WD 3 - 3000 - 074/19 (19. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob Kindergeld zu den „öffentlichen Mitteln“ für den Lebensunterhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zählt, der die Haftung für die Kosten des Aufenthalts von Ausländern aufgrund von Verpflichtungserklärungen regelt. Danach hat derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Öffentliche Mittel im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG sind alle Kosten für den Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG (Kluth, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, AufenthG § 68 Rn. 13). § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AufenthG bestimmt, dass der Bezug von Kindergeld grundsätzlich nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können entweder gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) oder gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Anspruch auf Kindergeld haben. Das EStG findet grundsätzlich nur auf Personen Anwendung, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Andernfalls findet unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG genannten Voraussetzungen das BKGG Anwendung. Auch die Gewährung von Kindergeld an Vollwaisen sowie Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 2 BKGG), richtet sich nach dem BKGG. Das Kindergelt wird im Falle mehrerer Berechtigter sowohl gemäß § 64 Abs. 1 EStG als auch gemäß § 3 Abs. 1 BKGG grundsätzlich nur einer Person gezahlt. Wer dies ist, ist anhand der in § 64 Abs. 2 und 3 EStG bzw. § 3 Abs. 2 und 3 BKGG festgelegten Grundsätze zu ermitteln. Soll ein Verpflichtungsgeber für die öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt eines ausländischen Kindes haften, ist zu beachten, dass sowohl im (praktisch wohl häufigsten) Fall der Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 oder 2 EStG als auch bei der Gewährung von Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Bezug von Kindergeld als nicht erstattungspflichtige „öffentliche Mittel“ im Sinne des § 68 Aufenthaltsgesetz Kurzinformation Der Bezug von Kindergeld als nicht erstattungspflichtige „öffentliche Mittel“ im Sinne des § 68 Aufenthaltsgesetz Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Kindergeld nach § 1 Abs. 1 oder 3 BKGG nicht das Kind selbst anspruchsberechtigt ist (vgl. Selder, in: Blümich/Selder, EStG, 145. EL Dezember 2018, § 62 Rn. 1 sowie Heiß/Heiß; in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht; 54. EL Juli 2018, Rn. 288 f.). ***