© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 075/15 Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 2 Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 075/15 Abschluss der Arbeit: 13. April 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Polizeiliche Aufgaben 4 3. Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung 5 3.1. Zollamtliche Überwachung nach ZollVG 6 3.2. Durch andere Gesetze zugewiesene Aufgaben 7 3.3. Zur Ausübung übertragene Aufgaben 8 4. Hintergründe für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch den Zoll 9 4.1. Historische Aspekte am Beispiel des ZFD 9 4.2. Annex spezieller Fachaufgaben 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 4 1. Fragestellung Die nachfolgende Darstellung geht der Frage nach, aus welchem Grund der Zoll polizeiliche Aufgaben wahrnimmt und wie sich diese Aufgabenverteilung historisch entwickelt hat. Angesichts der Komplexität polizeilicher Aufgabenzuweisungen an den Zoll, wird hierüber zunächst ein Überblick gegeben. Dieser basiert in weiten Teilen auf einer früheren Ausarbeitung des Fachbereichs WD 3 zu dieser Thematik.1 2. Polizeiliche Aufgaben Originäre Polizeiaufgaben finden sich sowohl auf der Ebene der Prävention als auch der Repression .2 Ersteres lässt sich in die Straftatenverhütung einerseits und in die allgemeine Gefahrenabwehr andererseits unterteilen. Die Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr werden aufgrund der Kompetenzzuweisung nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG3 häufig als Hauptaufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder bezeichnet. Dennoch nehmen auch Bundesbehörden in diesen Bereichen sonderpolizeiliche Aufgaben wahr.4 Derartige dem Bund obliegende Bereiche der besonderen Gefahrenabwehr sind insbesondere der Grenzschutz, der Zollschutz, die Bahnpolizei, die Luftpolizei sowie die Strom- und Schifffahrtspolizei. Der Bereich repressiver Aufgaben hingegen umfasst – unter dem hier zugrunde gelegten Verständnis – den Bereich der Strafverfolgung, wie dies mit der Formel „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“5 umschrieben wird.6 Hierbei wird die Polizei als „Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft “ i.S.d. § 152 Abs. 1 GVG7 tätig.8 1 , Der Zoll in Deutschland, Frankreich, Italien, Schweiz und Spanien, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3-3000-412/09). 2 Denninger, Erhard, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, München 2012, D. Rn. 169 f. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2438). 4 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage, Stuttgart 2008, S. 109. 5 So etwa in den folgenden Landesgesetzen: § 1 Abs. 2 PolG BW, Art. 2 Abs. 4 BayPAG, §§ 1 Abs. 2 ASOG Bln, 1 Abs. 4 BremPolG, 1 Abs. 2 HSOG, 2 Abs. 2 SOG M, 1 Abs. 5 Nds. SOG, 1 Abs. 4 PolG NRW, 1 Abs. 2 POG RP, 1 Abs. 2 SächsPolG, 1 Abs. 3 SOG LSA, 163 Abs. 2 1 LVwG SH, 2 Abs. 4 ThürPOG. 6 Denninger, Erhard, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, München 2012, D. Rn. 4 f. 7 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 49. Gesetz zur Änderung des StGB vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10). 8 Mayer, Herbert, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, München 2013, § 152, Rn. 1 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 5 3. Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung Der Zoll steht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenwärtig in einem Spannungsverhältnis zwischen Steuerverwaltung und dem Vollzugsdienst, der Aufgaben der inneren Sicherheit übernimmt und Straftaten bekämpft.9 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die die nachfolgend dargestellten „finanzpolizeilichen“ Aufgaben wahrnehmenden Bediensteten der Vollzugsverwaltung nach geltender Rechtslage keine Polizeivollzugsbeamten des Bundes sind. Als Vollzugsbeamte des Bundes im engeren Sinne werden nur Beamte solcher Behörden bezeichnet, bei denen Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Bundespolizeibeamtengesetzes10 (BPolBG) tätig sind.11 Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BPolBG zählen hierzu etwa die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und die Beamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes, das heißt solche des Bundeskriminalamtes . Zentrale Vorschriften zu den polizeilichen Aufgaben der Zollverwaltung ergeben sich z.B. aus dem Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG)12, das über § 17 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz13 (ZollVG) anwendbar ist, und insbesondere dem Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)14. Gerade letzteres zeigt die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung: Der Zollfahndungsdienst ist im Bereich der Strafverfolgung (§§ 16, 26 ZFdG) der Polizei vollständig und im Bereich der Gefahrenabwehr (§§ 26 ff. ZFdG) der Polizei annähernd vollständig gleichgestellt.15 Angesichts der Komplexität der Behördenstrukturen und der Vielzahl der für den Bereich der Zollverwaltung relevanten Rechtsgrundlagen erheben die nachfolgenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 9 Borgwardt, Angela, Zur Zukunft der Polizei in Deutschland, 2012, S. 24, abrufbar auf: http://library.fes.de/pdffiles /dialog/09295.pdf, zuletzt abgerufen am 07. April 2015. 10 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462). 11 Vertiefend: Wehr, Matthias, Bundespolizeibeamtengesetz, 1. Auflage 2014, § 1 Rn. 8; Makros, Reinhard, in: Lisken , Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, München 2007, B. Rn. 15, in der 5. Auflage von 2012 sind Ausführungen hierzu nicht übernommen worden, wenngleich die Rechtslage sich diesbezüglich nicht verändert hat. 12 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ber. S. 1202), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2417). 13 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566). 14 Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10). 15 BT-Drs. 14/8007, S. 36; Rachor, Frederik, in: Lisken, Hans/Denninger, Erhard (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts , 5. Auflage, München 2012, C. Fn. 86; Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 6 3.1. Zollamtliche Überwachung nach ZollVG Allgemein werden die Aufgaben der Zollverwaltung in § 1 ZollVG beschrieben. Danach ist der Zoll zuständig für die sog. zollamtliche Überwachung: des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zur Sicherung der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Abgaben laut Zollkodex, Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu erhebende Verbrauchssteuern) (§ 1 Abs. 1 ZollVG) des Verkehrs mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchssteuererhebungsgebietes (§ 1 Abs. 2 ZollVG) der Einhaltung der gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften, die Warenverbringungsverbote oder -beschränkungen enthalten (§ 1 Abs. 3 ZollVG) des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Verhinderung von Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB), der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 StGB, der Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach § 263 StGB und der missbräuchlichen Inanspruchnahme bestimmter Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und III (§ 1 Abs. 3a ZollVG i. V. m § 12 a ZollVG). Im Hinblick auf den zuletzt benannten Aufgabenbereich hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei entsprechend der Ermächtigung aus § 1 Abs. 3 S. 1 FVG mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraut . Damit verbleibt der Aufgabenbereich jedoch bei der Finanzverwaltung. Ihr wird lediglich das Handeln der Beamten der Bundepolizei zugerechnet.16 Hinsichtlich der Überwachung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist darauf hinzuweisen, dass die Überwachung dieser Vorschriften nicht nur nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 1 Abs. 3 ZollVG Aufgabe der Zollbehörden ist, sondern auch in spezialgesetzlichen Regelungen ausdrücklich bestimmt wird. So regelt beispielsweise § 21 Betäubungsmittelgesetz (BtmG)17, dass das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mitwirken. Hier ist auch ein Grenzfeld zur bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung : Das Bundesministerium der Finanzen kann danach im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 BPolG betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 16 Häberle, Peter, in: Erbs, Georg/Kohlhaas, Max/Ambs, Friedrich (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, Mai 2013, 195. Ergänzungslieferung 2013, § 1 Rn. 9. 17 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung des 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 7 Abs. 2 BPolG entsprechend, d. h. sie haben dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung .18 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus. Weitere Schnittstellen zwischen Zollbehörden und Polizei liegen z. B. im Bereich des Waffengesetzes (WaffG)19. Gemäß § 33 Abs. 3 WaffG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken . Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 BPolG), wirken diese bei der Überwachung mit. Eine vergleichbare Bestimmung ist im Bereich der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe (§ 15 Abs. 5 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG)20. Ein weiteres Beispiel für den Grenzbereich zu bundespolizeilichen Aufgaben im Bereich „Verbote und Beschränkungen “ ist die spezialgesetzliche Zuständigkeit des Zolls nach § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG)21. Danach überwachen die Zollbehörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach dieser Vorschrift die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind. 3.2. Durch andere Gesetze zugewiesene Aufgaben Nach § 1 Abs. 4 ZollVG erfüllt die Zollverwaltung im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind. Zu nennen sind die Steueraufsicht bei Zöllen und Verbrauchssteuern nach § 209 AO22 und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung 18 Patzak, Jörn, in: Körner, Hans, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage München 2012, § 21 Rn. 14. 19 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 84, Art. 3 b. 14 und Art. 4 Abs. 65 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 1957). 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffG – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 86, Art. 3 Abs. 15 und Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 21 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482). 22 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 8 (SchwarzArbG)23. Umfasst ist auch die Ermittlung und Ahndung von Verstößen gegen die den Zuständigkeitsbereich des Zolls betreffenden Vorschriften. 3.3. Zur Ausübung übertragene Aufgaben Darüber hinaus werden der Zollverwaltung Aufgaben gesetzlich zur Ausübung übertragen. Nehmen Beamte der Zollverwaltung in diesen Fällen entsprechende Aufgaben wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der originären Behörde, in den nachfolgenden Fällen also der Bundespolizei.24 Zu den zur Ausübung übertragenen Aufgaben gehören z.B. die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben an den verbliebenen Schengen-Außengrenzen der Bundesrepublik – mit Ausnahme der Flughäfen – gemäß § 68 i.V.m. §§ 66, 2 BPolG. Danach kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei . Das Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten Bundespolizeibehörden üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus. Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung demnach die folgenden Aufgaben übertragen: polizeiliche Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BPolG), polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den in der Anlage zur BPolZollV25 ausgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) und Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG). In bestimmtem Umfang werden zudem wasser- und schifffahrtspolizeiliche Aufgaben nach der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt zur Ausübung auf 23 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsgesetz – SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeits G/EU und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417). 24 Wehr, Matthias, Bundespolizeigesetz, 1. Auflage 2013, § 68 Rn. 4. 25 Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV) auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen verordnet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 9 die Bundespolizei und die Zollverwaltung (SeeSchAÜV)26 seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers übertragen (z. B. Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs). 4. Hintergründe für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch den Zoll 4.1. Historische Aspekte am Beispiel des ZFD Der historische Grund für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch den Zoll lässt sich anhand des Zollfahndungsdienstes wohl am besten beschreiben. Dieser nimmt heute in umfassender Weise präventive wie repressive Polizeiaufgaben wahr (siehe 3.). Hierzu gehören unter anderem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Schmuggels mit hochsteuerbaren Waren und des Rauschgiftschmuggels.27 Die Übernahme polizeilicher Aufgaben vollzog sich nach dem Ersten Weltkrieg. Durch die neu geschaffenen Grenzen des Deutschen Reichs war eine besondere Überwachung gerade wegen einer erhöhten Gefahr des Kleinschmuggels notwendig geworden .28 Gleichzeitig besaß die Zollverwaltung keine eigenen geeigneten Kräfte, um mit kriminalpolizeilichen Methoden solchen Gefahren wirksam entgegenzutreten.29 In dieser Folge wurde in Preußen die sog. „Landgrenzpolizei“ gegründet, welche unter anderem die Aufgabe hatte, Schmuggel, Kapitalflucht und die Verletzung von Passvorschriften zu verhindern und hierzu auch polizeiliche Befugnisse eingeräumt bekam.30 Um die Zusammenarbeit der Landesgrenzpolizei , der übrigen Polizeibehörden und der Finanzverwaltung zu verbessern, wurden 1919 in den Bezirken der Finanzämter mit Landesgrenze sogenannte Zollgrenzkommissare bestellt.31 Hieran zeigt sich das Bestreben, alle bei der Grenzüberwachung tätigen Behörden zusammenzufassen.32 Im Übrigen weist die Entwicklung keine historisch gefestigten Gründe für die Zuweisung polizeilicher Befugnisse zum Zoll auf. 26 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung (Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung - SeeSchAÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2). 27 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 41. 28 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 37. 29 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 37. 30 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 38. 31 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 38. 32 Nöllenburg, Niklas, Zollrechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge, zugl. Diss. Jur. Universität Münster 2007, 1. Auflage Stuttgart 2008, S. 37. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 075/15 Seite 10 4.2. Annex spezieller Fachaufgaben Wie gezeigt, wurde der Zollverwaltung neben der Aufgabe der fachlichen Behandlung bzw. der Kontrolle und Prüfung der ihr originär zustehenden oder ihr durch andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben auch die Ermittlung und Ahndung von Verstößen in ihrem originären sachlichen Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Wahrnehmung solcher „polizeilicher“ Befugnisse durch die Zollverwaltung konzentriert sich insgesamt auf Fälle, in denen eine enge fachliche Verknüpfung zu der Aufgabe der Strafverfolgung besteht.33 Sie ist damit Annex der speziellen Fachaufgabe, um diese sachgerecht und verwaltungsökonomisch wahrnehmen zu können. Somit dient die Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse nicht allein der Aufrechterhaltung und Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im polizeilichen Sinne, ist also nicht Selbstzweck.34 Hintergrund dieser Aufgabenzuweisung ist vielmehr die zur Ermittlung und Ahndung verfahrensrechtlicher Verstöße erforderliche vertiefte Kenntnis der zugrundeliegenden fachlichen Verfahren .35 Für die oben benannten gesetzlich zur Ausübung übertragenen Aufgaben (grenzpolizeiliche Aufgaben sowie wasser- und schifffahrtspolizeiliche Aufgaben) gilt Folgendes: Die originär zuständige Verwaltung wird ebenso wie die Zollverwaltung im Rahmen ihrer originären Aufgaben in einem räumlich abgrenzbaren und sich überschneidenden Gebiet tätig. Um die Überwachung dieser Räume effizienter zu bereiten, wurden die Aufgaben der Zollverwaltung übertragen, da diese die übertragenen Aufgaben im Zuge zoll- und steuerrechtlicher Kontrollen gleichzeitig wahrnehmen kann.36 33 , Der Zoll in Deutschland, Frankreich, Italien, Schweiz und Spanien, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 3000 – 412/09), S. 8 . 34 , Der Zoll in Deutschland, Frankreich, Italien, Schweiz und Spanien, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 3000 – 412/09), S. 8 . 35 36