WD 3 - 3000 - 079/18 (14. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag hat beim Bundesverfassungsgericht zwei Organklagen zum CETA-Abkommen (2 BvE 3/16 und 2 BvE 4/16) eingereicht. In beiden Fällen handelt es sich noch um laufende Verfahren. Das Sekretariat des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hat hierzu mitgeteilt, dass der Deutsche Bundestag zu dem Verfahren 2 BvE 3/16 bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Zu dem Verfahren 2 BvE 4/16 wird der Deutsche Bundestag noch eine Stellungnahme abgeben. Der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass die Verfahren im Jahr 2018 entschieden werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu dem Verfahren 2 BvE 3/16 abgelehnt. Es beauftragte aber die Bundesregierung , sicherzustellen, dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen werde, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse zu gewährleisten sei und dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermögliche. Das Bundesverfassungsgericht hat einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass die Bundesregierung die Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 nicht eingehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu fest, dass die Bundesregierung die vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt habe. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Organstreitverfahren zum CETA-Abkommen vor dem Bundesverfassungsgericht Aktualisierung der Kurzinformation WD 3 - 3000 - 077/18 vom 14. März 2018