WD 3 - 3000 - 072/21 (20. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt ist nach den rechtlichen Kompetenzen des Bundes, einheitliche Vorgaben zur Erfassung, Weiterleitung und Veröffentlichung von Daten betreffend die Beihilfeausgaben von Körperschaften des öffentlichen Rechts festzulegen. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz- BeamtStG) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Explizit ausgeschlossen sind u.a. Regelungen der Besoldung und Versorgung, wozu auch die Beihilfe zählt. Diese ausdrücklichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder entfalten eine Sperrwirkung gegenüber Bundesgesetzen.1 Ein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gestütztes Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mit Regelungen betreffend die Beihilfe anderer Gebietskörperschaften wäre bereits aufgrund einer Kompetenzüberschreitung verfassungswidrig . Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Statistik für Bundeszwecke. Statistik wird als methodische Erhebung, Sammlung, Darstellung und Auswertung von Daten und Fakten umschrieben. Sie dürfte daneben aber auch die Publikation der Ergebnisse umfassen.2 Die Statistik muss der Erfüllung von Bundesaufgaben dienen, sie darf aber gleichzeitig auch Landeszwecke befördern.3 Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund insbesondere das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) erlassen. 1 Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 74 GG, Rn. 137 sowie Vorbemerkungen zu Artikel 70–74, Rn. 40 u. 53. 2 Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 73 GG, Rn. 79. 3 Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 73 GG, Rn. 54. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vereinheitlichung der Datenerfassung und -veröffentlichung betreffend die Ausgaben für Beihilfe Kurzinformation Vereinheitlichung der Datenerfassung und -veröffentlichung betreffend die Ausgaben für Beihilfe Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Eine inhaltliche Nähe zu den hier in Frage stehenden Daten hat das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)4. Dieses ordnet u.a. die Durchführung einer Statistik der Ausgaben und Einnahmen, einer Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst sowie einer Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen als Bundesstatistiken an (§ 1 FPStatG). Die Statistiken erstrecken sich u.a. auf den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (§ 2 FPStatG). Bei Bund und Ländern erfasst die Statistik der Ausgaben und Einnahmen monatlich das Erhebungsmerkmal Personalausgaben. Zu Personalausgaben zählen auch Beihilfen.5 Es wäre denkbar, im Wege einer Gesetzesänderung die Beihilfeausgaben als gesondertes Erhebungsmerkmal in das FPStatG einzuführen und diesbezüglich den Kreis der Erhebungseinheiten über den Bund und die Länder hinaus auf alle betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erstrecken. Als weitere Möglichkeit der Harmonisierung der Datenerfassung mit dem Ziel einer Vergleichbarkeit der Beihilfeausgaben sowie einer Kontinuität der Datenerhebung kommt eine Bund-Länder- Vereinbarung6 in Betracht. Solche bestehen bereits in anderem Kontext. So haben der Bund und die Länder beispielsweise im Jahr 1995 eine Verwaltungsvereinbarung zum Datenaustausch im Umweltbereich geschlossen, welche den Inhalt und Umfang des gegenseitigen Datenaustausches sowie die Modalitäten der Kostentragung regelt.7 *** 4 Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) vom 22.2.2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet .de/fpstatg/BJNR021190992.html. 5 Reus/Mühlhausen, Haushaltsrecht in Bund und Ländern, 1. Auflage 2014, A. Haushaltsrecht des Bundes, Rn. 680. 6 Zu den Vertragsarten, Grundlagen und Voraussetzungen vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste, Rechtliche Einordnung von Bund-Länderabkommen, WD 3 - 3000 - 304/18, abrufbar unter: https://www.bundestag .de/resource/blob/578794/47f03a5a9de065e5cc42130b99c43c21/WD-3-304-18-pdf-data.pdf. 7 Abrufbar unter: https://www.sta-uis.de/documents/vv_datenaustausch_1504004327.pdf.