© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 072/16 Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 2 Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 072/16 Abschluss der Arbeit: 09.03.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Parteien als Beobachtungsobjekte 4 2.1. Beobachtungspraxis der Verfassungsschutzämter 4 2.2. Verfassungsrechtliche Vorgaben 5 3. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen 6 3.1. Befugnisnormen und allgemeine Beobachtungsvoraussetzungen 6 3.2. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung 7 3.2.1. Verfassungsfeindliche Bestrebungen 7 3.2.3. Tatsächliche Anhaltspunkte 8 3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 4 1. Einleitung Nach umstrittenen Äußerungen von Mitgliedern des Bundesvorstandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zum Schusswaffengebrauch bei illegalen Grenzübertritten wurde eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz gefordert.1 Diese Forderung hat das Bundesamt für Verfassungsschutz laut Presseberichten mit dem Hinweis zurückgewiesen, die AfD werde nicht als extremistisch eingeschätzt und stelle keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.2 Vor diesem Hintergrund wird darum gebeten, die Rechtsgrundlagen für die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz darzustellen. Unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur soll dabei erläutert werden, welche konkreten Umstände Beobachtungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes gegenüber Parteien rechtfertigen können. 2. Parteien als Beobachtungsobjekte 2.1. Beobachtungspraxis der Verfassungsschutzämter Anhand der Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern lässt sich die Beobachtungspraxis der Verfassungsschutzämter auf Bundes- und Länderebene gegenüber Parteien nachvollziehen. Der Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2011 beispielsweise zeigt Beobachtungsmaßnahmen gegenüber Parteien, die zum damaligen Zeitpunkt als rechtsextrem (z.B. die Partei NPD) und als linksextrem (z.B. die Partei DIE LINKE) eingestuft wurden.3 Es werden aber nicht nur Parteien als Ganzes beobachtet, sondern auch Unterorganisationen und Parteiströmungen innerhalb einer Partei. Beispielhaft kann für den erwähnten Verfassungsschutzbericht der Bundes auf die Beobachtung der Jugendorganisation der NPD „Junge Nationaldemokraten“ (JN) sowie auf die Kommunistische Plattform der Partei DIE LINKE (KPF) verwiesen werden.4 Schließlich können sich Beobachtungsmaßnahmen der Verfassungsschutzämter auch gezielt auf einzelne Parteimitglieder oder einzelne Abgeordnete richten.5 Vorliegend geht es allein um die Beobachtung einer Partei als Gesamtpartei.6 1 Vgl. dazu die online-Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung vom 01.02.2016 „Empörung nach AfD-Forderung zu Waffeneinsatz an Grenzen“, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/news/politik/migration-empoerung -nach-afd-forderung-zu-waffeneinsatz-an-grenzen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160201-99-381110. 2 Siehe nur die online-Berichterstattung der ARD vom 01.02.2016 „AfD-Wahlkämpfer ‚ärgert das sehr‘“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/afd-reaktion-103.html. Zur Programmatik, Entwicklung und politischen Verortung der AfD siehe auch Häusler (Hrsg.), Die Alternative für Deutschland (2016). 3 Verfassungsschutzbericht des Bundesministers des Innern 2011, abrufbar unter:http://www.bmi.bund.de/Shared- Docs/Downloads/DE/Broschueren/2012/vsb2011.pdf;jsessionid=B287732BED974D95176049E1436CEC08.2_cid 364?__blob=publicationFile, 75 ff., 167 ff. 4 Verfassungsschutzbericht (Fn. 3), 94 ff., 173 f. 5 Vgl. dazu BVerfGE 134, 141. 6 Die Beobachtung einer Partei als Gesamtpartei schließt aber die Betroffenheit von Einzelpersonen nicht aus, vgl. VG Saarlouis, Urteil v. 08.07.2010, Az.: 6 K 214/08, unter 1.: „Bei der Beobachtung einer Partei ist es geradezu zwangsläufig, dass auch Informationen gesammelt werden, die ihre aktiven Mitglieder tangieren.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 5 2.2. Verfassungsrechtliche Vorgaben Die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz bewegt sich im Spannungsfeld zwischen den Rechten der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG einerseits und den zu schützenden Rechtsgütern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung andererseits. Dabei ist es Ausdruck der sog. streitbaren Demokratie des Grundgesetzes, dass auch die für die Demokratie konstituierenden Freiheitsbetätigungen, wie die von Parteien, Freiheitsbeeinträchtigungen unterliegen können.7 In diesem Sinne ist die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz nicht von vornherein unvereinbar mit den Rechten der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 und 2 GG.8 Zum einen sperrt das in Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Parteienprivileg, das die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehält , Beobachtungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes nicht, sondern setzt diese vielmehr voraus, wenn es darum geht, den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit aufzuklären und ggf. einen Antrag zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei vorzubereiten.9 Darüber hinaus kann es im Einzelfall geboten sein, dass die Rechte der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurücktreten. Beobachtungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes betreffen dabei das Recht der Parteien, sich frei, d.h. unabhängig von staatlicher Einflussnahme oder Überwachung betätigen zu können.10 Dabei kommt bereits der offenen Beobachtung, die sich „lediglich“ auf die Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen bezieht, Eingriffscharakter zu.11 Eine besondere Eingriffsintensität weist die Beobachtung von Parteien mit nachrichtendienstlichen Mitteln auf.12 Die Beobachtungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes können ferner das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG beeinträchtigen, wenn sie öffentlich werden.13 7 Zum sog. Dilemma der streitbaren Demokratie Michaelis, Politische Parteien unter Beobachtung des Verfassungsschutzes (1999), 20 f. 8 Vgl. dazu BVerfGE 107, 339, 365: „Die Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland haben die verfassungsrechtlich begründete Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem dadurch, dass sie auf gesetzlicher Grundlage bei gegebenem Anlass Gruppen und auch politische Parteien beobachten, um feststellen zu können, ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht (…).“ 9 Vgl. BVerwG NJW 2000, 824 f. 10 Siehe dazu BVerwG NVwZ 2011, 161, 163 f. 11 Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 161 f., allenfalls einen geringfügigen Eingriff durch offene Beobachtung annehmend Klein, in: Maunz/Dürig, GG (Loseblatt-Slg., Stand: Januar 2012), Rn. 578 zu Art. 21. 12 Vgl. dazu BVerfGE 107, 339, 366: „(…) die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schwerwiegenden Eingriff in das aus der Parteienfreiheit folgende Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei darstellt und deshalb nicht nur eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraussetzt, sondern auch besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (…).“ 13 Dazu Shirvani, Parteienfreiheit, Parteienöffentlichkeit und die Instrumente des Verfassungsschutzes, AöR 2009, 572, 591 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 6 Bei der Auslegung und Anwendung der Verfassungsschutzgesetze von Bund und Ländern sind der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einerseits und die Rechte der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG andererseits zu berücksichtigen. Der Ausgleich dieser Verfassungsgüter ist insbesondere über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, der im Rahmen der einzelnen Befugnisnormen zur Anwendung kommt.14 3. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen Die Beobachtung einer Partei kann durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und/oder durch die Landesverfassungsschutzbehörden erfolgen. Für das BfV ist das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) maßgeblich, für Tätigkeiten durch die Verfassungsschutzämter der Länder ist auf die entsprechenden Landesverfassungsschutzgesetze abzustellen. Besondere Vorschriften für die Zulässigkeit von Beobachtungsmaßnahmen gegenüber Parteien enthalten die Verfassungsschutzgesetze von Bund und Ländern nicht.15 Als Rechtsgrundlagen für Beobachtungsmaßnahmen kommen daher allein die allgemeinen Befugnisnormen der Verfassungsschutzgesetze in Betracht. 3.1. Befugnisnormen und allgemeine Beobachtungsvoraussetzungen Die konkret einschlägigen Rechtsgrundlagen richten sich nach den beabsichtigten Beobachtungsmaßnahmen . Soll die Beobachtung allein durch Sammlung und Auswertung allgemein zugänglicher Quellen erfolgen, ist für das BfV § 8 Abs. 1 BVerfSchG maßgeblich. Nach § 8 Abs. 1 BVerfSchG darf das BfV die „zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht besondere Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen“. Andere Befugnisnormen regeln die heimliche Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 2 BVerfSchG) oder den Einsatz von verdeckten Mitarbeitern (§ 9a BVerfSchG) und Vertrauensleuten (§ 9b BVerfSchG). Vorliegend steht nicht die Anwendung konkreter Beobachtungsmittel in Frage, sondern die grundsätzliche Zulässigkeit von Beobachtungsmaßnahmen. Insoweit reicht es aus, auf diejenigen Voraussetzungen einzugehen, die für die Anwendbarkeit der verschiedenen Befugnisnormen stets vorliegen müssen. Zu diesen stets erforderlichen Voraussetzungen zählen zum einen die allgemeinen Beobachtungsvoraussetzungen aus den §§ 3, 4 BVerfSchG, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen müssen. Diese Tatbestandsmerkmale gelten nach § 3 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG auch für die Verfas- 14 Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 161, 164. 15 Eine besondere, die Beobachtung von Parteien betreffende Norm gilt aber in Schleswig-Holstein. Nach § 28 S. 2 LVerfSchG SH ist der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages davon zu unterrichten, wenn nachrichtendienstliche Maßnahmen gegen eine im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretene Partei oder eine Untergliederung dieser Partei eingesetzt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 7 sungsschutzämter der Länder und werden daher im Folgenden anhand des Bundesverfassungsschutzgesetzes erläutert.16 Ferner ist im Rahmen der jeweiligen Befugnisnorm stets die Prüfung der konkreten Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich.17 3.2. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist es u.a. Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern, Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (verfassungsfeindliche Bestrebungen), zu sammeln und auszuwerten. Eine Sammlung und Auswertung der Informationen darf nach § 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG aber nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen obliegt dabei zunächst der Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Anhaltspunkte um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden aber der vollen gerichtlichen Kontrolle.18 3.2.1. Verfassungsfeindliche Bestrebungen Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 lit. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung „politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Der Begriff der Bestrebung in § 4 Abs. 1 lit. c) BVerfSchG knüpft zunächst an Personenzusammenschlüsse an, unter die auch Parteien fallen.19 Diese Personenzusammenschlüsse müssen darauf gerichtet sein, die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfassen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG u.a. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehen- 16 Zur abschließenden und verbindlichen Regelung der allgemeinen Beobachtungsvoraussetzungen in § 3 BVerfSchG auch für die Landesämter für Verfassungsschutz siehe Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes (2014), Rn. 5 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 17 Vgl. dazu BVerwG NVwZ 2011, 161, 164. 18 Siehe Roth (Fn. 16), Rn. 135 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 19 Vgl. Roth (Fn. 16), Rn. 8 zu den §§ 3, 4. Soweit Einzelpersonen nicht in oder für einen Personenzusammenschluss handeln, gelten strengere Anforderungen für den Begriff der Bestrebung. Nach § 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG müssen in diesem Fall die Verhaltensweisen auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sein oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sein, ein Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheblich zu beschädigen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 8 den Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (lit. b)) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (lit. g)).20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche Zweckrichtung vor, wenn die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – unabhängig von den sonst verfolgten politischen Zielen – nicht nur hingenommen wird, sondern „maßgeblicher Zweck“ ist; die bloße „Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht (…) nicht aus“.21 Auch bedarf es der Entfaltung von Aktivitäten zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die über die bloße Kritik hinausgehen.22 Dabei müssen die Aktivitäten aber nicht kämpferisch-aggressiver Natur sein.23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es notwendig, dass die verantwortlich Handelnden „auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten“. 24 Parteien, die „ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossen sind“, mangelt es an Aktivität in diesem Sinne regelmäßig nicht,25 so dass es entscheidend darauf ankommt, ob sie die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als maßgeblichen Zweck verfolgen. Unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wären u.a. Staats- und Gesellschaftsordnungen , die an den Nationalsozialismus angelehnt sind und beispielsweise Rassismus, Antisemitismus oder eine dem Individuum absolut übergeordnete „Volksgemeinschaft“ propagieren , 26 die eine „Diktatur der Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne“ vorsehen27 oder die zugunsten islamistischer Herrschaft insbesondere die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die Religionsfreiheit missachten.28 3.2.3. Tatsächliche Anhaltspunkte Fraglich ist, unter welchen Umständen man nach § 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bestrebungen annehmen kann. Klar ist, dass 20 Die Definition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG entspricht dabei der Konkretisierung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch das Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 2, 1, 13. 21 BVerwG NVwZ 2011, 161, 169; a.A. Roth (Fn. 16), Rn. 12 f., der davon ausgehet, die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Nebenzweck oder auch die bloß objektiv beeinträchtigende Wirkung reichen aus. 22 Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 161, 169: „Es [erg. das OVG] hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen ist, (…). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.“ 23 Roth (Fn. 16), Rn. 17 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 24 BVerwG NVwZ 2011, 161, 169. Siehe dazu auch Roth (Fn. 16), Rn. 14 ff. und 52 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 25 Vgl. Roth (Rn. 16), Rn. 21 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 26 Siehe Roth (Fn. 16), Rn. 54 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. 27 So BVerwG NVwZ 2011, 161, 165. 28 Vgl. Roth (Fn. 16), Rn. 56 zu den §§ 3, 4 BVerfSchG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 9 tatsächliche Anhaltspunkte auf der einen Seite mehr bedeuten als bloße Vermutungen und auf der anderen Seite keine Gewissheit über das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen erfordern.29 Eine weitere Konkretisierung gestaltet sich aber schwierig, da die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und eine Gesamtbewertung dieser Umstände erfordert.30 Bei der Bewertung der Einzelfallumstände, dazu gehören u.a. das Programm des Personenzusammenschlusses , mündliche und schriftliche Äußerungen, tatsächliche Handlungen, Beiträge in Publikationen der Personenzusammenschlüsse, Verlinkungen auf der Homepage,31 sind insbesondere folgende Maßgaben zu berücksichtigen32: – Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. – Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger des Personenzusammenschlusses genügen nicht. – Zahlreiche unverdächtige Aussagen stellen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die einen Teilbereich der Zielsetzungen des Personenzusammenschlusses betreffen, nicht notwendig in Frage. Gleiches gilt für formale Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. – Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen, mit denen sich der Personenzusammenschluss identifiziert oder mit denen er sympathisiert, sind in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. – Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses können sich auch aus verfassungsfeindlichen Bestrebungen einzelner Gruppierungen innerhalb des Personenzusammenschlusses ergeben. – Äußerungen sind unter Berücksichtigung des konkreten Kontexts zu interpretieren (z.B. Verwendung von Signalwörtern, verdeckte Aussagen und „Zwischentöne“). Angesichts der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls lassen sich allgemeine Aussagen darüber, welche konkreten Verhaltensweisen bereits ausreichen könnten, um tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu begründen, nicht treffen.33 Aus dem Erfordernis 29 Siehe BVerwG NVwZ 2011, 161, 164. 30 Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 161, 169. 31 Ausführlich Roth (Fn. 16), Rn. 116 ff. zu den §§ 3, 4 BVerfSchG 32 Siehe dazu Roth (Fn. 16), Rn. 100 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 33 So auch Michaelis (Fn. 7), 83. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 072/16 Seite 10 einer Gesamtbewertung folgt vielmehr eine nicht unerhebliche Substantiierungslast. Dementsprechend enthalten die einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Urteile umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Bestrebungen.34 3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Vornahme von konkreten Beobachtungsmaßnahmen durch den Verfassungsschutz aufgrund entsprechender Befugnisnormen unterliegt ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung für den verfassungsrechtlichen Ausgleich zwischen den Rechten der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG und dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie folgt hervor: „Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. (…) Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerter Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (…). Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz eingehalten und wird dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, greift diese Beobachtung nicht stärker in den offenen Wettbewerb der Parteien um die Möglichkeit politischer Gestaltung ein, als dies mit Rücksicht auf die Verteidigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Demokratie erforderlich ist.“35 Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 S. 1 BVerfSchG sieht dementsprechend vor, dass von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Ferner darf die Maßnahme nach § 8 Abs. 5 S. 2 BVerfSchG keinen Nachteil herbeiführen , der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.36 Auch insoweit kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere sind dabei die Vorteile, die die Erhebung von Informationen für die wirksame Aufklärung oder Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, mit den Nachteilen, die dadurch für die Betroffenen entstehen, abzuwägen.37 Ende der Bearbeitung 34 Siehe nur die umfassende Auseinandersetzung mit Inhalt und Bedeutung der Kommunistischen Plattform, des Marxistischen Forums sowie der Linksjugend für die Partei DIE LINKE in BVerwG NVwZ 2011, 161, 165 ff. oder die Auswertung zahlreicher ausländerfeindlicher Äußerungen von Mitgliedern der Partei Die Republikaner des OVG Lüneburg NVwZ-RR 2001, 242, 243 ff. 35 BVerwG NVwZ 2011, 161, 164. 36 Zu entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen vgl. nur § 6 Hmb VerfSchG, § 7 Abs. 2 LVerfschG M-V, § 6 Abs. 5 BremVerfSchG. 37 Vgl. Roth (Fn. 16), Rn. 55 zu den §§ 3, 4 BVerSchG. Besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Beobachtung von Abgeordneten, vgl. BVerfGE 134, 141.