WD 3 - 3000 - 081/17 (28. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, warum um den Deutschen Bundestag – anders als um das Berliner Abgeordnetenhaus – keine Bannmeile existiere. Zwischen den Begriffen „Bannmeile“/„Bannkreis“ und „befriedeter Bezirk“ besteht inhaltlich kein Unterschied. Es handelt sich um Bezirke, innerhalb derer öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind. Für den Bundestag ergeben sich die Grenzen des befriedeten Bezirks aus der Anlage zu § 1 S. 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG). Nach § 3 Abs. 1 BefBezG sind Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages nicht zu besorgen ist. Davon ist außerhalb von Sitzungswochen in der Regel auszugehen. Versammlungen können aber auch in Sitzungswochen zugelassen werden. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu den Begriffen der „Bannmeile“ und des „befriedeten Bezirks“