Nr. WD 3-3000-083/16 (03. März 2016) © 2015 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Fragen: Gibt es in ihrem Land eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine politische Partei als juristische Person? (Is criminal liability applicable to political party as a legal person in your country?) Gab es in der Vergangenheit Fälle in der Praxis? Wenn ja, so wird eine kurze Information über solche Fälle (einschließlich Nennung der Straftat, aufgrund derer die politischen Parteien angeklagt wurden) in den letzten 20 Jahren erbeten. (Have there been such cases in the past? If yes, please provide brief information about such cases (including the type of criminal offences political parties were accused of) in the last 20 years.) Das deutsche Strafrecht kennt keine Strafbarkeit juristischer Personen oder Personenvereinigungen . Täter können nur natürliche Personen sein. Dies gilt auch in Bezug auf politische Parteien, die in der Regel nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches organisiert sind. So bezieht sich die speziell den Bereich politischer Parteien betreffende Strafvorschrift des § 31d Parteiengesetz (PartG)1, der bestimmtes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht der Parteien und der Handhabung von Parteispenden pönalisiert, nur auf natürliche Personen als Täterkreis. Mangels Strafvorschriften für die politische Partei als solche gibt es auch keine entsprechenden Praxisfälle in Deutschland. Ende der Bearbeitung 1 Text der Norm in deutscher Sprache abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__31d.html (letzter Abruf 03. März 2016). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafrechtliche Verantwortlichkeit von politischen Parteien