© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 084/15 Ausgewählte Fragen zu Asylstandards in EU-Mitgliedstaaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 2 Ausgewählte Fragen zu Asylstandards in EU-Mitgliedstaaten Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 084/15 Abschluss der Arbeit: 3. Juni 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. EZPWD-Anfrage 5 3. Rechtslage in Dänemark 7 4. Rechtslage in Frankreich 8 5. Rechtslage in Italien 9 6. Rechtslage in Polen 11 7. Rechtslage in Schweden 12 8. Rechtslage in Spanien 14 9. Rechtslage im Vereinigten Königreich 15 10. Asylstatistik 2014 (inkl. Eurostat) 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand der vorliegenden Ausarbeitung sind konkrete Einzelfragen zu Asylstandards in EU- Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich), die die Unterbringung von Flüchtlingen betreffen, ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, die Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung sowie statistische Angaben zu Dauer/Erfolg von Asylverfahren und zu Abschiebungen. Bis auf einige statistische Angaben, die über das Internetportal von Eurostat zur Verfügung stehen,1 war zur Beantwortung der Fragen eine Abfrage der Parlamente über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZWD) notwendig. Die Fragen zu den in den EU-Mitgliedstaaten herrschenden Asylstandards stellen sich vor dem Hintergrund des europäischen Asylrechts, das in bestimmten Bereichen auf eine Vereinheitlichung der Asylstandards durch EU-Sekundärrecht zielt.2 Von besonderer Bedeutung sind insoweit die Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG), die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG), die Anerkennungs - bzw. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) sowie die Dublin-III-Verordnung (VO [EU] Nr. 604/2013).3 Die Aufnahmerichtlinie regelt u.a. die Unterbringung, Verpflegung, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die medizinische Versorgung und den Zugang zu Bildungseinrichtungen von Asylbewerbern . In ihrer Neufassung aus dem Jahr 2013 (RL 2013/33/EU – umzusetzen bis 20.07.2015) sieht die Aufnahmerichtlinie z.T. strengere Vorgaben vor. Der Zugang zum Arbeitsmarkt beispielsweise ist Asylbewerbern nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33 spätestens neun Monate nach Antragstellung zu gewähren, während die Frist nach der alten Aufnahmerichtlinie im Ermessen der Mitgliedstaaten lag (Art. 11 Abs. 1 RL 2003/9/EG). Ferner enthält die neue Aufnahmerichtlinie Regelungen zur Inhaftnahme (Art. 8 RL 2013/33/EU).4 Auch die neugefasste Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU – normabhängig umzusetzen bis 20.07.2015 und 20.07.2018) stellt weitergehende Pflichten an die EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. eine Verfahrensbeschleunigung zur Sicherstellung, dass „Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht“ werden (Art. 31 Abs. 3 RL 203/32/EU).5 Mit der Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie werden der Status der international und subsidiär Schutzbedürftigen sowie die ihnen zu gewährenden Rechte konkretisiert (z.B. Zugang zu Bildung und Beschäftigung). Die ebenfalls für das Europäische Asylsystem bedeutsame Dublin-Verordnung sieht in ihrer geänderten Fassung aus dem Jahr 2013 u.a. eine besondere Berücksichtigung von Minderjährigen vor (Art. 8 Abs. 4 VO [EU] Nr. 604/2013) und verbietet Überstellungen in zuständige EU-Mitgliedstaaten mit „systemischen Schwachstellen“ (Art. 3 Abs. 2 VO [EU] Nr. 604/2013). 1 Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/de. 2 Vgl. dazu Art. 78 Abs. 2 AEUV (Gemeinsames Europäisches Asylsystem). 3 Wenig praktische Bedeutung hatte hingegen die Massenzustromrichtlinie (RL 2001/55/EG) zur Gewährung temporären Schutzes, vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht (3. Aufl. 2014), Rn. 103. 4 Dazu auch Hailbronner (Fn. 3), Rn. 108. 5 Zur Asylverfahrensrichtlinie siehe auch Hailbronner (Fn. 3), Rn. 115 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 5 2. EZPWD-Anfrage Asylbewerber in Deutschland werden nach festgelegten Quoten auf die Bundesländer verteilt, § 45 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), und - dezentral - in Einrichtungen der Bundesländer untergebracht . Die Erstunterbringung der Asylbewerber erfolgt in sog. Aufnahmeeinrichtungen, §§ 44 Abs. 1, 47 (AsylVfG). Die Asylbewerber sind verpflichtet, in den Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, und zwar in der Regel für die Dauer von sechs Wochen und höchstens für die Dauer von drei Monaten. Danach werden die Asylbewerber innerhalb der jeweiligen Bundesländer verteilt und in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, § 53 AsylVfG. Solange die Asylbewerber verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, § 61 Abs. 1 AsylVfG. Diese Pflicht besteht regelmäßig für eine Dauer von sechs Wochen, höchsten für drei Monate. Nach der dreimonatigen Wartefrist liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, Asylbewerbern für eine konkrete Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, § 61 Abs. 2 AsylVfG. Grundsätzlich kann die Beschäftigungserlaubnis nur erteilt werden, wenn eine weitere Behörde, die Bundesagentur für Arbeit, ihre Zustimmung erteilt, § 61 Abs. 2 S. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wiederum hängt u.a. davon ab, dass für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung ist nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Asylbewerber seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung). Vor dem Ablauf der 15 Monate ist eine Vorrangprüfung nur für bestimmte Tätigkeiten entbehrlich. Zum Beispiel entfällt die Vorrangprüfung für die Aufnahme einer Berufsausbildung, für die Beschäftigung eines Familienangehörigen in einem Familienbetrieb sowie für Hochqualifizierte, die eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausüben wollen, § 32 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung. Kommen Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht nach, ist ihre Ausreise zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung). In bestimmten Fällen ist die Abschiebung verboten (Abschiebungsverbote). Darüber hinaus liegt es im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde, die Abschiebung aus „dringenden humanitären oder persönlichen Gründen“ vorübergehend auszusetzen (§ 60a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz ). Als dringender persönlicher Grund für die Aussetzung einer Abschiebung ist die Beendigung einer Berufsausbildung anerkannt. Eine Inhaftnahme kann nach § 62 AufenthG zur Sicherung der Durchführung einer Abschiebung (Sicherungshaft) erfolgen. Die „große Sicherungshaft“ kann bis zu sechs Monate andauern und darf um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert hat, § 62 Abs. 4 AufenthG. Voraussetzung für die Inhaftnahme ist das Vorliegen bestimmter Haftgründe , die eine Fluchtgefahr indizieren, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-5 AufenthG. Zu den Haftgründen zählen die unerlaubte Einreise (Nr. 1), das Vorliegen einer vom Ausländer ausgehenden besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1a), der Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Mitteilung der neuen Anschrift an die zuständige Behörde (Nr. 2), die verschuldete Nichtwahrnehmung eines Abschiebungstermins (Nr. 3), die Vereitelung der Abschiebung in sonstiger Weise (Nr. 4) sowie der begründete Verdacht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen werde (Nr. 5). Darüber hinaus muss die Inhaftnahme verhältnismäßig sein und sie bedarf der richterlichen Anordnung. Die „kleine Sicherungshaft“ (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG) kann für die Dauer von längstens zwei Wochen angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es müssen darüber hinaus keine besonderen Haftgründe vorliegen. Vielmehr dient Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 6 die „kleine Sicherungshaft“ dazu, kurz bevorstehende Abschiebungen, in der Regel Sammelabschiebungen , durchführen zu können. Die Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung von Asylbewerbern in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013) ist nicht gesondert geregelt. Nach bisheriger Praxis wurden die Vorschriften zur „großen Sicherungshaft“ angewendet, und zwar unter Berufung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Diese Praxis verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), eines obersten Bundesgerichts, gegen die Dublin-III-Verordnung, da die Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. Nr. 5 AufenthG nicht weiter gesetzlich konkretisiert wurde und es daher an „objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien“ zur Bestimmung der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 2 n) der Dublin-III-Verordnung fehlte. Ein Gesetzentwurf zur Konkretisierung der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung liegt bereits vor. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens bis zur ersten behördlichen Entscheidung 7,1 Monate.6 Zum 31.12.2014 hielten sich im gesamten Bundesgebiet 154.191 ausreisepflichtige Ausländer auf. Im Jahr 2014 wurden 15.656 Ausländer abgeschoben.7 Die obigen Ausführungen zur deutschen Rechtslage vorangestellt, wurden die Parlamente Italiens, Frankreichs, Griechenlands, Schwedens, Spaniens, Polens, Dänemarks, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZWD) um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Werden Asylbewerber zentral oder dezentral untergebracht? Wie werden Asylbewerber innerhalb des Landes verteilt? 2. Unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt ihres Aufenthalts haben Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt? Gibt es eine Vorrangprüfung zugunsten der inländischen Bevölkerung? 3. Ist es rechtlich möglich, die Ausreisepflicht eines Ausländers zur Durchführung/Beendigung einer Berufsausbildung auszusetzen? 4. Unter welchen Voraussetzungen und wie lange können ausreisepflichtige Ausländer zum Zweck der Abschiebung und zum Zweck der Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung in Haft genommen werden? Wie lauten die entsprechenden Rechtsgrundlagen? 5. Wie lang dauerte die Durchführung eines Asylverfahrens bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2014 im Durchschnitt? 6 Vgl. BT-Drs. 18/3850, 11. 7 Diese Informationen wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgefragt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 7 6. Wie hoch war die Zahl der ausreisepflichtigen Ausländer (removal order) zum 31.12.2014? Wie hoch war die Zahl der Abschiebungen (effective removal) im Jahr 2014? Die Antworten in französischer und englischer Sprache sind im Wege der Arbeitsübersetzung in der nachfolgenden Ausarbeitung in deutscher Sprache zusammengefasst. Griechenland und die Niederlande konnten nicht berücksichtigt werden, da sie – trotz Erinnerung – bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeit nicht geantwortet haben. 3. Rechtslage in Dänemark Zu 1. In Dänemark gibt es 47 verschiedene Aufnahmezentren für Asylbewerber (Stand: 22.05.2015). Diese sind nahezu über das ganze Land verteilt. Ein Asylbewerber lebt im Verlauf des Asylverfahrens in der Regel in mindestens zwei verschiedenen Zentren (Erstaufnahmezentrum, Unterbringungszentrum ), bevor er entweder eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, Dänemark verlässt oder abgeschoben wird. Zusätzlich gibt es noch einige andere Unterbringungsmöglichkeiten – beispielsweise eigenfinanzierte Unterkünfte. Über die Erstunterbringung entscheidet der Danish Immigration Service, später obliegt es den Regionen und Städten über die Verteilung zu entscheiden. Wenn keine Einigung erreicht werden kann, entscheidet der Danish Immigration Service anhand von Quoten, welche auf einer mathematischen Formel beruhen. Diese berücksichtigt unter anderem die Bevölkerungszahlen und wie viele Immigranten eine Region bereits aufgenommen hat. Zu 2. [Die Frage wurde lediglich mit einem Link zu der Internetplattform „new to denmark“ (http://www.nyidenmark.dk/enus/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/job _prospects.htm) beantwortet. Soweit ersichtlich wird die Arbeitserlaubnis nach den Bedürfnissen des nationalen Arbeitsmarktes erteilt.] Zu 3. Es ist in Dänemark nicht möglich, die Ausreisepflicht eines Ausländers zur Durchführung/ Beendigung einer Berufsausbildung auszusetzen. Zu 4. Nach § 37 Abs. 8 des dänischen Ausländergesetzes kann eine Inhaftnahme zum Zwecke der Ausreise angeordnet werden, allerdings nicht länger als sechs Monate. Die Haftdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen (mangelnde Kooperation des Ausreisepflichtigen, fehlende Dokumente ) bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Haft darf nicht länger andauern als notwendig und darf nur zur Vorbereitung der Abschiebung aufrechterhalten werden. Zu 5. Im Jahr 2013 betrug die durchschnittliche Länge des Asylverfahrens bis zu endgültigen Entscheidung 155 Tage. Zahlen zum Jahr 2014 sind bis jetzt nicht bekannt. Zu 6. Zum 31.12.2014 lebten 1686 Asylsuchende in Dänemark, deren Antrag abgelehnt war und die verpflichtet waren das Land zu verlassen. 599 Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, wurden 2014 abgeschoben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 8 4. Rechtslage in Frankreich In Frankreich liegt dem Parlament derzeit ein neuer Gesetzentwurf vor, der am 7. Mai 2015 dem Senat zur Prüfung vorgelegt wurde. Der Entwurf war in einer ersten Lesung der Nationalversammlung am 16. Dezember 2014 bereits angenommen worden. Mit dem neuen Gesetzesentwurf wird das Gesetz zum Eintritt und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und zum Asylrecht („le code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile“ – CESEDA), das noch maßgebend auf der Dublin-II-Verordnung basiert, an die Dublin-III- Verordnung angepasst. Dadurch sollen die Rechte der Asylbewerber, für deren Antrag ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, verbessert werden. Zu 1. In Frankreich gibt es 271 Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber („centres d’accueil de demandeurs d’asile“ – CADA) mit einer Unterbringungskapazität von 24.689 Plätzen (Stand: 30.06.2014). Das entspricht etwa einem Drittel der Asylanfragen. Zudem gibt es befristete Unterbringungsmöglichkeiten für dringende Fälle. Im Jahr 2013 belief sich ihre Anzahl auf fast 22.000 Plätze. Die Asylbewerber werden vom zuständigen Amt über die Möglichkeit eines Platzes in einem Aufnahmezentrum informiert; die konkrete Verteilung wird vom französischen Amt für Immigration und Integration vorgenommen („l’Office français de l’immigration et l’intégration“ – OFII). Die Asylbewerber sind verpflichtet, den Platz, der ihnen angeboten wird, anzunehmen, ansonsten verlieren sie ihren Anspruch auf die finanzielle Unterstützung. Der bereits erwähnte Gesetzentwurf sieht in seinem Art. 15 vor, die nationale Verteilung der Plätze nach dem Ankunftsort des Asylbewerbers und nach regionalen Konzepten vorzunehmen. Auf Grundlage dieses Entwurfes soll es möglich werden, die Asylbewerber besser im Land zu verteilen und der derzeitigen, auf bestimmte Regionen konzentrierten Antragsstellung entgegenzuwirken (derzeit gehen 40 % der Asylanträge in der Region Île-de-France und 12% in der Region Rhônes- Alpes ein). Durch Rechtsakt soll verbindlich festgelegt werden können, in welcher Region der Antrag zu stellen ist. Zu 2. Nach Registrierung des Asylbewerbers beim zuständigen Amt (beim zuständigen Präfekten und für Paris beim Polizeipräfekten), entscheidet dieses über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung . Diese kann aus dringenden Gründen (Betrug, Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, Einreise aus einem sicheren Herkunfts- oder Drittstaat) abgelehnt werden. Die befristete Aufenthaltsgenehmigung wird für 3 Monate ausgestellt, ist aber verlängerbar. Erhält der Asylbewerber eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, ist es dem Asylbewerber möglich, einen Asylantrag beim französischen Amt für Flüchtlinge und Staatenlose („l’Office français de protection des réfugiés et des apatrides“ - OFPRA) zu stellen. Wurde innerhalb einer bestimmten [nicht näher festgelegten] Frist nicht über den Asylantrag des Asylbewerbers beim OFPRA entschieden, ist es ihm möglich, sich eine Genehmigung ausstellen zu lassen, mit der er sich um Arbeit in der von ihm bevorzugten Region bewerben kann. Die Verwaltung prüft die Beschäftigungssituation und den regionalen Arbeitsmarkt in dem betreffenden Berufsfeld. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt kann abgelehnt werden, wenn die nationale Arbeitslosenquote zu hoch ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 9 Nach dem neuen Gesetzentwurf soll der Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn OFPRA aus Gründen, die nicht beim Antragssteller liegen, neun Monate nach Einreichung nicht auf die Antragsstellung reagiert hat. Zu 3. Grundsätzlich ist es den Asylbewerbern möglich, so lange im Land zu bleiben, bis OFPRA über den Antrag der Aufenthaltsgenehmigung entschieden hat oder eine Entscheidung des Nationalgerichts für Asylrecht vorliegt. Im Fall einer negativen Entscheidung ist der Antragssteller verpflichtet, das französische Staatsgebiet zu verlassen. Die Durchführung oder Beendigung einer Berufsausbildung vermag keine Ausnahme von diesem Grundsatz zu begründen. Zu 4. Aus der Dublin-III-Verordnung ergibt sich, dass eine Person nicht lediglich aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats in Haft genommen werden kann. Ein Haftgrund besteht aber dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und Fluchtgefahr besteht. Die Maßnahme muss angemessen sein, es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen und die Dauer der Haft sollte so kurz wie möglich gehalten werden. Längstens darf die Haft zwölf Monate betragen und im Falle der Fluchtgefahr längstens 18 Monate.8 Zu 5. Ausweislich einer Studie für einen Gesetzesentwurf zur Reform des Asylrechts, die im Juli 2014 veröffentlicht wurde, betrug die durchschnittliche Prüfungsfrist für Asylanträge 16 Monate [der in Bezug genommene Zeitraum wurde nicht angegeben]. Zu 6. Die Zahl der ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen mit irregulärem Status lag im Jahr 2014 bei 27.606. Damit ist die Zahl im Vergleich zum Vorjahr (27.081) leicht angestiegen. Die zwangsweise Ausreise von Drittstaatsangehörigen stieg dabei von 7,7 % auf 40 %.9 5. Rechtslage in Italien Zu 1. In Italien werden die Asylbewerber in dezentralen Einrichtungen untergebracht, wobei man folgende Typen unterscheiden kann: Einrichtungen des SPRAR (System zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen). Erstaufnahmeeinrichtungen in Gebieten mit hohem Flüchtlingsaufkommen (CPSA), in denen die Flüchtlinge ärztlich versorgt und fotografiert werden und sie ihren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellen können; ggf. werden sie dann in andere Einrichtungen verwiesen. CDA (Centri Di Accoglienza) und CARA (Centri Di Accoglienza per i Richiedenti Asilo): CDA sind Aufnahmeeinrichtungen für illegale Ausländer bis zur Klärung ihres Aufenthaltsstatus ; CARA sind Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber/Flüchtlinge für die Wartezeit bis zur Entscheidung über ihren Antrag. In diese Einrichtungen werden auch Asylbewerber und Ausländer ohne Identitätsdokumente geschickt, um ihre Identität oder das weitere Verfahren – möglichst innerhalb von 35 Tagen – zu klären. 8 Eine entsprechende Rechtsgrundlage des französischen Rechts wurde nicht genannt. 9 Eine konkrete Zahl zur zwangsweisen Ausreise wurde nicht genannt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 10 CAS sind besondere Aufnahmeeinrichtungen für Erwachsene und unbegleitete Minderjährige für einen kurzfristigen Aufenthalt von zwei bis drei Tagen. CIE (Einrichtungen zur Identifikation und Ausweisung) sind Abschiebehaftanstalten. Innerhalb des Landes werden die Asylbewerber nach den verfügbaren Plätzen und auf der Basis von Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Regionen verteilt. Ein formalisiertes Quotensystem gibt es allerdings nicht. Die o.g. Einrichtungen unterliegen der Planung des zentralen Dienstes für Immigration und Asyl des Innenministeriums (Direzione Ctrale die Servizi Civili per l`Immigrazione e l`Asilio) und werden von den regionalen Präfekturen geführt, die wiederum Dienstleistungsverträge an andere Einrichtungen oder Vereinigungen vergeben. Zu 2. Nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 140/2005 dürfen Asylbewerber arbeiten, wenn ihr Asylantrag sechs Monate nach Antragstellung ohne ihr Verschulden noch nicht beschieden wurde (oder wegen Einlegung eines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist). In diesem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert und erlaubt die Beschäftigung bis zum Abschluss des Asylverfahrens . Es muss aber betont werden, dass die Aufenthaltserlaubnis für Asyl damit nicht in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung umgewandelt wird. Im Hinblick auf Beschäftigung, Selbständigkeit, Aus- und Weiterbildung haben Flüchtlinge dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Zu 3. Eine Möglichkeit, die Pflicht zur Ausreise zum Zweck der Durchführung/Beendigung einer Ausbildung auszusetzen, besteht nicht. Zu 4. Art. 14 des Gesetzes Nr. 286/1998 (geändert durch Gesetz Nr. 189/2002) sieht vor, dass Einwanderer, deren Ausweisungen nicht unmittelbar vollzogen werden können, so lange wie notwendig in den Zentren für Identifikation und Ausweisung in Haft genommen werden können. Die Höchstdauer der Haft wurde mehrfach geändert, und zwar zunächst von 30 Tagen (1998), über 60 Tage (2002), 180 Tage (2008), 18 Monate (2011) bis zur jetzt geltenden Reduzierung auf 90 Tage (2014). Zu 5. Offizielle Daten zur durchschnittlichen Dauer von Asylverfahren liegen nicht vor. Nach einem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Art. 27 des Gesetzes Nr. 25/2008 sollen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden. In Ausnahmefällen (Schwierigkeit des Falls, große Anzahl von Verfahren, Versäumnisse des Antragstellers ) kann die Bearbeitungsfrist um drei Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um drei weitere Monate kommt in außergewöhnlichen Fällen Betracht, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Zu 6. [Im Hinblick auf die Zahl der ausreisepflichtigen Ausländer wurde auf die Zahl der Drittstaatsangehörigen verwiesen, die sich illegal in Italien aufhalten]. Im Jahr 2014 hielten sich 25.300 illegale Ausländer in Italien auf. Die Zahl der Abschiebungen aus Abschiebehaftanstalten (CIE) im Jahr 2014 betrug 2.771. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 11 6. Rechtslage in Polen Zu 1. Die soziale Betreuung von Asylbewerbern erfolgt, wenn nicht Geldleistungen gewährt werden („cash benefit“), in Ausländerzentren. Die Ausländerzentren sind zentral verwaltete Einrichtungen , die der Ausländerbehörde unterstehen. Bei der Unterbringung der Asylbewerber werden familiäre Beziehungen berücksichtigt. Um die Trennung von Familienmitgliedern zu vermeiden, werden sie – wenn möglich – in demselben Ausländerzentrum untergebracht. Für alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder gibt es eine eigene Einrichtung. Zu 2. Nach Art. 2a des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarkteinrichtungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der eine Differenzierung nach Geschlecht, Rasse, Ethnie, Nationalität, Religion, Bekenntnis, Glaube, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung verbietet. Das polnische Recht sieht dementsprechend beim Zugang zum Arbeitsmarkt keine Vorrangprüfung zugunsten der einheimischen Bevölkerung vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer sind in Art. 114 des Ausländergesetzes geregelt und sehen u.a. das Vorliegen einer Krankenversicherung, eines stabilen und regelmäßigen Einkommens, eines Wohnsitzes in Polen, eines vergleichbaren Einkommens (im Verhältnis zu einheimischen Beschäftigten) vor sowie eine Einkommenshöhe, die über dem Niveau der Sozialleistungen liegen sollte, die der Ausländer für sich und seine Angehörigen beziehen könnte. Nach Art. 87 UAbs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarkteinrichtungen benötigen Asylbewerber keine Arbeitserlaubnis, wenn sie eine Bestätigung der Ausländerbehörde vorweisen können, wonach ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung ohne ihr Verschulden noch nicht beschieden wurde. Diese Bestätigung in Verbindung mit einem vorläufigen Identitätsnachweis dient als Grundlage für die Arbeitsaufnahme in Polen. Zu 3. Nach Art. 190 des Ausländergesetzes wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung bzw. zum Abschluss von Schulungs- oder Ausbildungsmaßnahmen gewährt, allerdings längstens für die Dauer von einem Jahr. Nach Art. 316 des Ausländergesetzes kann ein ausreispflichtiger Ausländer beantragen, die Ausreisefrist (zur freiwilligen Ausreise) zu verlängern. Eine Verlängerung kann nur einmalig erfolgen und nicht länger als für die Dauer von einem Jahr. Die Ausreisefrist kann verlängert werden, wenn die persönliche Anwesenheit des Ausländers vor staatlichen Behörden erforderlich ist, wenn sie im Interesse Polens liegt oder wenn auf Seiten des Ausländers besondere Gründe vorliegen, die sich aus seinem Aufenthalt in Polen, seinen sozialen oder familiären Bindungen oder aus dem Bedürfnis seiner Kinder ergeben, eine Ausbildung fortzusetzen. Zu 4. [Die Antwort des polnischen Parlaments zu Frage 4. enthält eingehende Ausführungen zur Ausreispflicht von Ausländern, und zwar u.a. zur zuständigen Behörde (Art. 310 Ausländergesetz), zu den Gründen der Ausreisepflicht (Art. 302 Ausländergesetz), zu Ausnahmen von der Ausreisepflicht (Art. 303 – 306 Ausländergesetz), zur Ausreisefrist (Art. 315 Ausländergesetz), zum Wiedereinreiseverbot (Art. 318 – 320 Ausländergesetz), zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (Art. 329 – 332 Ausländergesetz), zu Abschiebungshindernissen, zu Beobachtungsrechten von Vertretern internationaler Organisationen (Art. 333 – 334 Ausländergesetz) sowie zu den Kosten der Abschiebung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 12 Angaben zu der hier gestellten Frage nach der Inhaftnahme von Ausländern zum Zweck der Abschiebung/Überstellung wurden hingegen nicht gemacht.] Zu 5. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2014 betrug 6,6 Monate. Zu 6. Zum 31.12.2014 betrug die Zahl der ausreisepflichtigen Ausländer 1993, abgeschoben wurden im Jahr 2014 410 Ausländer. 7. Rechtslage in Schweden Zu 1. Die schwedische Migrationsbehörde ist für die Unterbringung der Asylbewerber verantwortlich . Ein Asylbewerber kann zwischen einer privaten Unterkunft bei Freunden oder Verwandten und einer von der Migrationsbehörde zur Verfügung gestellten Unterkunft wählen. Die schwedische Migrationsbehörde bietet in erster Linie Unterkünfte in Wohnungen an, daneben aber auch – vorübergehend – in Jugendherbergen, Ferienhäusern oder anderen Unterkunftsformen. Soweit möglich werden Familien in separaten Wohnungen untergebracht, während Einzelpersonen sich eine Wohnung mit anderen teilen. Asylbewerber, die bei Freunden oder Familien wohnen, leben meist in großen Städten. Die von der Migrationsbehörde untergebrachten Asylbewerber hingegen leben in der Regel in kleinen Städten oder Gemeinden. Für die Verteilung der Asylbewerber innerhalb Schwedens gibt es keine Vorgaben bzw. keine Strategie. Die Verteilung hängt vielmehr von der Verfügbarkeit der Unterkünfte ab. Zu 2. Asylbewerber dürfen arbeiten, wenn sie die Bestätigung erhalten haben, dass sie von dem Erfordernis der Arbeitserlaubnis befreit sind. Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Asylbewerber arbeiten: – der Asylbewerber kann gültige Identitätsdokumente vorweisen oder in anderer Weise seine Identität beweisen, – der Asylantrag wird in Schweden geprüft, – der Asylantrag ist gut begründet und der Asylbewerber ist nicht zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Die Ausnahme von dem Erfordernis einer Arbeitserlaubnis findet so lange Anwendung, bis der Ausländer das Land verlässt oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die endgültig und unanfechtbar ist. Die Ausnahme vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis entfällt jedoch, wenn der Ausländer sich einer Ausreisepflicht widersetzt oder bei einer Abschiebung nicht kooperiert. Eine Vorrangprüfung beim Arbeitsmarktzugang zugunsten der einheimischen Bevölkerung gibt es nicht. Zu 3. Es gibt keine Möglichkeit, die Ausreisepflicht eines Ausländers zur Durchführung/Beendigung einer Berufsausbildung auszusetzen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 13 Erwerbstätigen Personen kann aber eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Kapitel 5, § 13a des Ausländergesetzes kann abgelehnten Asylbewerbern oder Flüchtlingen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie in Schweden leben und die letzten vier Monate innerhalb eines Jahres seit ihrer Antragstellung erwerbstätig waren, wobei die Beschäftigung bestimmten Anforderungen genügen muss. Zu 4. Nach Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliegen. Aber nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dürfen Mitgliedstaaten Personen nach einer Einzelfallprüfung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Inhaftnahme von Ausländern ist im Ausländergesetz geregelt. Die dortigen Gewahrsamsregeln zum Einreiseverbot und zur Abschiebung finden auch auf Dublin-Überstellungen Anwendung, besondere Vorschriften die Inhaftnahme bei Dublin-Überstellungen existieren nicht. Das Kapitel 1 des Ausländergesetzes enthält die allgemeinen Vorschriften. Nach Kapitel 1, § 8 müssen die Vorschriften so angewendet werden, dass sie die Freiheit der Ausländer nicht weiter einschränken als im Einzelfall notwendig. Kapitel 10 des Ausländergesetzes enthält die Vorschriften zur Haft. Nach Kapitel 10, § 1 darf eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Haft genommen werden, wenn – die Identität des Ausländers bei Einreise oder bei der anschließenden Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis unklar ist und die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Identitätsangaben nicht plausibel gemacht werden kann und – das Einreise- oder Aufenthaltsrecht des Ausländers nicht auf andere Weise beurteilt werden kann. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach Kapitel 10, § 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes auch in Haft genommen werden, 1. wenn die Inhaftnahme zur Durchführung von Untersuchungen notwendig ist, die das Bleiberecht des Ausländers in Schweden betreffen, 2. wenn die Erteilung eines Einreisverbotes oder einer Ausweisung wahrscheinlich ist, 3. zur Vorbereitung einer zwangsweisen Durchsetzung eines Einreiseverbotes oder einer Ausweisung. Die Gründe nach Nr. 2 und 3 setzen ferner das Risiko voraus, dass der Ausländer in Schweden Straftaten begeht, flüchtet, sich versteckt oder auf andere Weise die Zwangsmaßnahmen behindert. Die Haftdauer für Erwachsene beträgt grundsätzlich zwei Wochen, wenn keine besonderen Gründe für eine Verlängerung vorliegen. In den Fällen des Kapitels 10, § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes (Durchführung von Untersuchungen) darf die Haft nicht länger als 48 Stunden dauern. In den Fällen des Kapitels 10, § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Ausländergesetzes (Vorbereitung der Abschiebung) ist die Haft auf zwei Monate beschränkt, es sei denn, es bestehen besondere Gründe für eine Verlängerung . Bei Vorliegen besonderer Gründe darf die Haft (insgesamt) nicht länger als drei Monate Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 14 dauern, bei einer Verzögerung der Abschiebung aufgrund fehlender Dokumente oder mangelnder Kooperation des Ausländers darf die Haft nicht länger als zwölf Monate andauern. Besondere Vorschriften existieren für die Inhaftnahme von Kindern (Kapitel 10, §§ 2, 3 des Ausländergesetzes ). Zu 5. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren im Jahr 2014 betrug 142 Tage. Zu 6. Im Jahr 2014 waren 39.200 Ausländer ausreisepflichtig, 10.360 Ausländer wurden abgeschoben , 28.850 Ausländer sind freiwillig ausgereist. 8. Rechtslage in Spanien Zu 1. Asylbewerber werden in Spanien in folgenden – dezentralen – Einrichtungen untergebracht: – vier Flüchtlingsaufnahmezentren („CAR“) in Alcobendas (Madrid), Mislata (Valencia), Seville und Vallecas (Madrid), die unter der direkten Verwaltung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit stehen, – verschiedene Einwandererzentren, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, – zwei Zentren für vorübergehenden Aufenthalt in Ceuta und Melilla („CETI“), die vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit abhängig sind. Die Asylbewerber werden auf diese Zentren innerhalb des Landes – je nach verfügbaren Plätzen – verteilt. Ein bestimmtes Quotensystem gibt es allerdings nicht. Zu 2. Wie im Einzelnen auf der Website des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit beschrieben , dürfen Asylbewerber sechs Monate nach ihrer Antragstellung arbeiten, wenn ihr Antrag ohne ihr Verschulden noch nicht beschieden wurde. Wenn Asyl gewährt wurde (oder subsidiärer Schutz), kann nach § 36.C des Asylgesetzes 12/2009 eine unbefristete Arbeitserlaubnis unter den Voraussetzungen des Gesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern erteilt werden. Nach dem Gesetz über die Rechte und Freiheiten von Ausländern wird eine gewisse Vorrangprüfung zugunsten der einheimischen Bevölkerung vorgenommen. Nach § 38 des Gesetzes über die Rechte und Freiheiten von Ausländern soll die nationale Beschäftigungssituation bei der Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen berücksichtigt werden (dies gilt nach § 37 des Gesetzes über die Rechte und Freiheiten für Ausländer nicht für Selbständige). Zu diesem Zweck wird eine Liste über schwer zu besetzende Stellen erstellt, die Tätigkeiten enthält, die leicht von Ausländern ausgeübt werden können und den Bedürfnissen des nationalen Beschäftigungsmarktes entsprechen. Anerkannte Asylbewerber haben ferner Zugang zur Berufsausbildung. Ihre Ausbildungs- und Berufsabschlüsse werden unter den gleichen Bedingungen anerkannt wie bei spanischen Staatsbürgern (§ 36.G des Asylgesetzes 12/2009). Zu 3. Eine Möglichkeit zur Aussetzung einer Ausreiseverpflichtung zu Zwecken der Ausbildung gibt es nicht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 15 Zu 4. [Die Frage wurde nicht beantwortet.] Zu 5. [Die Frage wurde nicht beantwortet.] Zu 6. Die Daten für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor. Im Jahr 2013 wurden 23.889 illegale Einwanderer abgeschoben. Von diesen wurden 8647 Personen an der Grenze zurückgewiesen und 1199 Personen nach Frankreich oder Portugal aufgrund bilateraler Verträge überstellt. 5002 Personen reisten trotz Einreiseverbots oder nicht über die offizielle Grenze ein, 8984 Personen wurden wegen Verstoßes gegen Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen abgeschoben. 9. Rechtslage im Vereinigten Königreich Zu 1. Mittellosen Asylbewerbern wird eine Unterkunft im Vereinigten Königreich nach der hergebrachten Verteilungspolitik zur Verfügung gestellt, dabei haben sie keine Auswahlmöglichkeit. Unterkünfte werden von privaten Betreibern zur Verfügung gestellt, die in einem Vertragsverhältnis zum Home Office/UK Visas and Immigration stehen. Asylbewerber werden in verschiedenen Unterkünften untergebracht – abhängig vom Fortschritt des Asylverfahrens. Am Anfang des Verfahrens erfolgt eine Unterbringung in der Regel in Erstunterkünften , wo ein Antrag auf Unterbringung und finanzielle Unterstützung gestellt wird. Danach werden die Asylbewerber in eine von sechs Regionen verbracht (außerhalb Londons und dem südöstlichen Teil des Vereinigten Königreiches). Der für die jeweilige Region zuständige Unterkunftsbetreiber sorgt für den Transport der Asylbewerber in die Region und kümmert sich um den Umzug in eine längerfristige Unterkunft. Die Art der zur Verfügung gestellten Unterkunft (z.B. Wohnung, mit anderen Bewerbern geteiltes Haus) hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise ob der Asylbewerber ledig ist oder Angehörige hat. Asylbewerber werden nicht gleichmäßig im Vereinigten Königreich verteilt. Grundsätzlich gibt es keine Unterbringungsmöglichkeiten in London und dem südöstlichen Teil Englands, außer es liegen besondere Umstände vor (beispielsweise die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung, die woanders nicht zu gewährleisten ist). Unterkünfte befinden sich in den Gebieten, in denen sich die lokale Regierung dazu bereiterklärt hat, Asylbewerber bis zu einer bestimmten Anzahl aufzunehmen. Nicht alle lokalen Regierungen erklären sich dazu bereit, Asylbewerber aufzunehmen. Zu 2. Asylbewerber können eine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn sie bereits länger als 12 Monate auf eine Erstentscheidung bezüglich ihres Asylgesuchs warten und die Verspätung der Entscheidungsfindung nicht selbst verschuldet haben. Sofern sie eine Arbeitserlaubnis erhalten, dürfen sie lediglich Berufe ausüben, welche sich auf einer offiziellen Liste der schwer zu besetzenden Stellen/Berufe befinden (official shortage occupation list). Zu 3. Eine Person, die keinen gültigen Aufenthaltstitel hat, muss das Vereinigte Königreich verlassen . Wenn dies nicht freiwillig geschieht, erfolgt eine Abschiebung. Der Zeitpunkt der Abschiebung liegt im Ermessen der Einwanderungsbehörden. Eine Regelung, nach der eine Abschiebung hinausgezögert werden könnte, um eine Berufsausbildung abzuschließen, ist nicht ersichtlich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 084/15 Seite 16 Zu 4. Eine Inhaftnahme von Asylbewerbern kommt in allen Phasen des Asylverfahrens in Betracht. § 16 Abs. 2 des Schedule 2 des Immigration Acts von 1971 erlaubt die Festnahme von Personen, über deren Abschiebung noch nicht entschieden wurde oder deren Abschiebung aus dem Vereinigten Königreich noch aussteht. Es besteht eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorübergehenden Freilassung und – soweit möglich – sollen Alternativen zu einer Verhaftung gefunden werden. Üblicherweise wird eine Haft zur Durchsetzung einer Abschiebung angeordnet. Andere Haftgründe sind die Klärung der Identität oder sonstiger relevanter Tatsachen sowie die Annahme, die Person werde die Aufenthaltsbestimmungen nicht einhalten. Festnahmen sollen nur ausnahmsweise und so kurz wie möglich angeordnet werden. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Haftdauer. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft ist gleichwohl die Einhaltung der Kompetenzvorschriften, der Vorgaben der Regierung und die Berücksichtigung der Rechtsprechung der nationalen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zu 5. UK Visas and Immigration versucht, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Asylantrages eine Entscheidung zu treffen. Eine Veröffentlichung aus dem Februar 2015 für das Geschäftsjahr 2013/2014 („financial year“) zeigt, dass von 21693 erwachsenen Asylbewerbern 15187 (70%) innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung erhalten haben. Weitere Daten können nicht bereitgestellt werden. Zu 6. Die verfügbaren Daten beziehen sich nicht auf Jan. - Dez. 2014. Laut der Einwanderungsstatistik für Juli gab es von Sep. 2013 - Sep. 2014 12.461 Abschiebungen. 10. Asylstatistik 2014 (inkl. Eurostat) 2014 Asylanträge (Eurostat) positive Entscheidung (Eurostat) Ausreisepflichtige Abschiebungen Verfahrensdauer Deutschland 200.815 40.560 154.191 15.656 7,1 M Dänemark 14.710 5.480 1.686 599 - Frankreich 62.470 14.905 27.606 - - Griechenland 9.440 1.975 - - - Italien 64.635 20.585 25.300 2.771 - Niederlande 26.220 14.220 - - - Polen 8.025 720 1.993 410 6,6 M Schweden 81.330 30.650 39.200 10.360 142 T Spanien 5.610 1.585 - - - Vereinigtes Königreich 31.945 10.050 - - - Karen Häußer Lena Hantschke