Einbürgerung in Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien und Spanien - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 083/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Einbürgerung in Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien und Spanien Ausarbeitung WD 3 - 083/07 Abschluss der Arbeit: 26.03.2007 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Einbürgerungsvoraussetzungen 3 2.1. Welche Aufenthaltsdauer wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorausgesetzt? 3 2.2. In welchen Ländern besteht die Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung? 6 2.3. Werden Kenntnisse der jeweiligen Amtssprache vorausgesetzt, und wenn ja, in welchem Umfang? 6 2.4. Wird ein Bekenntnis zur jeweiligen Verfassung vorausgesetzt? Wenn ja, in welcher Form müssen Einbürgerungsbewerber dieses nachweisen? Überprüfen Einbürgerungsbehörden dieses Bekenntnis? 7 2.5. Inwieweit und in welchem Umfang werden Kenntnisse über das Land vorausgesetzt, und wie müssen diese nachgewiesen werden? 9 2.6. Unter welchen Bedingungen erwirbt ein im Land geborenes Kind die Staatsbürgerschaft? 9 2.7. Werden Gebühren für die Antragsstellung erhoben und wenn ja, in welcher Höhe? 10 3. Kann ein Antrag auf Einbürgerung aufgrund sicherheitspolizeilicher Erwägungen und wegen Straftaten abgelehnt werden? 10 4. Regelungen zur mehrfachen Staatsbürgerschaft 11 5. Durchschnittseinkommen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat 13 - 3 - 1. Einleitung Jedes Land hat andere Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Nachfolgend soll anhand von Fragen aufgezeigt werden, wie sich die einzelnen Voraussetzungen von Land zu Land unterscheiden. Berücksichtigt wird folgender Gesetzesstand: Großbritannien, Stand 2005. Noch in diesem Jahr sind Änderungen geplant. Neu eingeführt werden soll unter anderem ein Punktesystem, nachdem Arbeitssuchende in verschiedene Kategorien aufgeteilt werden. Je nach Bedarf im eigenen Land sollen nur eine begrenzte Anzahl von Personen pro Kategorie eingebürgert werden.1 Niederlande, Stand 2003. Keine Änderung geplant. Frankreich, Stand Juni 2006. Aufgrund der relativ neuen Gesetzgebung können nicht alle Fragen abschließend beantwortet werden. Spanien, Stand 2003. Keine Änderung geplant. Italien, Stand 1992. Keine Änderung geplant. Aufgrund der aktuellen Änderung der Gesetzeslage in Frankreich und Großbritannien wird eine Vervollständigung der noch offenen Fragen in einer Ergänzung folgen. 2. Einbürgerungsvoraussetzungen 2.1. Welche Aufenthaltsdauer wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorausgesetzt ? Jedes der angefragten Länder setzt eine gewisse Aufenthaltsdauer im eigenen Land voraus . Unterschieden wird bei der benötigten Länge nach dem Grund der Einbürgerung und insoweit zwischen ausländischen Ehegatten von Staatsangehörigen des jeweiligen Landes und Personen, die ohne diesen Bezug einen Einbürgerungsantrag stellen. Es können sich zudem besondere Umstände für Personen mit „besonderen Näheverhältnissen “ ergeben, auf welche im Einzelfall verwiesen wird. Großbritannien:2 Personen, die mit einem britischen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, müssen sich vor Antragsstellung mindestens drei Jahre in Großbritannien legal aufgehalten haben. Der Aufenthalt darf nicht zeitlich befristet sein. Innerhalb dieser dreijährigen Frist dürfen sich die Antragssteller 1 Punktesystem für Einwanderer, Frankfurter Allgemeine, vom 31.03.2006. 2 , Einbürgerungspraxis in mehreren Staaten, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, Fachbereich WD 3 – 320/06, Seite 12/13. - 4 - längstens 270 Tage außerhalb Großbritanniens aufgehalten haben und innerhalb der letzten zwölf Monate längstens 90 Tage im Ausland gewesen sein. Ausnahmen sind zulässig, wenn nach Auffassung des Innenministeriums besondere Gründe vorliegen. Wer nicht mit einem britischen Staatsangehörigen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt, muss sich mindestens fünf Jahre legal und unbefristet in Großbritannien aufgehalten haben. Innerhalb dieser fünf Jahre dürfen sie sich längstens 450 Tage im Ausland aufgehalten haben, zudem innerhalb der letzten zwölf Monate längstens 90 Tage außerhalb von Großbritannien gelebt haben. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält man wiederum frühestens nach vier Jahren legalem Aufenthalt in Großbritannien.3 Niederlande:4 Personen, die mit einem niederländischen Staatsangehörigen verheiratet sind oder sich in einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung befinden, müssen mit ihrem Partner mindestens vier Jahre in den Niederlanden zusammenleben und planen, ihren Hauptwohnsitz für mindestens 15 Jahre in den Niederlanden zu haben.5 Ehemalige Niederländer müssen nicht in den Niederlanden wohnen, um die niederländische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Personen aus den Niederländischen Antillen oder Aruba müssen zwischen 2 bis fünf Jahren in den Niederlanden ihren Hauptwohnsitz haben. Personen außerhalb dieser Gruppen müssen mindestens 10 Jahre in den Niederlanden ihren Hauptwohnsitz haben; beantragen können sie die Staatsbürgerschaft, sobald sie zwei Jahre dort wohnen.6 Frankreich: Personen, die mit einem französischen Staatsangehörigem verheiratet sind, müssen sich mindestens drei Jahre legal in Frankreich aufhalten. Illegale Einwanderer hatten in der Vergangenheit die Möglichkeit, nach einem zehnjährigen Aufenthalt die Einbürgerung zu beantragen. Diese Regelung ist nun ersatzlos weggefallen.7 3 www.feslondon.org.uk/documents/EinburgerungstestsinGrossbritannien_000.pdf, Seite 1, Abrufdatum : 08.03.2007. 4 WD 3 – 320/06, Seite 30. 5 www.ind.nl/en/inbedrijf/nederlanderworden/wiekannederlanderworden.asp, Seite 8, Abrufdatum: 12.03.2007. 6 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Niederlande, Seite 50/51. - 5 - Spanien: Personen, die auf spanischem Gebiet geboren sind, mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet sind und zusammenleben oder deren Eltern spanische Staatsbürger waren, müssen sich mindestens ein Jahr in Spanien aufgehalten haben.8 Bei Staatsangehörigen aus iberoamerikanischen Ländern, Andorra, Philippinen, Äquatorialguinea oder Portugal ist ein Mindestaufenthalt von zwei Jahren erforderlich.9 Bei Personen, die einen Asyl oder Flüchtlingsstatus haben, bedarf es eines Aufenthalts von mindestens fünf Jahren. Für sonstige Personengruppen gilt ein Mindestaufenthalt von mindestens zehn Jahren auf spanischem Gebiet. Italien: Personen, die mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet sind, können drei Jahre nach der Eheschließung die Staatsangehörigkeit beantragen.10 Personen, deren Eltern oder ein Vorfahre in gerader Linie bis zum zweiten Grade italienischer Staatsbürger war, müssen seit drei Jahren einen gesetzmäßigen Aufenthalt in Italien haben. Für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU gilt ein Mindestaufenthalt von vier Jahren. Für einen Staatenlosen oder einen Ausländer, der im Dienst einer italienischen Einrichtung steht oder von einem Italiener adoptiert wurde, gilt ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren.11 Personen außerhalb dieser Gruppen müssen sich mindestens zehn Jahre in Italien legal aufgehalten haben. 7 www.fesparis.org/Images/Upload/Einwanderungsgesetz.pdf, Seite 2, Abrufdatum: 09.03.2007. 8 www.mae.es/Embajadas/Berlin/al/MenuPpal/Servicios+Consulares/Nacionalidad, Abrufdatum: 08.03.2007. 9 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Spanien, Seite 65. 10 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Italien, Seite 54. 11 www.italianembassy .org.ae/Ambasciata_Berlino/Menu/Informazioni_e_servizi/Servizi_consolari/Cittadinanza/, www.gemeinde.bruneck.bz.it/aemter_detail.asp?DIEN_ID=441, Abrufdatum: 13.03.2007. - 6 - 2.2. In welchen Ländern besteht die Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ? Länder12 Ausreichendes/legales Einkommen Großbritannien Nein Niederlande Nein Frankreich Ja Spanien Ja Italien Ja 2.3. Werden Kenntnisse der jeweiligen Amtssprache vorausgesetzt, und wenn ja, in welchem Umfang? Großbritannien: Verlangt werden Grundkenntnisse in der englischen, walisischen oder schottischen Sprache. Diese werden in einer landeskundlichen Prüfung über Großbritannien festgestellt, zusammen mit den erforderlichen Kenntnissen über das Leben in Großbritannien . Antragssteller können davon befreit werden, soweit sie aufgrund ihres Alters oder ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind.13 Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile: Teil 1 umfasst den Nachweis über die Sprachkenntnisse. Teil 2 umfasst die landeskundliche Kenntnis. Als allgemeiner Standard wurde ein einheitliches Niveau der Sprachkenntnis eingeführt, genannt „ESOL Entry Level 3“, Englisch Speakers of Other Languages. Zu erreichen ist ein Niveau, das es erlaubt, ein Gespräch zu führen und einem Fahrplan detaillierte Informationen entnehmen zu können.14 12 BAMF, Referat 212, Staatsangehörigkeitsrecht und Einbürgerungsregelungen, Tab. 2, Seite 15 – 18. 13 WD 3 – 320/06, Seite 14/15. 14 www.feslondon.org.uk/documents/EinburgerungstestsinGrossbritannien_000.pdf, Seite 3, Abrufdatum : 08.03.2007. - 7 - Niederlande: Seit 1. April 2003 wird ein zweistufiger Test verlangt. Teil eins besteht aus den Kenntnissen über Gesellschaft und Politik. Teil zwei besteht aus vier Sprachteilen. Um den Sprachtest absolvieren zu dürfen, ist ein Bestehen des ersten Teils notwendig. Die Dauer der Tests beträgt bei Teil 1 zirka eine Stunde, bei Teil 2 zirka vier Stunden. Personen, die bereits einen Eingliederungstest absolviert haben, einen Abschluss einer höheren Schul- oder Berufsschulausbildung oder ein Universitätsstudium absolviert haben sowie Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen sind von dem Test befreit.15 Der Sprachtest besteht aus vier Teilen: Hören (25 Aufgaben), Sprechen (20 Aufgaben), Lesen (25 Aufgaben) und Schreiben (20 Aufgaben).16 Spanien: Kenntnisse der Sprache sind erwünscht. Ein Test findet nicht statt, jedoch wird im Rahmen des Einbürgerungsantrags ein so genanntes „Einbürgerungsinterview“ geführt, ohne feste Bestandteile oder Fragenkatalog.17 Dieses Interview dient jedoch nicht der Überprüfung der Sprache oder des Kenntnisstandes der Bewerber, sondern soll lediglich deren Bereitschaft zur Eingliederung aufzeigen. Italien: Kenntnisse der Sprache sind erwünscht, werden aber nicht vorausgesetzt oder geprüft . 2.4. Wird ein Bekenntnis zur jeweiligen Verfassung vorausgesetzt? Wenn ja, in welcher Form müssen Einbürgerungsbewerber dieses nachweisen? Überprüfen Einbürgerungsbehörden dieses Bekenntnis? Die Einbürgerung setzt überall voraus, dass der Antragende sich in das jeweilige System des Landes eingliedert. Teilweise ist damit ein Bekenntnis zur jeweiligen Verfassung verbunden. Dies wird meist in Form einer Einbürgerungszeremonie geleistet. 15 WD 3 – 320/06, Seite 32. 16 Nähere Informationen siehe: WD 3 – 320/06, Seite 33. 17 Europa: Einbürgerung im Vergleich, www.migrationinfo .de/migration_und_bevoelkerung/artikel/060304.htm, Abrufdatum: 13.03.2007 - 8 - Großbritannien: Alle Personen, welche die Einbürgerung beantragen, müssen einen Eid auf die Verfassung und ein Gelöbnis über die Staatsbürgerschaft ablegen.18 Eid und Gelöbnis werden innerhalb der feierlichen Verleihung der Staatsbürgerschaft abgelegt. Sollten Personen ausnahmsweise von der feierlichen Verleihung befreit sein, sind Eid und Gelöbnis in der Regel von einem Anwalt oder Notar abzunehmen. Antragssteller, die den Eid z.B. aus religiösen Gründen ablehnen, können stattdessen eine eidesstattliche Erklärung abgeben.19 Niederlande: Zum derzeitigen Stand wird in den Niederlanden kein Bekenntnis zur Verfassung vorausgesetzt. Seit 1. Oktober 2006 sind aber alle Personen, welche die Staatsbürgerschaft erlangen wollen, verpflichtet, zu einer feierlichen Zeremonie zu erscheinen. Geplant ist, ab April 2008 dieser Zeremonie eine Erklärung zur Verbundenheit mit den Niederlanden hinzuzufügen. Dies bedarf jedoch noch einer Änderung des niederländischen Staatsangehörigkeitsrechts.20 Spanien: Voraussetzung ist, dass der Antragende in einer Erklärung dem König Treue sowie Gehorsam gegenüber der Verfassung und den Gesetzen schwört.21 Bewilligungen der spanischen Staatsangehörigkeit erlöschen nach Ablauf von 180 Tagen seit ihrer Zustellung, wenn der Betroffene innerhalb dieser Frist nicht vor dem zuständigen Beamten erscheint, um die Erklärung abzugeben. Italien: Vor Aushändigung der Staatsbürgerschaft muss der Antragende eine Erklärung abgeben , dass er dem Land die Treue schwört und gelobt die Verfassung und die Gesetze des Staates zu befolgen. Erst nach Abgabe der Erklärung erfolgt die Aushändigung der Staatsbürgerschaftsurkunde.22 18 WD 3 – 320/06, Seite 16. 19 Nähere Informationen sowie der Text der Eides- und Gelöbnisformel: WD 3 – 320/06, Seite 16. 20 WD 3 – 320/06, Seite 34. 21 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Spanien, Seite 64/65. 22 www.italianembassy .org.ae/Ambasciata_Berlino/Menu/Informazioni_e_servizi/Servizi_consolari/Cittadinanza/; - 9 - 2.5. Inwieweit und in welchem Umfang werden Kenntnisse über das Land vorausgesetzt , und wie müssen diese nachgewiesen werden? Großbritannien: Zu dem oben erläuterten Sprachtest wird in einem zweiten Teil des Tests die Kenntnis über Land und Gesellschaft überprüft. Die Grundlage der Prüfung bildet das Handbuch „Life in the United Kingdom: A Journey to citizenship“. In der Prüfung werden verschiedene Themen, in englischer Sprache, behandelt. Hauptsächlich geprüft werden geltende Gesetze, staatliche Institutionen und Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Bürger.23 Niederlande: In dem oben bereits erläuterten Verfahren des Sprachtests erfolgt im ersten Teil eine Überprüfung des Kenntnisstandes von Gesellschaft und Kultur. Dieser Teil des Tests ist in Form eines Multiple-Choice-Tests am Computer zu absolvieren. Themenbereiche sind unter anderem: Arbeit, Einkommen, Geld, Wohnen, Gesundheit, Verkehr und Transport sowie Staatsorganisation. Zum Ablegen des zweiten Teils ist ein Bestehen des Teil 1 notwendig.24 In Spanien und Italien sind Kenntnisse erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich. 2.6. Unter welchen Bedingungen erwirbt ein im Land geborenes Kind die Staatsbürgerschaft? Zunächst besteht die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit nach dem Prinzip des „Ius Sanguinis“25 („Recht des Blutes“) zu erlangen. Dies bedeutet, dass ein Kind, dessen Eltern die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, automatisch auch diese erwirbt. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit besteht die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft oder der Annahme der Staatsbürgerschaft eines Elterteils. Andererseits kommt auch das Prinzip des „Ius Soli“26 („Recht des Gebietes“) zur Anwendung . Dies bedeutet, dass Kinder die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes erlangen können, wenn sie auf dessen Hoheitsgebiet geboren worden sind. Das Gebietsprinzip findet vor allem dann Anwendung, wenn das Kind sonst staatenlos geboren www.justlanded.com/deutsch/italy/tools/just_landed_guide/visas_permits/citizenship, Abrufdatum: 08.03.2007 23 Weitergehende Informationen zur Vorbereitung auf den Test: www.lifeintheuktest.gov.uk, Abrufdatum : 12.03.2007 24 Siehe auch oben zu den Sprachtests; WD 3 – 320/06, Seite 33. 25 Nomos Bundesrecht, Staatsangehörigkeitsrecht – VwV, zu § 4, 4.0. 26 Nomos Bundesrecht, Staatsangehörigkeitsrecht – VwV, zu § 4, 4.1. - 10 - werden würde, die Eltern unbekannt sind oder ein Elternteil in dem jeweiligen Land geboren wurde, auch wenn es nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt.27 Des Weiteren kann die Staatsangehörigkeit auch aufgrund eines Einbürgerungsantrags erlangt werden.28 Die gleichen Prinzipien kommen im Fall einer Adoption zum Tragen. In Großbritannien, Niederlande, Frankreich, Spanien und Italien richtet sich die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip, ergänzend wirkt das Gebietsprinzip. Es besteht insoweit eine Kombination aus beiden Prinzipien. Eine Besonderheit besteht im britischen Staatsangehörigkeitsrecht, da hier ein Kind die Staatsangehörigkeit auch von den Großeltern erwerben kann.29 2.7. Werden Gebühren für die Antragsstellung erhoben und wenn ja, in welcher Höhe? Land30 Gebühren (Euro) Großbritannien31 450 (Einbürgerung & Test) Niederlande32 425 (Einbürgerung & Test) 3. Kann ein Antrag auf Einbürgerung aufgrund sicherheitspolizeilicher Erwägungen und wegen Straftaten abgelehnt werden? Grundsätzlich verlangt jedes Land als Voraussetzung zum Antrag auf Einbürgerung ein Polizeiliches Führungszeugnis. Dies zeigt, dass ein Antrag auf Staatsbürgerschaft abgelehnt werden kann, wenn die betroffene Person Straftaten begangen hat. 27 Glauben, in: Das Staatsangehörigkeitsrecht im europäischen Vergleich, DRiZ 1999 Seite 152ff., m.w.N. 28 Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter handeln. 29 Hailbronner, in: Hailbronner/Renner StAngR Kommentar 2. Aufl. 1998 Seite 112 Rdnr. 41. 30 Vergleiche Deutschland § 38 StAG, Gebühr: zirka 300 Euro. 31 WD 3 – 320/06, Seite 15. 32 www.ind.nl/en/inbedrijf/nederlanderworden/wiekannederlanderworden.asp, Seite 4, Abrufdatum: 13.03.2007; WD 3 – 320/06, Seite 33. - 11 - Großbritannien: Für eine Einbürgerung dürfen die Antragssteller innerhalb der Aufenthaltsfrist (s.o.) nicht gegen das britische Zuwanderungsgesetzt verstoßen, so genannter: „good character “. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur zulässig, wenn nach Auffassung des Innenministeriums besondere Gründe vorliegen.33 Zudem muss der Antragende zur Einbürgerung einen einwandfreien Leumund vorweisen können.34 Niederlande: Eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags erfolgt, wenn zu vermuten ist, dass der Antragsteller die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Volksgesundheit oder die Sicherheit des Königreichs gefährden.35 Zur Ablehnung führt zum Beispiel, wenn dem Antragssteller in den letzten vier Jahren eine Geldbuße von mindestens 453,78 Euro oder mehrere Geldbußen von mindestens 226,89 Euro, insgesamt mindestens 680,67 Euro, auferlegt worden sind.36 Italien: Die italienische Staatsangehörigkeit kann nicht erlangen, wer ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Aufgabe eines ausländischen Staates, einer ausländischen Einrichtung oder einer internationalen Einrichtung übernommen hat, der Italien nicht angehört. Des Weiteren, wenn er Militärdienst für einen ausländischen Staat leistet. Zur Möglichkeit der Erlangung wird den Betroffenen eine Frist zur Aufgabe der Anstellung oder des Militärdienstes gesetzt.37 4. Regelungen zur mehrfachen Staatsbürgerschaft Grundsätzlich ist eine Regelung über die Zulässigkeit und Ausgestaltung von mehrfacher Staatsangehörigkeit den einzelnen Staaten überlassen. Die Europäischen Übereinkommen zur Mehrstaatigkeit zeigen jedoch eine Tendenz zur Verhinderung von mehrfacher Staatsbürgerschaft. 33 WD 3 – 320/06, Seite 13/14. 34 WD 3 – 320/06, Seite 13. 35 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Niederlande, Seite 52; Vrinds, in: Die Reform des niederländischen Staatsangehörigkeitsrechts, StAZ 1/2004 Seite 1ff (6). 36 WD 3 – 320/06, Seite 31. 37 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Italien, Seite 55. - 12 - Großbritannien: Das britische Gesetz zur Staatsangehörigkeit sieht prinzipiell einen Verlust der vorherigen Staatsangehörigkeit vor. Ausnahmeregelungen, wonach eine mehrfache Staatsangehörigkeit eingeschränkt möglich ist, bestehen für Angehörige der britischen Überseegebiete , Angehörige der ehemaligen Kolonialgebiete sowie für Bewohner der Stadt Hongkong , die vor Übergabe der Stadt an die Volksrepublik China als „British Nationals“ anerkannt wurden.38 Niederlande: Als Ablehnungsgrund einer Einbürgerung sieht das niederländische Staatsangehörigkeitsgesetz vor, das sich der Antragssteller nicht genügend um eine Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft bemüht. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus Gründen der Billigkeit nicht von dem Antragenden verlangt werden kann.39 Im Übrigen sieht das Staatsangehörigkeitsrecht regelmäßig den Verlust der vorherigen Staatsbürgerschaft vor.40 Spanien: Spanien geht von dem Prinzip des Verlustes der bisherigen Staatsbürgerschaft aus. Ausnahmeregelungen bestehen jedoch vor allem für Staatsangehörige iberoamerikanischer Staaten. Diese Sonderregelungen sehen vor, dass die bisherige Staatsbürgerschaft nicht verloren geht, sondern bei Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit lediglich ruhen soll.41 Dies ermöglicht bei Verlust der spanischen Staatsbürgerschaft vor allem eine schnelle Wiedererlangung der vorherigen Staatsbürgerschaft. Italien: Offiziell soll in Italien durch die Ratifizierung des Staatsangehörigkeitsabkommens von 1963 und dessen 2. Zusatzprotokoll vom Jahre 1993 am Prinzip des Verlustes der alten Staatsbürgerschaft festgehalten werden.42 Eine Umsetzung in italienisches Recht hat jedoch noch nicht stattgefunden. 38 WD 3 – 320/06, Seite 17. 39 Bundesverwaltungsamt, Informationen für Auswanderer & Auslandstätige, Niederlande, Seite 52; WD 3 – 320/06, Seite 31/32, m. w. N. 40 Glauben, in: Das Staatsangehörigkeitsrecht im europäischen Vergleich, DRiZ 1999 Seite 157. 41 Sturm, in: Europa auf dem Weg zur mehrfachen Staatsangehörigkeit, StAZ 8/1999 Seite 225ff. (228); Glauben, in: Das Staatsangehörigkeitsrecht im europäischen Vergleich, DRiZ 1999 Seite 158. 42 Sturm, in: Europa auf dem Weg zur mehrfachen Staatsangehörigkeit, StAZ 8/1999 Seite 227/228. - 13 - Das italienische Staatsangehörigkeitsrecht von 1992 sieht keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor; eine solche wird von dem Gesetz sogar gebilligt.43 Im Ergebnis können Einwanderer somit ihre bisherige Staatsbürgerschaft in der Regel behalten. 5. Durchschnittseinkommen44 im jeweiligen EU-Mitgliedstaat45 Länder/Jahre 2003 2004 2005 Großbritannien46 2384 Euro 2439 Euro 2543 Euro Niederlande 2416 Euro 2416 Euro 2450 Euro Frankreich - 2440 Euro - Italien 1905 Euro 1968 Euro 2028 Euro Spanien47 2212 Euro - - 43 Glauben, in: Das Staatsangehörigkeitsrecht im europäischen Vergleich, DRiZ 1999 Seite 156. 44 Die Angaben beziehen sich auf das monatliche Bruttogehalt in Euro. 45 Munzinger Online: www.munzinger.de/lpBin/lpExt.dll?f=templates&fn=/publikation/laender/, Abrufdatum : 14.03.2007 46 Für Großbritannien erfolgte eine Umrechnung in Euro 47 www.destatis.de/download/d/veroe/laenderprofile/lp_spanien.pdf, Abrufdatum: 13.03.2007.