WD 3 - 3000 - 086/19 (26. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob es in Deutschland Regelungen gibt, nach denen in Bereichen des Bundes, die einer Sicherheitsstufe unterliegen, nur deutsche Staatsangehörige beschäftigt werden dürfen. In Deutschland gibt es keine Regelung, nach der ausschließlich deutsche Staatsangehörige in sicherheitsempfindlichen Bereichen des Bundes beschäftigt werden dürfen. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, finden sich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)1. Das SÜG enthält keine Regelung, nach der nur deutsche Staatsbürger mit einer Tätigkeit, die einer Sicherheitsüberprüfung bedarf, betraut werden können. In Deutschland nehmen Beamte hoheitliche Aufgaben oder Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen und nicht Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, wahr, § 3 Bundesbeamtengesetz (BBG)2. Für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis sind in Bezug auf die Staatsangehörigkeit besondere Regelungen vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder a) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt. Eine Ausnahme hiervon sieht § 7 Abs. 2 BBG vor und räumt die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitsvorbehalts ein. Danach darf, „wenn die Aufgaben es erfordern, nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.“ Vorab ist zu prüfen, ob das jeweilige Amt durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung der allgemeinen Belange des Staates geprägt wird, z.B. Polizei, Rechtspflege, 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz, (auf Deutsch abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/). 2 Bundesbeamtengesetz, (auf Deutsch abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Staatsangehörigkeitsvorbehalt in Sicherheitsbereichen des Bundes Kurzinformation Staatsangehörigkeitsvorbehalt in Sicherheitsbereichen des Bundes Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Justizvollzugsdienst, außenwirksamer und/oder politiknaher Dienst in Ministerien (Battis, Bundesbeamtengesetz , Kommentar, § 7, 5. Auflage 2017, Rn. 5). ***