© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 084/17 Gesetzliche Regelungen zu Staatssymbolen und zu deren Verwendung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 084/17 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Staatssymbolen und zu deren Verwendung Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 084/17 Abschluss der Arbeit: 7. April 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 084/17 Seite 3 1. Einleitung Der Sachstand fasst Normen zusammen, die die Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland festlegen oder deren Verwendung durch staatliche Stellen oder Private regeln. Nicht behandelt wird das Landesrecht zur Verwendung von Staatssymbolen des Bundes und zu eigenen Staatssymbolen der Länder. 2. Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz beschreibt die Bundesflagge in Art. 22 Abs. 2: „Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.“ Genauer bestimmt die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten erlassene Flaggenanordnung1 unter Ziff. I.1: „Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5.“ Außerdem sind dort die Dienstflagge der Bundesbehörden, die Bannerform beider Flaggen und die Standarte des Bundespräsidenten beschrieben und in einer Anlage abgebildet. Eine Bekanntmachung des Bundespräsidenten2 legt fest, dass das Bundeswappen „auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.“ Der Einigungsvertrag3 bestimmt in Art. 2 Abs. 2 den Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) als gesetzlichen Feiertag. Die Nationalhymne ist gesetzlich nicht geregelt.4 In einem Briefwechsel aus dem Jahr 1952 einigten sich Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer auf die dritte Strophe des Deutschlandlieds . Nach der Wiedervereinigung bestätigten Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl diese Entscheidung erneut in einem Briefwechsel. 1 Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/flaggano_1996/. 2 Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler vom 20. Januar 1950, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bwappenbek/. 3 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/. 4 Vgl. zum historischen Hintergrund die Anlage: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Vor 90 Jahren: Proklamation des „Liedes der Deutschen“ als Nationalhymne der Weimarer Republik am 11. August 1922, Aktueller Begriff vom 10. August 2012. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 084/17 Seite 4 3. Verwendung der Staatssymbole Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, solche Staatssymbole zu verwenden, die für den Staat als Ganzes und nicht für bestimmte Organe oder Institutionen stehen. Das gilt insbesondere für die Bundesflagge und die Nationalhymne. Teilweise werden staatliche Stellen und Private durch Gesetz oder durch Verwaltungsvorschrift zur Führung von Staatssymbolen verpflichtet. Allgemeine Vorschriften zur Führung der Bundesdienstflagge und der Standarte des Bundespräsidenten enthält die Flaggenanordnung.5 Besondere Vorschriften zur Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, enthält ein Erlass der Bundesregierung.6 Der Erlass nennt regelmäßige allgemeine Beflaggungstage und regelt außerdem Beflaggungsanordnungen aus besonderem Anlass. Einige Verfassungsorgane haben eigene Dienstanweisungen erlassen. Besondere Regelungen bestehen außerdem für die Flaggenführung bei Bundeswehr und Bundespolizei. Vorschriften zur Führung der Bundesflagge durch See- und Binnenschiffe enthält das Flaggenrechtsgesetz .7 Verschiedene Vorschriften dienen dem Schutz von Staatssymbolen, darunter § 90a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Unbefugte Verwendung von Wappen oder Dienstflaggen) und § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4, § 145 Abs. 1 Nr. 1 des Markengesetzes (Verwendung von Hoheitszeichen im geschäftlichen Verkehr). *** 5 Vgl. oben Fn. 1. 6 Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005, abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_22032005_Z4a1150415.htm. 7 Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe, abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/.