Deutscher Bundestag Fragen zu Funktionszulagen für Abgeordnete aus Fraktionsmitteln Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 070/13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 070/13 Seite 2 Fragen zu Funktionszulagen für Abgeordnete aus Fraktionsmitteln Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 070/13 Abschluss der Arbeit: 12. April 2013 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 070/13 Seite 3 1. Einleitung Verfassungsrechtliche Grundlage des Anspruchs der Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf eine angemessene Entschädigung ist Art. 48 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG). Das auf Grundlage des Art. 48 Abs. 3 S. 3 GG erlassene Abgeordnetengesetz (AbgG) unterscheidet zwischen der zu versteuernden Abgeordnetenentschädigung mit Alimentationscharakter (§ 11 AbgG) und einer Amtsausstattung als steuerfreier Aufwandsentschädigung (§ 12 AbgG). Während die Entschädigung mit Alimentationscharakter der Abgeltung für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat dient, sollen Aufwandsentschädigungen besondere, sachlich begründete und mit dem Mandat verbundene finanzielle Leistungen seitens des Abgeordneten ausgleichen.1 Über die allen Abgeordneten gleichermaßen zustehende Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 Abs. 1 AbgG hinaus werden auf Bundesebene Zulagen an Abgeordnete in besonderen Funktionen (Funktionszulagen oder Funktionsvergütungen) unmittelbar aus dem Bundeshaushalt nach geltender Rechtslage gemäß § 11 Abs. 2 AbgG als monatliche Amtszulagen allein dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern gewährt. Hiervon zu unterscheiden sind die in der Praxis aus Fraktionsmitteln gezahlten Funktionszulagen an Mitglieder des Deutschen Bundetages. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten: 1.) Wie ist die Regelung bzgl. Funktionszulagen? 2.) Wie hoch sind diese bei den jeweiligen Funktionen? 3.) Welchen Anteil machen diese am Gesamtbudget der Fraktionen aus? 4.) Müssen solche Zulagen nach der bisherigen Regelung über Nebeneinkünfte auf der Seite der Abgeordneten angegeben werden? 5.) Müssen solche Zulagen nach der zukünftigen Regelung über Nebeneinkünfte auf der Seite der Abgeordneten angegeben werden? 2. Zu Frage 1. § 52 Abs. 2 Nr. 2 lit. a AbgG bestimmt, dass die Fraktionen Rechenschaft über die „Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion (…)“ ablegen müssen. Weitere einfachgesetzliche Regelungen existieren nicht. Auch die Fraktionssatzungen enthalten hierzu keine Bestimmungen. Das Recht zur Selbstorganisation der Fraktionen (Fraktionsautonomie) wird als Grundlage für die fraktionsinterne Schaffung und Vergütung besonderer Funktionsstellen gesehen.2 Diese folge aus 1 Siehe hierzu auch: , Funktionszulagen für Ausschussvorsitzende im Deutschen Bundestag, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 438/07. 2 Siehe hierzu: Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 17/12500, S. 33. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 070/13 Seite 4 der Mandatsfreiheit der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, die es ihnen auch ermögliche, sich untereinander zusammenzuschließen.3 3. Zu Frage 2. Die Frage, für welche Funktionen und in welcher Höhe Funktionszulagen gezahlt werden, wird von den Fraktionen intern geregelt. Die Rechenschaftspflicht nach § 52 Abs. 2 lit. a AbgG bezieht sich nur auf die „Summe der Leistungen“, nur diese ist nach § 52 Abs. 4 S. 4 AbgG in einer Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Weitere Angaben im Sinne der gefragten Einzelaufschlüsselung ließen sich nicht ermitteln. Hingewiesen sei aber auf den Bericht und die Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts.4 Hierin wird u.a. zum Thema „Funktionsvergütungen“ festgestellt :“In der 17. Wahlperiode ist die zulässige Zahl an vergüteten Funktionsstellen nach Kenntnislage der Kommission mit ca. 17,5 Prozent jedenfalls nicht überschritten.“5 Die Kommission hält des Weiteren eine stärkere Transparenz der fraktionsinternen Vergütungen für notwendig, da die Fraktionsmittel weit überwiegend aus Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt und nur in geringem Umfang aus Beiträgen der Fraktionsmitglieder und Spenden stammten.6 Sie gibt folgende Empfehlung ab: „In das Abgeordnetengesetz sollten eine Funktionsvergütung für Ausschussvorsitzende sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Zahlung von Funktionsvergütungen an Inhaber von Fraktionsämtern aus Fraktionsmitteln aufgenommen werden. Art und Anzahl der vergütungsfähigen Fraktionsämter und die Vergütungshöhe sind der Fraktionsautonomie zu überlassen . Die Kommission empfiehlt eine Änderung des § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG dahingehend, dass die Fraktionen in ihren Rechenschaftsberichten auch anzugeben haben, welche Funktionsstellen besonders vergütet worden sind. Eine Publikation der Höhe der einzelnen Vergütungen hält die Kommission nicht für erforderlich.“ 4. Zu Frage 3. Der Anteil am Gesamtbudget der Fraktionen (Summe der Einnahmen: Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 AbgG und sonstige Einnahmen) für von ihnen gezahlte Funktionszulagen ist aus den gemäß § 52 Abs. 4 S. 4 AbgG als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichenden Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Fraktionen im Deutschem Bundestag zu ermitteln. Aus der jüngsten Bekanntmachung für das Kalenderjahr 20117 ergibt sich Folgendes: 3 BT-Drs. 17/12500, S. 33. 4 BT-Drs. 17/12500, D. V. Funktionsvergütungen, S. 32 ff. 5 BT-Drs. 17/12500, S. 36. 6 BT-Drs. 17/12500, S. 36. 7 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2011, BT-Drs. 17/10560. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 070/13 Seite 5 Fraktion Summe der Einnahmen (in Euro) Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion (in Euro) Prozentualer Anteil der Leistungen (gerundete Beträge) CDU/CSU 25.589.019,41 1.391.264,61 5,4 % SPD 20.516.785,77 1.038.461,76 5,1 % FDP 12.632.684,78 671.072,40 5,3 % Linke 12.378.401,35 459.658,00 3,7 % BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 11.654.865,81 287.550,00 2,5 % 5. Zu Frage 4. Funktionszulagen aus Fraktionsmitteln sind keine nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) zu veröffentlichenden Angaben über Einkünfte aus Tätigkeiten neben dem Mandat. Denn gemäß Nr. 4 S. 5 der Ausführungsbestimmungen zu den VR sind "parlamentarische Funktionen", zu denen auch die Funktionen in der Fraktion gehören, nicht anzeigepflichtig . Damit sind auch die Einkünfte aus derartigen Funktionen nicht anzeigepflichtig (§ 1 Abs. 3 S. 1 VR).8 6. Zu Frage 5. Die am 14. März 2013 vom Bundestag beschlossene Änderung der Verhaltensregeln wird an der geltenden Rechtslage in Bezug auf Funktionszulagen aus Fraktionsmitteln nichts ändern.9 8 So auch Auskunft des Referats PM 1 per E-Mail vom 8. April 2013. 9 So auch Auskunft des Referats PM 1 per E-Mail vom 8. April 2013.