichkeiten der Gestaltung des Amtes, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 038/16. 17 Abrufbar unter http://www.intranet.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Organisation/AfO/Uebersicht-der-Beauftragten -der-Bundesregierung_barrfrei.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Stand: 2. Februar 2016, zuletzt abgerufen am 05.April 2016). 18 Busse, in: Friauf/Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Art. 32-82, 48. EL 2015, Stand der Bearbeitung: 33. EL 2011, Art. 62 Rn. 10; vgl. Tettinger, Die Beauftragten, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band V, Rechtsquellen, Organisation, Finanzen, 3. Aufl. 2007, § 111 Rn. 2; siehe zu Einzelheiten in Bezug auf einzelne Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung: Bundesbeauftragte und Beauftragte der Bundesregierung, Deutscher Bundestage, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 331/10; BT-Drucks. 16/6785. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 15 Derzeit wird nur ein Parlamentsbeauftragter im GG genannt, nämlich der Wehrbeauftragte, Art. 45b GG. Die Einrichtung weiterer Parlamentsbeauftragter wird – wohl auch ohne Verfassungsänderung – grundsätzlich für zulässig erachtet.19 Dementsprechend könnte ein Beauftragter für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen prinzipiell direkt als Parlamentsbeauftragter beim Bundestag angesiedelt werden, jedenfalls sofern er im Rahmen der Organkompetenzen des Bundestages agierte. Das wäre insbesondere bei einer die Exekutive kontrollierenden Tätigkeit der Fall.20 Einem Hilfsorgan des Parlaments können in diesem Zusammenhang nur die Rechte zustehen, die auch das Parlament selbst hat.21 Grundlage für eine solche Einrichtung müsste dabei entweder das GG oder jedenfalls ein einfaches Gesetz sein.22 Der Beauftragte müsste prinzipiell vom Bundestag gewählt werden.23 Der Etat des Beauftragten wäre in den Haushalt des Bundestages aufzunehmen. Bezüglich der Dienst- und Rechtsaufsicht wäre es unzulässig, diese bei einem Status als Parlamentsbeauftragtem der Exekutive zu übertragen.24 Seinen Sitz müsste der Beauftragte im Falle der Ansiedelung beim Bundestag nach einer Äußerung in der Literatur wohl auch bei diesem haben.25 Unzulässig dürfte es sein, dem Beauftragten bei einer Zuordnung zum Bundestag (originär) exekutive Tätigkeiten zu übertragen oder ihn als einen „freischwebenden Beauftragten zwischen den Staatsfunktionen“26 einzurichten,27 da dem der Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 3 GG entgegenstünde. Darüber hinaus wäre es rechtlich auch möglich – nach dem Vorbild des im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und damit exekutiv verorteten Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten – einen Beauftragten der Bundesregierung bzw. einen Bundesbeauftragten für die Belange der im Ausland lebenden Deutschen zu schaffen. 19 Seibert, Zivilbeauftragte in Deutschland, 1970, passim; vgl. Kruse, Der öffentlich-rechtliche Beauftragte, 2007, S. 84, 196, die im Wehrbeauftragten den „Prototypen“ des Parlamentsbeauftragten sieht und ausführt, es gebe im Bereich der ersten Gewalt „nur Beauftragte für den Bereich der parlamentarischen Kontrolle“, was schon durch die Auswahl des Plurals impliziert, dass es noch weitere geben kann. 20 Siehe dazu Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild , 2009, S. 372. 21 Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild, 2009, S. 372. 22 In diese Richtung auch Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild, 2009, S. 374, 376. 23 Vgl. Seibert, Zivilbeauftragte in Deutschland, 1970, S. 163. 24 Vgl. Engel, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, 1995, S. 188; vgl. in diese Richtung Seibert Seibert, Zivilbeauftragte in Deutschland, 1970, S. 144: „Es muß jedoch verhindert werden, daß neben dem Parlament selbst noch andere Instanzen Einfluß auf das Amt erlangen.“ 25 Vgl. Engel, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, 1995, S. 188. 26 Siehe dazu Kruse, Der öffentlich-rechtliche Beauftragte, 2007, S. 102. 27 Vgl. auch Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild , 2009, S. 350. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 3 - 3000 - 090/16 Seite 16 Dabei sind theoretisch verschiedene Konstruktionen denkbar. So könnte der Beauftragte bei der Bundesregierung oder einem einzelnen Fachressort oder selbst als oberste Bundesbehörde eingerichtet werden.28 Auch könnte er als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde geführt werden. Hinsichtlich des Etats könnte der Beauftragte – je nach Ausgestaltung – bei den einzelnen exekutiven Haushaltspositionen angesiedelt werden oder einen komplett eigenen Etat erhalten. Um zumindest eine personelle Rückführung auf den Bundestag sicherzustellen und ihn insoweit an diesen anzubinden , könnte der Beauftragte – dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz) oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Stasi-Unterlagengesetz) vergleichbar – trotz seiner Zuordnung zur Exekutive direkt vom Bundestag gewählt werden. Ende der Bearbeitung 28 Vgl. allgemein zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten Franke-Wöller, Die Einführung eines Kinderrechtsbeauftragten in Deutschland nach polnischem Vorbild, 2009, S. 359 ff.