Nr. WD 3 - 3000 - 076/16 (01.03.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Angesichts der kurzfristigen Bearbeitungszeit wird zu dem Fragenkatalog betreffend das Parlament bis zur Regierungsbildung zusammenfassend wie folgt Stellung genommen: Es gibt nach dem Grundgesetz keine parlamentslose oder regierungslose Zeit nach Wahlen. Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bundestages existiert noch der Bundestag der vorangehenden Wahlperiode und auch die „alte“ Bundesregierung. Beide Staatsorgane sind in dieser Zeit mit allen verfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Mit der Konstituierung des neuen Deutschen Bundestages, d.h. mit seinem ersten Zusammentreten nach der Wahl, endet die alte Wahlperiode gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und nach Artikel 69 Absatz 2, 1. Halbsatz GG auch das Amt des bisherigen Bundeskanzlers und der Bundesminister. Um den Zustand einer Regierungslosigkeit bis zur Wahl des neuen Bundeskanzlers durch den Bundestag zu verhindern, sieht das Grundgesetz in Art. 63 Abs. 3 GG die Weiterführung der Regierungsgeschäfte durch die alte Regierung als sog. geschäftsführende Regierung vor. Die Rechtsstellung dieser Regierung ist in dem als Anlage beigefügten Aktuellen Begriff Nr. 31/13 näher erläutert. Der neue Bundestag besitzt mit seiner Konstituierung einschränkungslos alle dem Parlament durch das Grundgesetz zugewiesenen Befugnisse. Dies gilt auch schon für die Zeit bis zum Abschluss der Regierungsbildung. Besonderheiten für die Periode einer geschäftsführenden Bundesregierung sind in Bezug auf das Parlament nicht normiert. Insbesondere kennt das Grundgesetz keine Frist für die Konstituierung der Ausschüsse. In der Praxis orientiert sich der Bundestag bei der Konstituierung der Ausschüsse am Zuschnitt der Regierungsressorts. Deshalb ist es grundsätzlich legitim, wenn der Bundestag die Ausschüsse erst konstituiert, wenn der Ressortzuschnitt in der Bundesregierung feststeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag mit der Konstituierung der in der Verfassung vorgesehenen Pflichtausschüsse (z.B. Petitionsausschuss) nicht überlang warten darf. Mitunter wird daher in der Phase bis zur Konstituierung der Ausschüsse übergangsweise ein Hauptausschuss gebildet. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Das Parlament während der Phase der Regierungsbildung