Deutscher Bundestag Public access to the opinions of the legal services of the national parliaments Öffentlicher Zugang zu den Gutachten des Rechtsdienstes von den nationalen Parlamenten (EZPWD-Anfrage Nr. 1658 des Europäischen Parlaments) Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 087/11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 087/11 Seite 2 Public access to the opinions of the legal services of the national parliaments Öffentlicher Zugang zu den Gutachten des Rechtsdienstes von den nationalen Parlamenten (EZPWD-Anfrage Nr. 1658 des Europäischen Parlaments) Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 087/11 Abschluss der Arbeit: 14. März 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 087/11 Seite 3 1. Are advice/opinions of your parliament's legal service disclosed to the public? Sind Auskünfte/Gutachten des Rechtsdienstes Ihres Parlaments für die Öffentlichkeit zugänglich ? Teilweise. Es werden beim Deutschen Bundestag nicht automatisch alle Gutachten, die in den Fachbereichen 1 bis 11 der Wissenschaftlichen Dienste erstellt werden, veröffentlicht. Die Veröffentlichungspraxis wird unter 2. erörtert. 2. If yes to 1, is there a general (legal) obligation to disclose such legal advice/opinions to the public? Wenn ja zu 1, gibt es eine allgemeine (rechtliche) Pflicht, solche Rechtsauskünfte/Rechtsgutachten bekanntzugeben? Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) (Anlage 1), woraus sich aus § 1 Abs. 1 ein Anspruch für jeden auf Information ergeben könnte, bezieht sich nicht auf parlamentarische Vorgänge. Zur Veröffentlichung von Rechtsauskünften/Rechtsgutachten gibt es keine gesetzliche bzw. rechtliche Grundlagen und folglich auch keinen Anspruch darauf. Es gibt jedoch eine interne Regelung, den sog. Leitfaden für die Unterabteilung der Wissenschaftlichen Dienste (Anlage 2) der beachtet werden muss. Welche Arbeiten im Intranet (das ist das bundestagsinterne Netz) und im Internet für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wird durch die Fachbereichsleitung des jeweiligen Fachbereichs vorgeschlagen. Dazu wird der Text mit einer entsprechenden Empfehlung der Leitung der bei der Unterabteilung eingerichteten sog. Redaktionsgruppe W in elektronischer Form vorgelegt. Die Redaktionsgruppe W redigiert die Arbeiten in Absprache mit dem Verfasser bzw. der Verfasserin und leitet die Arbeiten sodann zur Entscheidung über die Veröffentlichung an die Unterabteilungsleitung (im Fall des Intranets) oder an die Abteilungsleitung (im Fall des Internets) weiter. Nach Freigabe der Arbeit wird diese von der sog. Hotline W ins Intranet und Internet gestellt. Die Weitergabe von Arbeiten der Fachbereiche wird im Leitfaden für die Unterabteilung der Wissenschaftlichen Dienste unter 5. näherer erläutert. Arbeiten der Fachbereiche stehen grundsätzlich auch anderen Auftragsberechtigten zur Verfügung, sofern nicht eine vertrauliche Behandlung vereinbart wurde. Die Vertraulichkeit kann sich sowohl auf den Namen des Auftraggebers als auch auf das Thema der Arbeit beziehen. Über die Weitergabe von Arbeiten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können, entscheidet die Leitung des jeweiligen Fachbereichs , nach Möglichkeit in Absprache mit der Person, die die Arbeit verfasst hat. Hierbei ist jedoch eine Sperrfrist einzuhalten. D.h. innerhalb der ersten vier Wochen nach der Absendung an den Auftraggeber können Arbeiten nur mit dessen Zustimmung weitergegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich sämtliche Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Veröffentlichung und Verbreitung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Abteilungsleitung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 087/11 Seite 4 3. If yes to 2, can you please provide the reference to the legislative acts or parliament's rules of procedure (or internal practice) laying down this obligation? Wenn ja zu 2, könnten Sie Hinweise auf Gesetze oder auf die Geschäftsordnung des Parlaments (oder auf die interne Praxis) geben, die diese Pflicht festlegen? Diese Frage wurde bereits in der Antwort zu Frage 2. beantwortet. 4. If yes to 1, are there exceptions to the obligation to disclose legal advice/opinions? Can your parliament refuse to disclose a legal opinion drawn up by its legal service? Falls ja zu 1, gibt es Ausnahmen von der Pflicht, Rechtsauskünfte/Rechtsgutachten bekanntzugeben ? Kann das Parlament die Veröffentlichung eines Rechtsgutachtens seines Rechtsdienstes ablehnen? Ja. Wie bereits zur Frage 2. ausgeführt, können Arbeiten innerhalb der ersten vier Wochen nach der Absendung an den Auftraggeber nur mit dessen Zustimmung weitergegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich sämtliche Rechte an den Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor. Veröffentlichung und Verbreitung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Abteilungsleitung. 5. If yes to 4, can you specify on which grounds the refusal to disclose legal opinions can be based? Falls ja zu 4, können Sie präzisieren, aus welchen Gründen die Veröffentlichung eines Rechtsgutachtens abgelehnt werden kann? Diese Frage wurde bereits in der Antwort zu Frage 2. beantwortet. 6. In the case of refusal to disclose a legal opinion, is there an obligation to give a statement of reasons of such a refusal? Im Falle einer Weigerung, ein Rechtsgutachten zu veröffentlichen, gibt es eine Pflicht, die Gründe dafür anzugeben? Nein. 7. In case of disclosure, can you clarify how legal advice/opinions are disclosed? Are they directly accessible by citizens through publication or are they made available on written request only? Im Falle einer Veröffentlichung, können Sie verdeutlichen, wie Rechtsauskünfte/Rechtsgutachten veröffentlicht werden? Sind sie für die Bürger direkt zugänglich durch Publikation oder nur auf schriftliche Anfrage? Die Veröffentlichung erfolgt über das Internet. Darüber kann der Bürger die Informationen einsehen und auch ausdrucken sowie Informationsmaterial bestellen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 087/11 Seite 5 8. If legal opinions are directly accessible through publication, can you specify where they are published and how they are accessible (through a website)? Falls Rechtsgutachten durch Publikation direkt zugänglich sind, wo werden sie publiziert und wie sind sie abrufbar (auf einer Webseite)? Sie werden auf die Bundestags-Homepage http://www.bundestag.de gestellt und sind unter „Dokumente & Recherche“, „Analysen und Gutachten“ abrufbar. 9. If they are available on request only, is access free and is a special justification necessary? Falls sie nur auf Anfrage zugänglich sind, ist der Zugang kostenlos und ist eine spezielle Begründung für die Anfrage erforderlich? Dieser Zugang ist kostenlos. Bei der Bestellung von Informationsmaterial wird für wenige Artikel eine Schutzgebühr berechnet. Eine spezielle Begründung seitens des Bürgers ist nicht erforderlich . 10. If legal opinions are available on request only, is there an authority or a body responsible for supervising the handling of applications for access to the legal advice/opinions? Falls Rechtsgutachten nur auf Anfrage erhältlich sind, gibt es eine Dienststelle, die für die Kontrolle der Bearbeitung von Anfragen auf Zugang zu Rechtsauskünften/Rechtsgutachten verantwortlich ist? Wenn einzelne Anfragen kommen, nimmt die Hotline W mit dem Fachbereich, der das Gutachten erstellt hat, Kontakt auf und bei positiver Entscheidung versendet die Hotline W das entsprechende Gutachten. Außerdem erteilt der Auskunfts- und Rechercheservice der Parlamentsdokumentation mündliche und schriftliche Einzelauskünfte zu öffentlich zugänglichen Parlamentsmaterialien sowie zu parlamentarischen Beratungsvorgängen seit 1949, er erteilt mündliche und schriftliche Einzelauskünfte zu Reden und anderen parlamentarischen Aktivitäten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung und er erstellt für die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die Fraktionen und die Bundestagsverwaltung Dokumentationen zu parlamentarischen Beratungsvorgängen seit 1949. Darüber hinaus steht der Auskunfts- und Rechercheservice auch für Hinweise zur Suche in den DIP-Datenbanken zur Verfügung. 11. In the case your parliament treats legal advice/opinions as confidential documents, to which access is refused to the general public, can you mention the legal basis and the reasons of such confidentiality? Falls Ihr Parlament Rechtsauskünfte/Rechtsgutachten als vertrauliche Dokumente behandelt , welche nicht öffentlich zugänglich sind, was sind die rechtlichen Grundlagen und die Gründe für diese Diskretion? Rechtliche Grundlagen gibt es dafür nicht. Die Wissenschaftlichen Dienste, die diese Gutachten erstellen, sind Dienstleister für die Abgeordneten, nicht für die Öffentlichkeit und stehen ausschließlich dem Parlament zur Verfügung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 087/11 Seite 6 12. Is there any case law regarding the disclosure of the legal advice/opinions of the legal service of your parliament or of other national institutions? Gibt es Rechtsprechung betreffend die Veröffentlichung von Rechtsauskünften/Rechtsgutachten des Rechtsdienstes Ihres Parlaments oder anderer nationaler Institutionen? Beim Deutschen Bundestag gibt es keine Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Rechtsgutachten . Von anderen nationalen Institutionen ist mir dazu nichts bekannt.