WD 3 - 3000 - 077/21 (21. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, ob und inwieweit einer Vereinbarung zur Bestandsänderung einer Bundeswasserstraße Rechtsverbindlichkeit zukommt. § 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)1 sieht ein zweistufiges Verfahren vor, für den Fall, dass ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren soll. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WaStrG bedarf es dafür einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem künftigen Eigentümer (beispielsweise Wasserverbände). Darauf aufbauend kann der Übergang einer Bundeswasserstraße in ein Gewässer und die damit verbundene Entwidmung durch ein Bundesgesetz, bzw. bei Gewässern mit nur örtlicher Bedeutung auch durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angeordnet werden, § 2 Abs. 1 S. 2 WaStrG. Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WaStrG handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).2 Sinn und Zweck der Vereinbarung ist es, „den Gesetzgebungsorganen eindeutig darzutun, dass die beabsichtigte Bestandsänderung dem Willen der Beteiligten entspricht und von welchen Maßgaben diese im Einzelnen ausgehen“3. Sie kommt zustande, indem die Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen mit Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswillen abgeben und diese dem jeweils anderen zugehen.4 Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, wird durch Auslegung der Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt, § 62 S. 2 VwVfG i. V. m. § 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).5 Dabei sind der Inhalt der Erklärungen und die Gesamtumstände zu berücksichtigen. 1 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694). 2 Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz Kommentar, 7. Auflage 2020, § 2 Rn. 3. 3 Ebenda. 4 Rozek, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: Grundwerk Juli 2020, § 54 Rn. 27. 5 Ebenda, Rn. 31. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarungen zur Bestandsänderung von Bundeswasserstraßen Kurzinformation Bundeswasserstraßen Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 An eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WaStrG sind die Vertragsparteien rechtlich gebunden . Die Vereinbarung begründet jedoch keine Verpflichtungen für Gesetzgebungsorgane, das erforderliche Bundesgesetz zu verabschieden. Die Bundesregierung ist vielmehr verpflichtet, eine entsprechende Gesetzesvorlage einzubringen. Soll der Übergang durch Rechtsverordnung erfolgen, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Vereinbarung verpflichtet , einen Verordnungsentwurf vorzubereiten und das zum Erlass der Verordnung erforderliche Verfahren einzuleiten.6 *** 6 Zum Ganzen Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz Kommentar, 7. Auflage 2020, § 2 Rn. 4.