Nr. WD 3 - 3000 - 085/17 (10. April 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde um Erläuterung einzelner Fragen zur Verwendung und Bedeutung von Präambeln in deutschen Gesetzen gebeten. Insbesondere wurde gefragt, welche Gesetze Präambeln enthalten, ob es gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Präambeln gibt und welche Bedeutung Präambeln im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen zukommen kann. Mit Ausnahme des Grundgesetzes und den Verfassungen der Bundesländer werden deutschen Gesetzestexten nur selten Präambeln vorangestellt. Sie werden insbesondere in Gesetze von besonderer politischer Bedeutung aufgenommen. Beispiele sind das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" oder das Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin- Bonn-Gesetz). Präambeln enthalten in der Regel Aussagen über die Motive und Ziele des Normgebers sowie den historischen Hintergrund eines Gesetzes oder Vertrages. Mitunter werden auch bestimmte Werte oder Zwecke besonders hervorgehoben. Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung oder Formulierungen von Präambeln existieren nicht. Präambeln können von Gerichten zur Auslegung eines Gesetzestextes herangezogen werden; sie haben jedoch grundsätzlich nicht selbst den Charakter einer rechtlich bindenden Norm. Ausnahmsweise kann die Präambel rechtlich verbindliche Aussagen enthalten. So hat das Bundesverfassungsgericht der Präambel des Grundgesetzes in der bis zum 3. Oktober 1990 geltenden Fassung die Pflicht der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland entnommen, die Wiedervereinigung anzustreben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu Präambeln in deutschen Gesetzen