© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 087/21 Nachbesetzung des Amts des Parlamentarischen Staatssekretärs Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 087/21 Seite 2 Nachbesetzung des Amts des Parlamentarischen Staatssekretärs Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 087/21 Abschluss der Arbeit: 21. April 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 087/21 Seite 3 1. Fragestellung Es wurde gefragt, nach welchen Vorschriften eine Nachbesetzung von Parlamentarischen Staatssekretären während einer laufenden Wahlperiode erfolgt. Zudem wurde sich erkundigt, ob diese Posten nachbesetzt werden müssen und Ressorts gegebenenfalls häufiger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und dies in zeitlicher Nähe zum Ende einer Wahlperiode erfolgte. Weiterhin wurde nach Vereinbarungen in Koalitionsverträgen für eine Besetzung nach Regionalproporz gefragt. 2. Bestellung und Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs Gemäß § 1 Abs. 1 1. HS des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)1 können den Mitgliedern der Bundesregierung Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Vorschrift“. Die Bestellung liegt im Ermessen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung und wird im Rahmen der Organisationsgewalt der Bundesregierung ausgeübt.2 Für das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs sind keine besonderen fachlichen Qualifikationen erforderlich.3 Sie werden nach politischen Kriterien ernannt.4 Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll, § 2 ParlStG. Der Vorschlag des Bundeskanzlers bedarf des Einvernehmens des betroffenen Bundesministers, da für die Aufgabenerfüllung ein persönliches Vertrauensverhältnis zu ihm erforderlich ist.5 3. Nachbesetzungspflicht von vakanten Staatssekretärsposten? Scheiden Parlamentarische Staatssekretäre vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, wird in der Regel das Amt neu besetzt.6 Dies muss aber nicht zwingend erfolgen, so wurde z.B. in der 17. Wahlperiode der Posten eines verstorbenen Parlamentarischen Staatssekretärs bis zum Ende der 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322). 2 Busse, ParlStG, 2. Auflage 2014, § 1 Rn. 2. 3 Menzenbach, Die Parlamentarischen, 2015, S. 140. 4 VG Düsseldorf, Az. 10 K 4963/10, Urteil vom 9. November 2011, Rn. 28 (bei juris). 5 Busse, ParlStG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 2; BT-Drs. 7/820, S. 6; Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 64 Rn. 24. 6 Siehe Datenhandbuch Deutscher Bundestag, Kapitel 6.3 Bundesministerien – Minister und Staatssekretäre, Stand: 14.12.2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 087/21 Seite 4 Wahlperiode nicht nachbesetzt.7 In der laufenden 19. Wahlperiode werden im Bundesministerium der Verteidigung seit April 2021 die Aufgaben des ausgeschiedenen zweiten Parlamentarischen Staatssekretärs Tauber vom Parlamentarischen Staatssekretär Silberhorn bis zum Ende der Wahlperiode übernommen.8 4. Besetzung nach Regionalproporz In den vergangenen Jahren haben die Regierungsparteien in ihren Koalitionsverträgen9 Vereinbarungen hinsichtlich der Ressortverteilung getroffen. Es gab keine Absprachen für einen Regionalproporz bei der Verteilung der Ämter der Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre. Nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen für die 18. Wahlperiode erfolgte die personelle Besetzung der Ämter dennoch nach Regionalproporz.10 *** 7 BT-Drs. 18/570, S. 2; BMJV, Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Max Stadler verstorben, 12.05.2013, abrufbar unter: https://archiv.bundesregierung.de/archiv-de/dokumente/parlamentarischer-staatssekretaer-dr-max-stadler -verstorben-755506#. 8 BMVg, Unterstützung der Parlamentarischen Staatssekretäre, abrufbar unter: https://www.bmvg.de/de/ministerium /staatssekretaere, Stand: 20.04.2021. 9 So z.B. Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005, Koalitionsvertrag CDU, CSU und FPD vom 26. Oktober 2009, Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD vom 27. November 2013 und Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018. 10 Wirtschaftswoche, „Regionalproporz - Wie der Geburtsort Kompetenz vernichtet“ vom 17. Dezember 2013, abrufbar unter: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/regionalproporz-wie-der-geburtsort-kompetenz-vernichtet /9230356.html.