© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 072/20 Parlamentarischer Notbetrieb des Deutschen Bundestages nach französischem Vorbild? Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 072/20 Seite 2 Parlamentarischer Notbetrieb des Deutschen Bundestages nach französischem Vorbild? Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 072/20 Abschluss der Arbeit: 17. März 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 072/20 Seite 3 1. Assemblée nationale Der Präsident der Assemblée nationale hat am 17. März 2020 in einer Telefonkonferenz mit dem Präsidium1 einen Parlamentsbetrieb im begrenzten Format („dans un format restreint“) beschlossen .2 Hierzu gehören der Pressemitteilung zufolge insbesondere: - Beschränkung auf die Befassung mit dringenden und wesentlichen Angelegenheiten und auf die Kontrolle der Regierung in reduzierten Regierungsbefragungen; - Beschränkte Anwesenheit von Abgeordneten bei Regierungsbefragungen (nur Sprecher und „Gruppenpräsidenten“ (entspricht in etwa Fraktionsvorsitzenden)); - Mechanismus oder Gerät („dispositif“) für Abstimmungen, so dass die Gruppenpräsidenten das Abstimmungsergebnis ihrer jeweiligen Fraktion in das Plenum transportieren können. Dies soll die Anwesenheit aller Abgeordneten im Plenum entbehrlich machen. 2. Deutscher Bundestag Grundsätzlich kann der Bundestag die beiden ersten Punkte im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend umsetzen. Der dritte Punkt ist im Bundestag nicht möglich. Abstimmungen können nach dem Grundgesetz nicht in die Fraktionen ausgelagert werden. Für einen Notbetrieb des Deutschen Bundestages gilt: - Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 39 Abs. 3 S. 1 GG Schluss und Wiederbeginn seiner Sitzungen. Deshalb kann er (zum Beispiel in einem Notfall) die Zahl seiner Sitzungen autonom auf ein Minimum reduzieren. - Sogenannte Lesungen und Ausschussberatungen sieht zwar die GO-BT vor, sie müssen aber gemäß dem GG nicht zwingend durchgeführt werden. Es ist dem Bundestag (zum Beispiel in einem Notfall) unbenommen, selbst Gesetze nach stark gekürzter oder sogar ohne Ausschussberatung schlussabzustimmen. - Allerdings gibt es keine realistische Möglichkeit, den Bundestag durch eine interfraktionelle Vereinbarung (Pairing) zu einem „Mini-Parlament“ zu machen. Theoretisch könnte zwar vereinbart werden, dass nur eine geringe, jedoch dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zahl von Abgeordneten im Plenum präsent ist. Solange die Beschlussfähigkeit dieses „Mini-Parlaments“ gemäß § 45 GO-BT gegeben ist, könnte es Beschlüsse 1 Beschreibung des Präsidiums auf Französisch: http://www2.assemblee-nationale.fr/15/la-conference-des-presidents ; maschinelle Übersetzung: „Gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung wird die Konferenz der Präsidenten erforderlichenfalls jede Woche vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen. Sie bringt neben dem Präsidenten die Vizepräsidenten der Versammlung, die Präsidenten der ständigen Ausschüsse, die Generalberichterstatter des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und den Ausschuss für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Planung, den Präsidenten der Kommission für europäische Angelegenheiten und die Gruppenpräsidenten . Die Vorsitzenden der Sonderausschüsse und der Vorsitzende des sogenannten Immunitätsausschusses können auf ihren Antrag zur Konferenz der Präsidenten einberufen werden. Die Regierung kann einen Vertreter delegieren. Während ihrer wöchentlichen Sitzung prüft die Konferenz die Geschäftsordnung der Versammlung für die laufende Woche und die nächsten drei Wochen.“ 2 http://www.assemblee-nationale.fr/dyn/actualites-accueil-hub/crise-du-coronavirus-covid19-conclusions-de-laconference -des-presidents (Französisch; deutsche Maschinenübersetzung im Anhang). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 072/20 Seite 4 fassen. Für die Praxis ist aber zu berücksichtigen, dass jeder Abgeordnete im Plenum gemäß seiner Überzeugung abstimmen kann. Den Proporz verzerrende zusätzliche Stimmen, die unter Verstoß gegen eine Pairing-Vereinbarung abgegeben werden, sind gültig. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen könnte rechtlich wirksam leicht dadurch gestört werden, das zum Beispiel fraktionslose Abgeordnete zu der Sitzung des „Mini-Parlaments“ erscheinen und mit der Opposition stimmen. Anhang – Kursorisch redigierte maschinelle Übersetzung der Pressemitteilung des Präsidenten der Assemblée nationale vom 17. März 2020: Der Präsident der Nationalversammlung hat heute die Konferenz der Präsidenten per Audiokonferenz versammelt, um die Modalitäten festzulegen, die es ermöglichen, die unerlässliche Kontinuität des demokratischen Lebens unseres Landes und die Einhaltung der Gesundheitsempfehlungen in Einklang zu bringen. Angesichts einer außergewöhnlichen Gesundheitskrise müssen die Vertreter der Nation weiterhin ihre für die Demokratie wesentlichen Vorrechte ausüben, beginnend mit der Überwachung staatlicher Maßnahmen. Die Konferenz der Präsidenten beschloss im Einvernehmen mit der Regierung, die parlamentarische Tätigkeit auf die Prüfung dringender und wesentlicher Texte im Zusammenhang mit der Coronavirus-COVID19-Krise und auf die Kontrolle des Handelns der Exekutive durch die aktuellen Regierungsfragen (QAG) zu reduzieren. Alle anderen Aktivitäten werden bis auf weiteres ausgesetzt. Die wöchentliche Sitzung der QAG sowie die Prüfung im Ausschuss und in der Sitzung der Gesetzestexte werden in einem eingeschränkten Format abgehalten, um die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften und die Vertretung aller politischen Sensibilitäten zu gewährleisten. Für QAGs sind daher nur Sprecher und Gruppenpräsidenten im Halbkreis anwesend. Für die Sitzungen ermöglicht ein Gerät den Präsidenten der Fraktionen, die Stimmen aller Abgeordneten ihrer Fraktion zu tragen, wodurch vermieden wird, dass alle Abgeordneten zur Abstimmung sitzen. Die Nationalversammlung wird ihre Arbeit an diesem Donnerstag, dem 19. März, mit einer Sitzung mit aktuellen Fragen an die Regierung wieder aufnehmen. Die Prüfung im Ausschuss und in der Sitzung des Gesetzes zur Änderung der Finanzierung findet am Donnerstag statt, und die Prüfung des ordentlichen Gesetzes über Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus -COVID19-Krise am Freitag. Schließlich beschloss die Konferenz der Präsidenten, der Nationalversammlung eine Informationsmission zu den Auswirkungen, dem Management und den Folgen der Epidemie von Coronavirus -COVID19 in Frankreich in all ihren Dimensionen einzurichten. Diese transversale und unbefristete Mission, in der alle Fraktionen und ständigen Ausschüsse vertreten sein werden, wird es der nationalen Vertretung ermöglichen, eine genaue und zeitnahe Überwachung der Epidemie und ihrer Folgen sicherzustellen. Es kann Empfehlungen abgeben, die es für nützlich hält, um aus dieser Situation zu lernen. ***