Nr. WD 3 - 3000 - 071/17 (22. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 048/17 befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von „ausländischen Wahlkampfauftritten“, bei denen sich ausländische Staatsoberhäupter oder andere Regierungsmitglieder auf Versammlungen in ihrer amtlichen Eigenschaft zu politischen Fragen äußern. Die dort dargestellte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen ist jüngst durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und präzisiert worden. In seinem Beschluss vom 8. März über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Wahlkampfauftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland (Az. 2 BvR 483/17) führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Entscheidung über „ausländische Wahlkampfauftritte“ als auswärtige Angelegenheit (Art. 32 Abs. 1 GG) in die Zuständigkeit der Bundesregierung falle. Ausländische Staatsvertreter könnten sich in Bezug auf die Einreise nach Deutschland und die Ausübung amtlicher Funktionen weder auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch noch auf eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG berufen. Vielmehr bedürfe es der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung der Bundesregierung. Auch Grundrechte der ausländischen Staatsvertreter seien nicht betroffen, wenn sie in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten. „Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen.“ In der o.g. Ausarbeitung werden ferner die versammlungsbeschränkenden Eingriffsbefugnisse der Landesbehörden in Bezug auf die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren erläutert. Hierzu ist Folgendes zu ergänzen: Geht es um die Abwehr von allgemeinen Gefahren, die – wie die Baufälligkeit eines Gebäudes – unabhängig von dem Versammlungscharakter einer Veranstaltung auftreten (nicht versammlungsspezifische Gefahren), kommen die allgemeinen Polizeigesetze der Länder zur Anwendung. Denkbar sind ferner Fallkonstellationen, in denen für die Durchführung der „ausländischen Wahlkampfauftritte“ die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Kommunen begehrt wird, z.B. die Nutzung einer Stadthalle. In diesen Fällen sind die landesrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnungen und ggf. kommunale Benutzungsbestimmungen einschlägig, die den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Kommunen regeln. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation „Ausländische Wahlkampfauftritte“ Ergänzung zu WD 3 - 3000 - 048/17