© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 075/17 Vereinsverbote in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 075/17 Seite 2 Vereinsverbote in Deutschland Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 075/17 Abschluss der Arbeit: 03.04.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 075/17 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, nach den rechtlichen Grundlagen von Vereinsverboten, den für Verbote zuständigen Behörden, den in Deutschland verfügten Vereinsverboten sowie nach der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen. 2. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten für ein Vereinsverbot Das Grundgesetz sieht in Artikel 9 für alle Deutschen das Recht der Vereinigungsfreiheit sowie die Möglichkeit des Vereinsverbotes vor: „(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (…)“ Die konkreten Regelungen zum Verbot von Vereinen finden sich im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz). Als Verbotsbehörde ist das Bundesministerium des Innern zuständig, wenn der Verein im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in mehreren Bundesländern tätig ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Vereinsgesetz). Ist ein Verein nur in einem einzelnen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland aktiv, so liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Landesinnenministerium (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz). 3. Verbotene Vereine in Deutschland Das Bundesministerium des Innern hat im Zeitraum von 1990 bis 2015 30 Vereine verboten1. Hierbei werden folgende Vereinigungen unterschieden: – rechtsextremistische Vereinigungen, – linksextremistische Vereinigungen, – islamistische Organisationen sowie – ausländerextremistische Organisationen, z. B. „Arbeiterpartei Kurdistans“ PKK. Auch sind in Deutschland andere Gruppierungen und Vereine, z.B. kriminelle Rockerbanden, verboten. 1 Verfassungsschutzbericht 2015 unter https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen /verfassungsschutzberichte abrufbar. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 075/17 Seite 4 4. Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein Es ist in Deutschland verboten, Mitglied in einem verbotenen Verein zu sein. Verstöße werden gemäß § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ***