Deutscher Bundestag Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 083/13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 083/13 Seite 2 Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 083/13 Abschluss der Arbeit: 25. April 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 083/13 Seite 3 1. Einleitung Der Berliner Christopher Street Day ist eine jährlich stattfindende Veranstaltung, bei der ein Aufzug durch Berlin organisiert wird. Mit der Veranstaltung sollen Forderungen nach Gleichberechtigung von Homosexuellen und Transgendern und ein Ende sozialer Ausgrenzung zum Ausdruck gebracht werden.1 Die Teilnahme an dem Aufzug ist durch einen Wagen oder eine Fußgruppe möglich. Desweiteren ist die Anmeldung von Verkaufsständen und Bühnen vorgesehen. In Vorbereitung auf den 35. Christopher Street Day am 22. Juni 2013 haben die Veranstalter angekündigt , die CDU/CSU nicht als Teilnehmer an der Veranstaltung zuzulassen.2 Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens der Veranstalter. 2. Autonomie des Veranstalters in der Ausgestaltung seiner Veranstaltung Der Christopher Street Day wird in Berlin vom Berliner CSD e.V.3 veranstaltet. Als Verein kann sich der CSD e.V. autonom verfassen und seine Vereinssatzung bestimmen, § 25 i.V.m. § 57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)4. Die Gründung eines Vereins ist auch verfassungsrechtlich geschützt über das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG erfasst Betätigungen und Veranstaltungen des Vereins allerdings nur, soweit sie vereinigungsspezifisch sind.5 Umfasst sind die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte.6 Geschützt von Art. 9 Abs. 1 GG ist die interne Organisation des Vereins, wie etwa die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern , die Ausrichtung seiner Satzung oder sein Selbstauflösungsrecht. Die Durchführung von Veranstaltungen fällt dagegen nicht hierunter, auch wenn dadurch der in der Satzung vorgesehene Vereinszweck verfolgt wird. Alle weiteren Tätigkeiten des Vereins, die nicht vereinigungsspezifisch sind, bleiben aber von dem jeweils sachlich einschlägigen Grundrecht geschützt.7 Würde die Veranstaltung des Christopher Street Days als Versammlung qualifiziert , unterfiele sie dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG.8 Handelte es sich hingegen nicht um eine 1 Vergleich zum Selbstverständnis des Veranstalters: http://www.csd-berlin.de/events-2013/csd-parade- 1/csd-parade/ (Stand 25.04.2013). 2 Siehe unter: http://www.csd-berlin.de/ueber-uns/politik/csd-berlin-schliest-cdu-von-der-parade-aus/ (Stand 25.04.2013). 3 Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg von Berlin, Registernummer: 18964 Nz. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 831). 5 BVerfGE 30, 227, 241 f.; BVerfGE 70, 1, 25. 6 BVerfG NJW 1990, 37, 38. 7 BVerfGE 70, 1, 25; Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, 67. EL 2013, Art. 9 Rn. 87. 8 Zu dieser Frage siehe: , Versammlungsfreiheit und Christopher Street Day, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WF III - 042/05. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 083/13 Seite 4 Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, unterfiele die Veranstaltung dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Ob die Veranstaltung des Christopher Street Days eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ist, kann jedoch dahinstehen, denn in jedem Fall gehört es zur Autonomie des Veranstalters zu entscheiden, ob und unter welchen Modalitäten eine Veranstaltung durchgeführt werden soll. Die Auswahl der Teilnehmer an der Veranstaltung fällt dabei auch in die Organisationsfreiheit des Veranstalters. Darauf hat keinen Einfluss, dass eine Veranstaltung bei der zuständigen Behörde für den Fall, dass es sich um eine Versammlung handelt, nach § 14 Versammlungsgesetz (VersammlG)9 angemeldet wird bzw., falls es sich nicht um eine Versammlung handelt, gemäß § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)10 von der Straßenbaubehörde genehmigt wurde. Denn die Anmeldung bzw. Genehmigung der Veranstaltung macht die Veranstaltung selbst nicht zu einer öffentlichen Einrichtung, bei der der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) einschlägig ist. Es handelt sich vielmehr um eine Voraussetzung zur Durchführung der Veranstaltung, welche aber weiterhin in die private Gestaltungsfreiheit des Veranstalters fällt. 3. Einschränkungen der Veranstaltungsfreiheit Der Veranstalter kann folglich über die Teilnehmer an seiner Veranstaltung frei entscheiden. Zwar kann der Gesetzgeber sowohl in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG per Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen und dem Veranstalter Regelungen zur Durchführung der Veranstaltung auferlegen. Vorliegend ist jedoch kein Gesetz ersichtlich, das dem Veranstalter Vorgaben über die Auswahl der Teilnehmer an seiner Veranstaltung festlegt. Insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)11 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Denn § 2 AGG beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf ein Beschäftigungsverhältnis , Zugang zu Bildung, Sozialschutz und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Güter und Dienstleistungen. Die Durchführung einer von einem privaten Verein organisierten Veranstaltung ist jedoch gerade keine der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Dienstleistung . Damit bleibt es bei der Veranstaltungsfreiheit des Veranstalters, die in Bezug auf die Auswahl der Teilnehmer vorliegend uneingeschränkt gewährleistet wird. 9 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz, VersammlG) vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert Gesetz vom 8. 12. 2008 (BGBl. I S. 2366). 10 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 12. 2008 (GVBl. S. 466). 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 4. 2013 (BGBl. I S. 610). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 083/13 Seite 5 4. Ergebnis Der Berliner CSD e.V. kann als privater Veranstalter zur Durchführung seiner Veranstaltung die Teilnehmer an seiner Veranstaltung frei wählen. Mögliche Einschränkungen seiner Veranstaltungsfreiheit in Bezug auf die Zulassung von Teilnehmern sind vorliegend nicht ersichtlich.