WD 3 - 3000 - 084/21 (19. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, ob der Bundestag für das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 GG einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten eines Bundestagsausschusses statuieren kann. Nach dem Bundesverfassungsgericht haben Parlamentsausschüsse nach der grundgesetzlich verfassten Ordnung keine Befugnis, selbständig an der Rechtsetzung mitzuwirken.1 Daher kann das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nicht von der Zustimmung eines Bundestagsausschusses abhängig gemacht werden.2 Anhörungsvorbehalte und eine beratende Mitwirkung der Ausschüsse sind zulässig.3 *** 1 BVerfGE 4, 193 (203). 2 So auch Nierhaus, in: Bonner Kommentar, 86. Lieferung November 1998, Art. 80 Abs. 1 Rn. 224 ff. sowie Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 80 Rn. 108; a. A. Kment, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 16. Auflage 2020, Art. 80 Rn. 11. 3 Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 80 Rn. 108; Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 80 Rn. 112. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zustimmungsvorbehalt von Ausschüssen bei Verordnungen