© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 089/16 Gesetzgebung zur Speicherung von personenbezogenen Daten Überblick über die gesetzlichen Regelungen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - zur Vorratsdatenspeicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 2 Gesetzgebung zur Speicherung von personenbezogenen Daten Überblick über die gesetzlichen Regelungen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - zur Vorratsdatenspeicherung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 089/16 Abschluss der Arbeit: 15. März 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Speicherung von personenbezogenen Daten 5 2.1. Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I 2011, S. 610) 5 2.2. Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, S. 2714) 5 2.3. Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters vom 25. Juni 2012 (BGBl. I 2012, S. 1366) 5 2.4. Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20. August 2012 (BGBl. I 2012, S. 1798) 5 2.5. Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, S. 2745) 6 2.6. Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBL. I 2012, S. 2789) 6 2.7. Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 554) 6 2.8. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) 6 2.9. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1558) 6 2.10. Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1602) 6 2.11. Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3118) 7 2.12. Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3123) 7 2.13. Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3458) 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 4 2.14. Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3310) 7 2.15. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3484 und S. 3899a) 7 2.16. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 2014) 7 2.17. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2014, S. 2318) 8 2.18. Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 21. Januar 2015 (BGBl. II 2015, S. 26) 8 2.19. Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 2015, S. 904) 8 2.20. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722) 8 2.21. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015, S. 1834) 8 2.22. Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I 2015, S. 2218) 8 2.23. Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, S. 2210) 9 2.24. Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, S. 2531) 9 2.25. Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 2016, S. 130) 9 2.26. Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 2016, S. 233) 9 2.27. Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes (noch nicht verkündet) 9 2.28. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (noch nicht verkündet) 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 5 1. Einleitung Gefragt wird nach der Gesetzgebung in Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten aller in Deutschland lebenden Menschen für Strafverfolgungs-, Präventions- und Verwaltungszwecke seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - zur konkreten Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung. Der vorliegende Sachstand gibt einen chronologischen Überblick über die Gesetzgebung des Bundes zur Speicherung von personenbezogenen Daten insgesamt und stellt die wesentlichen Änderungen kurz dar. Gestützt wird diese Übersicht auf eine Auswertung des gemeinsamen Dokumentations - und Informationssystems für Parlamentarische Vorgänge des Bundestages und Bundesrates (DIP). 2. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Speicherung von personenbezogenen Daten 2.1. Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I 2011, S. 610) Mit dem Gesetz wurde unter anderem die Speicherung von biometrischen Merkmalen in den Aufenthaltstiteln für Drittstaatenangehörige eingeführt. Ferner wurden einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate zur Verhinderung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts festgelegt. 2.2. Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, S. 2714) Das Gesetz beinhaltet unter anderem Regelungen zum Austausch und zur Speicherung von Strafregisterinformationen in den EU-Mitgliedstaaten sowie zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken wissenschaftlicher Forschungsarbeit und zur Anlegung des Datenbankgrundbuches. 2.3. Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters vom 25. Juni 2012 (BGBl. I 2012, S. 1366) Das Gesetz dient zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt . Dort werden Daten zu Schusswaffen sowie die Daten von Erwerbern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar erfasst. 2.4. Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus vom 20. August 2012 (BGBl. I 2012, S. 1798) Mit dem Gesetz wurde die bestehende Antiterrordatei um den Bereich des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erweitert, in dessen Rahmen Regelungen zur Speicherung und Nutzung sowie zum Schutz personenbezogener Daten getroffen wurden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 6 2.5. Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, S. 2745) Mit dem Gesetz wurde eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Speicherung und der Nutzung personenbezogener Daten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern im Ausländerzentralregister (AZR) umgesetzt. Ferner wurden Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Speicherung, Erhebung und Auswertung statistischer Daten sowie der Datennutzung zur Kriminalitätsbekämpfung getroffen. 2.6. Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, S. 2789) Das Gesetz enthält Regelungen zum Austausch personenbezogener Daten zwischen Trägern der Sozialhilfe, die die Träger zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst erhoben haben bzw. welche an sie weitergegeben oder übermittelt wurden. 2.7. Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 554) Das Gesetz beinhaltet Regelungen zur Datenerfassung und -übermittlung der Daten von Vätern nichtehelich geborener und einzeladoptierter Kindern in das Zentrale Testamentsregister. 2.8. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) Mit dem Gesetz wurde im Zuge der Föderalismusreform I die Zuständigkeit für das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt, ohne dabei signifikante Rechtsänderungen vorzunehmen. Ferner wurden Regelungen zur Erhebung und Speicherung sowie zur Übermittlung von Daten zwischen öffentlichen Stellen getroffen. 2.9. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1558) Mit dem Gesetz wurde unter anderem eine Rechtsgrundlage für die Nutzung von Daten aus der Werkverkehrsdatei sowie für die Übermittlung von Adressdaten aus der Binnenschiffsbestandsdatei an das Bundesamt für Güterverkehr geschaffen. Ferner wurden Fristenregelungen für die Löschung von Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister getroffen. 2.10. Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1602) Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - ohne Schaffung neuer Befugnisse umgesetzt. Gegenstand der zugrundliegenden Verfassungsbeschwerde war insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verpflichtung geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung von Daten sowie zur Auskunftserteilung über diese Daten. Das Gesetz setzte die Vorgaben unter anderem durch Klarstellung der Voraussetzungen für Auskunftsverlangen und Datenabruf sowie durch Konkretisierung der berechtigten Behörden um. Ferner wurden Benachrichtigungspflichten sowie der Richtervorbehalt bei manuellen Auskunftsersuchen eingeführt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 7 2.11. Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3118) Mit dem Gesetz wurde eine gesetzliche Grundlage zur Errichtung eines elektronischen Datenbanksystems für Schiffsunfälle geschaffen, in der unter anderem personenbezogene Daten erfasst werden. 2.12. Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3123) Mit dem Gesetz wurden Vorgaben der Europäischen Union (EU) umgesetzt. Unter anderem wurden die Erfassung und die Speicherung von Daten über Flugbegleiter in einer Flugbegleiterdatenbank geregelt, die an die Vorschriften betreffend der Pilotenlizenzen angelehnt ist. 2.13. Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3458) Mit dem Gesetz wurde im Falle einer vertraulichen Geburt eine rechtsichere Grundlage zur Erfassung der Daten der leiblichen Mutter in einem Herkunftsnachweis geschaffen. 2.14. Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3310) Mit dem Gesetz wurde eine EU-Richtlinie zum elektronischen Halterdatenaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten bei bestimmten Verkehrsverstößen umgesetzt. Es wurden unter anderem Regelungen zur Auskunftserteilung an Betroffene sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Daten getroffen. 2.15. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3484 und S. 3899a) Mit dem Gesetz wurden unter anderen geringfügige Änderungen hinsichtlich der Datenspeicherung im Ausländerzentralregister (AZR) vorgenommen. 2.16. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 2014) Mit dem Gesetz wird unter anderem sichergestellt, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen gegebenenfalls auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Ferner wurden Eintragungen zur Untersagung der Führung von Kraftverkehrsgeschäften im Gewerbezentralregister ermöglicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 8 2.17. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2014, S. 2318) Mit dem Gesetz wurden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07- bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes umgesetzt. Es wurden unter anderem Regelungen zur Bestimmtheit, zum Übermaßverbot und zur Nutzung bereitgestellter Grunddaten getroffen. 2.18. Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 21. Januar 2015 (BGBl. II 2015, S. 26) Mit dem Gesetz wurde das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ratifiziert. Inhalt des Übereinkommens waren unter anderem Regelungen zur Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten über verurteilte Sexualstraftäter. 2.19. Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 2015, S. 904) Das Gesetz dient zur Einführung einer PKW-Maut in Form einer elektronischen Vignette und enthält zu diesem Zweck Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Nutzung sowie Löschung von Daten durch Bundesamt für Güterverkehr oder private Dritte. 2.20. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722) Mit dem Gesetz wurden unter anderem Änderungen zur Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Falle der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts vorgenommen. Gleichzeitig wurde eine Fristenregelung zur Löschung der gespeicherten Daten getroffen. 2.21. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015, S. 1834) Das Gesetz enthält unter anderem redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die zu speichernden Daten in Bezug auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer. 2.22. Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I 2015, S. 2218) Mit dem Gesetz wurde eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr geschaffen. Danach sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Verkehrsdaten für eine beschränkte Zeit zu speichern. Die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen wird nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht. Die Intensität der Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Grundgesetz und die Grundrechte auf Datenschutz nach Artikel 7 (Achtung der Privatsphäre) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Grundrechtecharta der EU soll durch ein deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von Daten von Diensten der elektronischen Post) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 089/16 Seite 9 und eine sehr kurze Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen) im Vergleich zur vorhergehenden Ausgestaltung, die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - für nichtig erklärt wurde, deutlich reduziert sein. Ferner führt das Gesetz den neuen Straftatbestand der Datenhehlerei ein. 2.23. Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, S. 2210) Das Gesetz enthält Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung sowie Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Dopingbekämpfung im Sport. 2.24. Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, S. 2531) Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und dem Austausch von Daten und Informationen in Bezug auf Finanzkonten sowie zur Aufbewahrung von Unterlagen durch die Finanzinstitute. 2.25. Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 2016, S. 130) Das Gesetz dient der Schaffung eines zentralen Kerndatensystems für die Registrierung Asyl- und Schutzsuchender im Ausländerzentralregister (AZR). Ferner sieht es zusätzlich zu den bereits vorher erfassten Daten die Erhebung und die Speicherung zusätzlicher personenbezogener Daten von Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Personen vor. Darüber hinaus werden öffentliche Stellen zum Datenabruf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ermächtigt. 2.26. Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 2016, S. 233) Das Gesetz zielt auf einen verbesserten Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung , Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu kommerziellen Zwecken. 2.27. Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes (noch nicht verkündet) Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hochschulstatistik. 2.28. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (noch nicht verkündet) Das Gesetz enthält unter anderen Regelungen zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der sich aus den vorgelegten Führungszeugnissen ergebenden Daten von Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit betraut sind. Ende der Bearbeitung