AUSARBEITUNG Thema: Informationen zu Haltung und Handel gefährlicher Tiere Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 24. März 2005 Reg.-Nr.: WF III G - 086/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Regelungen zur Haltung von gefährlichen Tieren in Deutschland 3 1.1. Tierschutzgesetz 3 1.2. Überblick über weitere wichtige rechtliche Regelungen 5 2. Überblick über wichtige Regelungen für den Handel mit gefährlichen Tieren 6 2.1. Nationale Regelungen 6 2.2. Das Washingtoner Artenschutzabkommen und die Umsetzung in der EU 6 3. Fehlende amtliche statistische Zahlen zu gefährlichen Tieren in Deutschland 8 - 3 - 1. Regelungen zur Haltung von gefährlichen Tieren in Deutschland 1.1. Tierschutzgesetz Der Schutz von Tieren – einschließlich von gefährlichen Tieren – wird in Deutschland insbesondere durch das Tierschutzgesetz1 (TierSchG) geregelt. Nach § 2 TierSchG muss eine Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Ferner muss sie über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Zur Konkretisierung der Pflichten aus § 2 TierSchG kann das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen (BMVEL) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Für Zucht, Haltung und Handel von Tieren in bestimmten Bereichen bzw. zu bestimmten Zwecken ist zudem gemäß § 11 TierSchG eine behördliche Erlaubnis erforderlich. §§ 11a ff. TierSchG erhalten dazu weitere Regelungen. § 12 TierSchG ermächtigt das BMVEL, allgemeine Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln . Speziell für wildlebende Tiere trifft § 13 Abs. 3 TierSchG folgende Regelung: „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachli- 1 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 181); zuletzt geändert durch BVerfGE - 1 BvR 1778/01 - vom 16. März 2004 (BGBl. I S. 543). Fundstelle im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschg (Stand: 24.03.2005). - 4 - chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.“ Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bisher nicht erlassen. Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 14. April 20042 haben die betroffenen Bundesressorts jedoch mit der Diskussion zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verordnung zu Haltungsanforderungen für Wildtiere begonnen . Dabei soll auch geprüft werden, ob Differenzierungen insbesondere nach dem Haltungsort der Tiere – z. B. das Verbot der Haltung der Tiere einer Art lediglich in Privathaushalten – ohne Änderungen des § 13 Abs. 3 TierschG möglich sind.3 Nach telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 17. März 2005 gegenüber den Wissenschaftlichen Diensten ist eine solche Rechtsverordnung jedoch noch nicht erlassen worden. § 17 TierSchG enthält folgende strafrechtliche Regelungen, die auch für gefährliche Wildtiere gilt: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Das betreffende Tier kann gemäß § 19 TierSchG eingezogen werden. An § 17 TierSchG geknüpft ist zugleich ein Verbot der Tierhaltung gemäß § 20 TierSchG. 2 Antwort der Bundesregierung vom 14. April 2004auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans- Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Gudrun Kopp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP zur Situation von Heimtieren und exotischen Wildtieren in Deutschland sowie Stand der Vorbereitungen einer Verordnung zum Halten bestimmter wild lebender Tiere in Zirkusbetrieben , BT-Drs. 15/2915. 3 BT-Drs. 15/2915, Antwort zu Frage 16. - 5 - § 20 TierSchG enthält u. a. folgende Regelungen: „(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. … (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nach § 20a TierSchG kann schon vor einer Verurteilung ein vorläufiges Verbot der Tierhaltung erlassen werden: „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten. … (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ 1.2. Überblick über weitere wichtige rechtliche Regelungen Die im Bundesnaturschutzgesetz4 (BNatSchG) bzw. der Bundesartenschutzverordnung5 (BArtSchV) enthaltenen Besitz- und Vermarktungsverbote sowie die Nachweis-, Melde -, und Buchführungspflichten eröffnen u. a. eine Kontrollmöglichkeit in Bezug auf die Haltung von gefährlichen Wildtieren. 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193); zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186). Fundstelle im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/ (Stand: 24.03.2005). 5 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 Naturschutz-NeuregelungsG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193). Fundstelle im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bartschv_1999/ (Stand: 24.03.2005). - 6 - Im BNatSchG finden sich in Abschnitt 5 (§§ 39 ff. BNatSchG) die Regelungen zu Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Das BArtSchV konkretisiert Bestimmungen des BNatSchG. 2. Überblick über wichtige Regelungen für den Handel mit gefährlichen Tieren 2.1. Nationale Regelungen Die nationalen Regelungen knüpfen an den internationalen Regelungen an, die weiter unten in Punkt 2.2. dargestellt werden. Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die teilweise über die internationalen Regelungen hinausgehen, insbesondere in §§ 42,43 BNatSchG. Des Weiteren wird nach Auskunft des BMVEL zurzeit ein Entwurf zu Leitlinien für Tierbörsen mit den Ländern und Verbänden abgestimmt. 2.2. Das Washingtoner Artenschutzabkommen und die Umsetzung in der EU Der Handel u. a auch mit gefährlichen Tieren wird international primär durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 – kurz Washingtoner Artenschutzabkommen – geregelt , das international auch unter dem Kürzel CITES – Convention on International Trade in Endangered Species – bekannt ist.6 Ziel des Washingtoner Artenschutzabkommen ist es, den internationalen Handel – als eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu beschränken. Dazu sieht das Washingtoner Artenschutzabkommen ein umfassendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten vor, um den Gefährdungen durch Handelsinteressen zu begeg- 6 Vertragstext abgedruckt unter www.cites.org/eng/disc/text.shtml (Stand: 23.03.2005). - 7 - nen. Entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit sind die geschützten Arten in drei Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt, die ständig überprüft und den Erfordernissen angeglichen werden. Laut dem Bundesamt für Naturschutz sind bis heute mehr als 150 Staaten dem Washingtoner Artenschutzabkommen beigetreten. Die Bundesrepublik Deutschland setzte das Abkommen 1976 in Kraft.7 Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurde das Washingtoner Artenschutzabkommen unmittelbar durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 1808/2001 umgesetzt.8 Dabei regelt die EG VO Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten.9 Es stellt das Rahmengesetz dar und regelt sowohl den Handel innerhalb der EU als auch den Handel zwischen EU und Drittstaaten, einschließlich der Verfahren und benötigten Dokumente.10 Die EG VO 1808/200111, die detaillierte Ausführungsbestimmungen für die EG VO 338/97 beinhaltet, zielt auf die praktischeren Aspekte der Regulierung des Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten ab. Sie wird in Kürze ergänzt werden, um die Entscheidungen aufzunehmen, die bei der 13. Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok im Oktober 2004 verabschiedet wurden.12 Nach den Informationen des Bundesamtes für Naturschutz sind dabei folgende Ein- und Ausfuhr-Regelungen zu beachten:13 − Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EG VO Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung impor- 7 Bundesamtfür Naturschutz, im Internet: www.bfn.de/04/0401.htm (Stand: 24.03.2005). 8 Bundesamtfür Naturschutz a.a.O. 9 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABI. EG Nr. L 61 S. 1 vom 3. März 1997, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 2214/98 vom 16. Oktober 1998, ABI. EG Nr. L 279 S. 3, Fundstelle im Internet: http://www.agrar.de/agenda/EU_VO_338_97.htm (Stand: 23.03.2005). 10 Die EG VO 1497/2003 ist die aktuelle Anhangliste der EG VO 338/97 und beinhaltet alle von CITES gelisteten Arten und ihren Anhängen (Schutzkategorien), basierend auf Beschlüssen der 12. Vertragsstaatenkonferenz (Chile, 2002); Fundstelle im Internet: http://www.umweltnet.at/article/articleview/29541/1/7264/ (Stand: 24.03.2005). 11 Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt EG Nr. L 250/1. Fundstelle im Internet: http://www.umweltnet.at/article/articleview/29541/1/7264/ (Stand: 24.03.2005). 12 Siehe hierzu http://www.umweltnet.at/article/articleview/29541/1/7264/ (Stand: 24.03.2005). 13 Bundesamtfür Naturschutz, im Internet: www.bfn.de/04/0401.htm (Stand: 24.03.2005). - 8 - tiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III Washingtoner Artenschutzabkommen aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen. − Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich. − Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist folgendes zu beachten: Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig. − Arten, die ausschließlich nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Europäische Vogelarten: ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt vor. - Arten der FFH-Richtlinie14: ausdrückliche schriftliche Ausnahme liegt vor. - Arten Anl. 1 BArtSchV: schriftliche Bestätigung der Einfuhr durch den Zoll (nur für lebende Exemplare). 3. Fehlende amtliche statistische Zahlen zu gefährlichen Tieren in Deutschland Nach Auskunft des statistischen Bundesamtes vom 24. März 2005 gegenüber den Wissenschaftlichen Diensten existieren keine amtlichen statistischen Zahlen zu gefährlichen Tieren in Deutschland (weder zur Haltung noch zur Zahl der Opfer durch Angriffe dieser Tiere). ( ) 14 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union.