WD 3 - 3000 - 078/20 (27. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird nach den derzeit geltenden Einreisebestimmungen für Arbeitnehmer aus anderen europäischen Staaten, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und nach einer Quarantäne in ihrem Heimatland wieder nach Deutschland einreisen wollen. Laut einer Pressemitteilung hat der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angeordnet , dass Saisonarbeitskräften und Erntehelfern die Einreise nach Deutschland im Rahmen der bestehenden Grenzkontrollen seit 25. März 2020, 17:00 Uhr, bis auf Weiteres nicht mehr gestattet wird. Die Anordnung gelte für Einreisen aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten , die den Schengen-Besitzstand nicht voll anwenden (u. a. Bulgarien und Rumänien) und für Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wieder eingeführt wurden.1 Vorübergehende Binnengrenzkontrollen werden derzeit bezüglich des Land-, Luft- und Seeverkehrs aus Italien , Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz durchgeführt.2 Eine Seitens des BMI angeregte Ausweitung der Beschränkung auch auf Einreisen von Erntehelfern und Saisonarbeitern aus Polen fand im Kabinett am 26. März 2020 keine Zustimmung.3 Der genaue Wortlaut der Anordnung des BMI liegt nicht vor. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage auf Grundlage der o.g. Pressemitteilung des BMI. 1 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI); Pressemitteilung von 25. März 2020, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/pm-saisonarbeiter.html (letzter Abruf: 26. März 2020). 2 Kontrollen an den Landgrenzen seit 16. März 2020, vgl. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI); Pressemitteilung von 15. März 2020, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen /DE/2020/03/grenzschliessung-corona.html (letzter Abruf: 26. März 2020); seit 18. März 2020 auch Kontrollen des ankommenden See- und Luftverkehrs, vgl. BMI; Pressemitteilung von 18. März 2020, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/corona-grenzkontrollen-see-luft.html (letzter Abruf: 26. März 2020). 3 Deutsche Presseagentur, Krisenkabinett: Keine bundesweite Quarantäne-Pflicht bei Einreise, 26. März 2020. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einreisebeschränkung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer Kurzinformation Einreisebeschränkung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Laut der Pressemitteilung knüpft die Anordnung des BMI an die „Einreise“ aus den genannten Ländern an. Dabei bleibt unklar, ob davon nur Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer im unionsrechtlichen Sinne und damit nur Drittstaatsangehörige4 oder auch freizügigkeitsberechtigte Bürger der erfassten EU-Mitgliedstaaten erfasst sein sollen, die zur Saisonarbeit oder als Erntehelfer nach Deutschland einreisen wollen. Die Anordnung des Bundesinnenministers richtet sich zunächst an die ihm unterstehende Bundespolizei als für Grenzkontrollen nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bundespolizeigesetz zuständige Behörde . Die für die Grenzkontrollen eingesetzten Beamten der Bundespolizei sind grundsätzlich an die Anordnung des Bundesinnenministers gebunden. Die Einreiseverweigerung gegenüber Saisonarbeitskräften und Erntehelfern bedarf aber dennoch einer Rechtsgrundlage im Unionsbzw . im nationalen Recht. Die Voraussetzung für eine Verweigerung der Einreise von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ist in § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 und 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) geregelt: Danach kann die Einreise insbesondere aus Gründen der Gesundheit verweigert werden, wenn es sich – wie bei der derzeit durch das Coronavirus verursachten Krankheit Covid-19 – um eine Krankheit „mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation “ handelt,5 gegen die Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden und wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt. § 6 FreizügG/EU enthält in Abs. 4 eine Privilegierung für Personen mit einer Daueraufenthaltsberechtigung (§ 4a Freizüg G/EU) und in Abs. 5 für Minderjährige und für Personen, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren in Deutschland hatten; Abs. 3 bestimmt Anforderungen an die Prüfung des Einzelfalls und Abs. 8 an das Verfahren der behördlichen Entscheidung (Anhörung und Schriftform). Mit § 6 FreizügG/EU werden die Art. 27 ff. der EU-Freizügigkeitsrichtlinie6 umgesetzt.7 Zu den unionsrechtlichen Implikationen siehe die Kurzinformation mit dem Titel „Einreisebeschränkung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer aus EU-Mitgliedstaaten“ (PE 6 - 3000 - 25/20) des Fachbereichs PE 6 der Unterabteilung Europa. *** 4 Vgl. dazu Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Kurzinformation „Einreisebeschränkung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer aus EU-Mitgliedstaaten“, PE 6 - 3000 - 25/20. 5 Pressemitteilung der WHO vom 12. März 2020, WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie, http://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/coronavirus-covid-19/news/news/2020/3/whoannounces -covid-19-outbreak-a-pandemic (letzter Abruf: 26. März 2020). 6 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten […], ABl. EU 2004 Nr. L 158/77. 7 BT-Drs. 16/5065, S. 211.