© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 082/21 Einwanderungsbestimmungen für Japan Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 082/21 Seite 2 Einwanderungsbestimmungen für Japan Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 082/21 Abschluss der Arbeit: 23. April 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 082/21 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wurde nach den aktuellen Einwanderungsbestimmungen für Japan, insbesondere für einen Familiennachzug. Erbeten wurden zudem Informationen zu den Voraussetzungen, Qualifikationen und möglichen Restriktionen für den Visumantragsteller. 2. Langzeitvisum für Ehegatten und Familienangehörige Die gesetzlichen Vorgaben für eine Einwanderung nach Japan finden sich im Gesetz über Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen1. In Japan gibt es 27 verschiedene Aufenthaltstitel,2 davon betrifft ein Großteil Touristen- und Arbeitsvisa. Im Folgenden wird auf die Regelungen zum Ehegatten- bzw. Familienvisum eingegangen. Diese Informationen beruhen im Wesentlichen auf Angaben auf der Internetseite der japanischen Botschaft in Deutschland, Informationen des japanischen Außenministeriums und der Einwanderungsbehörde sowie von Drittanbietern. Ausländische Staatsbürger, welche Ehepartner oder Kinder von japanischen Staatsbürgern sind, können für einen langfristigen Familienumzug nach Japan ein Ehegatten- bzw. Familienvisum beantragen.3 Zudem können auch Ehepartner von Ausländern, die in Japan längerfristig arbeiten, ein Angehörigenvisum beantragen.4 Bei der Beantragung eines Ehegatten- bzw. Familienvisums für Japan handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Vor Einreichung des Visumantrags bei der Botschaft muss von dem Ehepartner mit der japanischen Staatsangehörigkeit in Japan bei der Einwanderungsbehörde (Immigration Office) ein Teilnahmezertifikat (Certificate of Eligibility - CoE) beantragt werden.5 Das Teilnahmezertifikat ist anschließend mit dem Ehegattenvisaantrag einzureichen. Nur in Einzelfällen und mit zahlreichen Nachweisen durch den Ehepartner bzw. den Familienangehörigen ist ein Visaantrag auch ohne CoE möglich. Die Befristung des Ehegattenvisums ist abhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung, meist wird es mit einer Laufzeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erteilt, danach muss es verlängert werden. 1 Einwanderungskontrollgesetz Japan, auf Japanisch abrufbar unter: https://elaws.e-gov.go.jp/document?lawid =326CO0000000319. 2 Botschaft von Japan in Deutschland, Leben in Japan, S. 4, https://www.de.emb-japan.go.jp/konsular/Leben %20in%20Japan.pdf. 3 Botschaft von Japan in Deutschland, Temporär- oder Langzeitvisum für Familienangehörige von japanischen Staatsbürgern, https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_ja/konsular_InformationenCoronavirus_HaigushaVisa.html. 4 Botschaft von Japan in Deutschland, Ehepartnervisum, https://www.de.emb-japan.go.jp/konsular/ehepartnervisum .html#dependent. 5 Botschaft von Japan in Deutschland, https://www.de.emb-japan.go.jp/konsular/langzeitaufenthalte.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 082/21 Seite 4 Diese Laufzeiten gelten auch für die Visa von Kindern japanischer Staatsbürger.6 Ehegatten japanischer Staatsbürger können nach einem Jahr Aufenthalt in Japan eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dazu müssen sie jedoch mindestens drei Jahre verheiratet gewesen sein.7 Kinder von japanischen Staatsbürgern können nach einem Jahr Aufenthalt in Japan einen ständigen Wohnsitz in Japan erhalten.8 Ausländer, die mit einem Ehegattenvisum in Japan leben, können ohne eine Arbeitserlaubnis der Einwanderungsbehörde (Arbeitsvisum) eine Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt nicht für Ausländer, die zu einem in Japan lebenden Ausländer gezogen sind. Diese müssen ein Arbeitsvisum beantragen , bevor Sie eine Beschäftigung in Japan aufnehmen dürfen.9 Der Antrag auf Verlängerung des Ehegatten- bzw. Familienvisums kann abgelehnt werden, wenn bei dem den Antragsteller nicht die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen vorliegen, kein einwandfreier Lebenswandel geführt wurde, die Zahlung von Einkommensteuer und anderer Beträge sowie ein Garant (Bürge) nicht nachgewiesen werden können.10 Für den illegalen Erwerb des Aufenthaltsstatus, z. B. durch eine Scheinehe, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 3 Millionen Yen verhängt werden, Art. 70 Abs. 1 Einwanderungskontrollgesetz. Zudem wird der Aufenthaltsstatus widerrufen.11 Weiterhin kann der Aufenthaltsstatus des Ausländers widerrufen werden, wenn einer der in Art. 22-4 des Einwanderungskontrollgesetzes aufgeführten Sachverhalte festgestellt wird, z. B. die Ehe mit dem japanischen Staatsbürger gescheitert ist. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn berechtigte Gründe dagegen sprechen.12 Alle Ausländer, die länger als 90 Tage in Japan bleiben wollen, müssen sich beim örtlichen Bürgeramt als Ausländer registrieren lassen. Der Ausländerregistrierungsausweis dient dem Zweck, dass sich der Besitzer in Japan ausweisen kann. Für Personen ab 16 Jahren besteht eine Mitführungspflicht des Ausländerregistrierungsausweises.13 *** 6 Außenministerium Japan, Informationen Ehepartner/Familienvisum, https://www.mofa.go.jp/j_info/visit /visa/long/visa10.html. 7 Einwanderungsbehörde Japan, Informationen zu unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen, http://www.moj.go.jp/isa/content/930002855.pdf. 8 Daueraufenthalt Japan, https://visaguide.world/asia/japan-visa/permanent-residency/. 9 https://visaguide.world/asia/japan-visa/spouse/. 10 Verlängerung von Japan-Visa, https://visaguide.world/asia/japan-visa/extension/. 11 Überprüfung des Ehegattenvisums, https://visanavi-law.com/de/spousevisa_fakemarriage.html. 12 Einwanderungsbehörde Japan, Informationen zu unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen, http://www.moj.go.jp/isa/content/930002855.pdf. 13 Botschaft von Japan in Deutschland, Leben in Japan, S. 5, https://www.de.emb-japan.go.jp/konsular/Leben %20in%20Japan.pdf.