WD 3 - 3000 - 069/18 (7. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gebeten wird um eine Darstellung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag. Dabei soll insbesondere auf die Zuordnung solcher Wähler zu den Wahlkreisen eingegangen werden. Nach § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen und nicht – etwa durch Urteil – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWahlG sind auch Deutsche wahlberechtigt, „die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie 1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder 2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“ Es bestehen nur die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 BWahlG genannten inländischen Wahlkreise. Zuständig für die Eintragung von Auslandsdeutschen in das Wählerverzeichnis ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Bundeswahlordnung „die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist.“ Wahlberechtigte Auslandsdeutsche werden demnach stets inländischen Wahlkreisen zugeordnet. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wahlrecht der Auslandsdeutschen