© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 069/15 Möglichkeiten des Verbotes von „Parteien“ nach dem Vereinsgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 2 Möglichkeiten des Verbotes von „Parteien“ nach dem Vereinsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 069/15 Abschluss der Arbeit: 27. April 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 5 3. Begriffsmerkmale der politischen Partei 6 3.1. Abgrenzung einer ernsthaften politischen Partei von sog. „Scheinparteien“ 6 3.2. Parteienstatus „junger Parteien“ 8 4. Verbindliche Feststellung des Parteienstatus 9 5. Mögliche Verbotsverfahren 10 5.1. Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 10 5.1.1. Zulässigkeit 10 5.1.2. Begründetheit 11 5.1.3. Rechtsfolgen der Entscheidung 12 5.2. Behördliches Vereinsverbot 12 5.2.1. Formelle Voraussetzungen 12 5.2.2. Materielle Voraussetzungen 13 5.2.3. Rechtsfolgen der Entscheidung 14 5.3. Resümee zu den Verbotsverfahren 14 6. Verbot von Ersatzorganisationen 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 4 1. Zusammenfassung Für die Feststellung, ob eine Organisation tatsächlich eine Partei ist, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland kein verbindliches Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren. Letztlich kann nur das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) über den Parteistatus einer Organisation, so im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2, 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. §§ 13 Nr. 2; 43 ff. BVerfGG, befinden. Entscheidend für die Abgrenzung einer politischen Partei zu solchen Vereinigungen, die den Parteienstatus nur zum Schein wählen, ist das Kriterium der Ernsthaftigkeit. Danach muss die Vereinigung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, auch unter Einbeziehung ihrer Organisationsstruktur, die Gewähr dafür bieten, dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss nehmen und parlamentarisch mitwirken zu wollen. Auf den Namen „Partei“ kommt es bei der Bewertung nicht maßgeblich an. Stellt das Bundesverfassungsgericht im Vorverfahren zum Parteiverbot fest, dass eine Vereinigung die Merkmale einer Partei nicht erfüllt, wird der diesbezügliche Verbotsantrag als unzulässig abgelehnt. Ein Vereinsverbot gegen diese Organisation ist weiter möglich. In Bezug auf „Parteien“ im Gründungsstadium sind diese Kriterien zwar „weicher“ auszulegen, doch müssen auch diese mindestens ansatzweise vorhanden sein. Die Partei muss mit wachsendem zeitlichem Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben zu erfüllen. Junge Parteien, die diese niedrigeren Anforderungen an die Parteieigenschaft erfüllen, können nur durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des Parteiverbotsverfahrens verboten werden. Für Ersatzorganisationen verbotener Vereine, die selbst Vereine sind, gilt das behördliche Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG). Für Ersatzorganisationen verbotener Parteien gilt folgendes: Für vor dem Verbot bestehende Parteien und solche, die im Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind, entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Ersatzorganisation (§ 33 Abs. 2 Parteiengesetz - PartG). Für andere politische Parteien und Vereine ist die behördliche Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 VereinsG entsprechend über den Verweis in § 33 Abs. 3 PartG einschlägig. Dagegen ist es nicht möglich, einem einzelnen Landesverband einer Partei, die über einen Bundesvorstand verfügt und in mehreren Bundesländern vertreten ist, den Parteienstatus abzusprechen und diesen Landesverband nach dem Vereinsgesetz zu verbieten. Denn in einem Fall, in dem eine Vereinigung über ein Bundesland hinausgehend agiert, hat sich ein Antrag auf Parteiverbot sowie die Prüfung der Parteieigenschaft und die diesbezüglichen Feststellungen im Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht immer auf die Gesamtpartei und nicht allein auf einen bestimmten Landesverband der Organisation zu beziehen. Für den Landesverband einer bundesweit agierenden Partei kann das Bundesverfassungsgericht allerdings ein (partielles) Parteiverbot aussprechen , wenn nur dieser die Verbotskriterien erfüllt. Diese in § 46 Abs. 2 BVerfGG vorgesehene Beschränkung des Parteiverbots gebietet die Verhältnismäßigkeit. Wenn die Gesamtorganisation dagegen keine Partei ist, kann der vereinsrechtliche Weg für einen Landesverband als Teilverein beschritten werden. Die zuständige Landesbehörde hätte über das Verbot des Teilvereins im Benehmen mit dem Bundesinnenminister zu entscheiden, weil sich im beschriebenen Fall die Organisation des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckte (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 5 2. Einleitung Nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern sucht „nach einer neuen strategischen Prämisse […] ein beträchtlicher Teil der Neonazis den Schutz des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 2 GG.“1 Vorreiter seien Neonazis aus Nordrhein-Westfalen. Ehemalige Führungsaktivisten und Mitglieder der im Jahr 2012 verbotenen neonazistischen Kameradschaften seien nicht nur dem neu gegründeten nordrhein-westfälischen Landesverband der Partei „DIE RECHTE“ beigetreten , sondern dominierten ihn ganz eindeutig. Diese Nutzung des neu gegründeten Landesverbandes als Auffangbecken für ehemalige Mitglieder der verbotenen Vereinigungen habe die Wirkung des Vereinsverbotes zumindest erheblich abgeschwächt.2 In diesem Zusammenhang wird darüber diskutiert, ob die Partei „DIE RECHTE“ tatsächlich eine politische Partei oder eine bloße Ersatzorganisation der 2012 mit Vereinsverbot belegten NRW- „Kameradschaften“ bzw. des ebenfalls verbotenen Vereins „Nationaler Widerstand Dortmund“ ist3 und welche Verbotsmöglichkeiten in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend – anhand der Rechtsprechung und Literatur – der Begriff der politischen Partei in Abgrenzung zu anderen Vereinigungen sowie die jeweils einschlägigen Verbotsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Fragen dargestellt: 1. Welche Instanz entscheidet in Deutschland letztlich darüber, ob eine sich selbst als Partei bezeichnende Organisation diesen Status auch faktisch innehat? 2. Anhand welcher Kriterien wird dies festgemacht? 3. Inwiefern sind für relativ junge Parteien die Kriterien „weicher“ auszulegen? 4. Welche Konsequenzen hat dies für die Frage nach einem möglichen Verbot nach dem Vereinsgesetz (als Ersatz- oder Nachfolgeorganisation verbotener Vereinigungen)? Kann dieses durch das Bundes- oder Landesinnenministerium vollzogen werden oder ist in jedem Fall gegen eine sich selbst als Partei bezeichnende Organisation ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich? 1 Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, 2013, S. 84 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz .de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte, zuletzt abgerufen 8.4.2015). 2 Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern, 2013, S. 84 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz .de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte, zuletzt abgerufen 8.4.2015); vgl. auch Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2013, S. 3 (online verfügbar unter http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht _2013.pdf, zuletzt abgerufen 8.4.2015). 3 Diese Auffassung, dass es sich um eine Ersatzorganisation handelt, wird in dem im Auftrag der Linkspartei NRW erarbeiteten Gutachten „Zur Frage des Verbots der „RECHTEN“ in Nordrhein-Westfalen“, S. 14 ff. (online verfügbar unter: http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin/kundendaten/www.dielinke-nrw.de/pdf/SONSTIGES/Gutachten %20DIE%20RECHTE%20Webversion.pdf, zuletzt abgerufen 13.4.2015) vertreten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 6 5. Ist es denkbar, dass einem einzelnen Landesverband einer Partei, die über einen Bundesvorstand verfügt und in mehreren Bundesländern vertreten ist, der Parteienstatus abgesprochen wird und dieser Landesverband nach dem Vereinsgesetz verboten wird? Wenn ja, wer kann dieses Verbot anordnen (Bundesinnenministerium , Landesinnenministerium, BVerfG)? 3. Begriffsmerkmale der politischen Partei Aussagen zum Begriff der politischen Partei finden sich in Art. 21 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 S. 1 PartG. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken Parteien „(1) (…) bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen . (…)“. Die Norm findet ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartG:4 „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“ Anhand der genannten Bestimmungen zeigt sich, dass der Parteibegriff maßgeblich von der Parteifunktion geprägt ist.5 Im Wesentlichen ergeben sich daraus drei Elemente: Parteien sind körperschaftlich organisierte Vereinigungen natürlicher Personen (Strukturelement), die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen, insbesondere durch gewählte Repräsentanten in Volksvertretungen (Zielelement), soweit sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse diese Zielsetzung ernstlich verfolgen (Erfordernis der Ernsthaftigkeit).6 3.1. Abgrenzung einer ernsthaften politischen Partei von sog. „Scheinparteien“ Bedeutend für die Abgrenzung von politischen Parteien und solchen Vereinigungen, die den Parteienstatus nur zum Schein wählen, ist das Erfordernis der Ernsthaftigkeit.7 Für die Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen, wie Umfang und Festigkeit der Parteiorganisation, die Zahl der Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit.8 Dabei darf die Beurteilung der 4 Allgemeine Ansicht, vgl. statt vieler: BVerfGE 89, S. 266 (269 f.) m.w.N.; BVerfGE 91, S. 263 (267); Morlok, Parteiengesetz , 2. Aufl., 2013, § 2, Rn. 2. 5 BVerfGE 91, S. 262 (267); Morlok in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 29. 6 Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2, Rn. 2. 7 Morlok in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 39; zum Begriff der „Scheinpartei“: van Ooyen, in Möllers/van Ooyen (Hrsg.), Politischer Extremismus 2, 2007, „Vereinsverbote“ gegen „Scheinparteien “?, S. 419 (424). 8 BVerfGE 91, S. 262 (266); Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2, Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 7 einzelnen Merkmale nicht ohne eine Gesamtbetrachtung erfolgen9 – so kann ein Weniger bei einem Merkmal durch ein Mehr bei einem anderen ausgeglichen werden.10 Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsantrag gegen die „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)“ zeigt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 S. 1 PartG, dass mit Gründung einer Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes beabsichtigt sein muss.11 Dieses Ziel müsse mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung anhand objektiver Kriterien bestätigt werden.12 Dies wurde für die FAP trotz der formalen Untergliederung in einen Bundesvorstand und zahlreiche Landes- und Kreisverbände aufgrund der nur geringen Anzahl der Mitglieder verneint.13 Die geringe Mitgliederzahl und die dadurch bedingte mangelnde Organisationsdichte hätten dazu geführt, dass die FAP zu einer kontinuierlichen und effektiven Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes außerstande gewesen sei.14 Dies zeige sich auch an der nur gelegentlichen und schließlich eingestellten Beteiligung an Wahlen.15 Zudem blieb die Wahlbeteiligung erfolglos (0,00 bis 0,07 v. H. der gültigen Stimmen), sodass die Zielsetzungen der Vereinigung nicht als Ausdruck eines ernsthaften, im Volk verbreiteten politischen Willens anzusehen seien.16 Ähnlich war auch die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsantrag gegen die „Nationale Liste“, wonach eine Partei in einem gewissen Umfang und bei längerem Bestehen ein Parteivolk haben muss.17 Dies wurde für die „Nationale Liste“, deren Mitgliederversammlungen ausweislich der beim Bundeswahlleiter eingereichten Unterlagen nicht mehr als zwischen 9 und 16 Personen umfasste, verneint.18 Mit einer solch geringen Mitgliederzahl sei nicht ersichtlich, wie auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss genommen und ein Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung geführt werden wolle.19 Zudem machte das Gericht deutlich: Nach § 2 Abs. 2 PartG verliere eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes- noch an einer Landtagswahl 9 BVerfGE 91, S. 262 (271). 10 BVerfGE 91, S. 262 (271); Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2, Rn. 10. 11 BVerfGE 91, S. 276 (287); vgl. auch BVerfGE 91, S. 262 (270). 12 BVerfGE 91, S. 276 (287). 13 BVerfGE 91, S. 276 (290). 14 BVerfGE 91, S. 276 (290). 15 BVerfGE 91, S. 276 (290 f.). 16 BVerfGE 91, S. 276 (293). 17 BVerfGE 91, S. 262 (274). 18 BVerfGE 91, S. 262 (273). 19 BVerfGE 91, S. 262 (274). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 8 teilgenommen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass für die Eigenschaft einer Vereinigung als Partei allein die Teilnahme an Parlamentswahlen maßgeblich sei.20 Denn sofern die Teilnahme nur zum Zwecke der Behauptung der Parteieigenschaft erfolge, könne die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung des politischen Handelns dennoch in Frage gestellt werden.21 3.2. Parteienstatus „junger Parteien“ Die Erfüllung der dargelegten Merkmale soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von „Parteien“, die sich noch im Stadium der Gründung befinden, nur in Ansätzen verlangt werden können.22 Die Auslegung des Parteibegriffs dürfe nämlich nicht dazu führen, dass nur etablierten und in der Vergangenheit bereits durch den Wähler bestätigten politischen Vereinigungen der Parteienstatus zukomme.23 Dies hielt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 1994 fest, bei dem es um das Verbot der bereits erwähnten „Nationalen Liste“ ging.24 Die Vereinigung wurde am 13. März 1989 gegründet und nahm 1991 und 1993 an Wahlen zur Bürgerschaft in Hamburg teil. Das Bundesverfassungsgericht führte allerdings weiter aus, dass allein der Wille, Partei zu sein, nicht ausreichend sei.25 Auch in ihrer Gründungsphase müssten Parteien mindestens ansatzweise und mit wachsendem zeitlichem Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben zu erfüllen.26 Daran fehle es bei der Vereinigung „Nationale Liste“, die sich in organisatorischer Sicht nicht über den bereits zur Zeit ihrer Gründung erreichten Stand hinaus entwickelt habe.27 Daher biete die Vereinigung keine ausreichende Gewähr für ihre Ernsthaftigkeit .28 20 BVerfGE 91, S. 276 (289). 21 BVerfGE 91, S. 262 (270); BVerfGE 91, S. 276 (289). 22 BVerfGE 91, S. 262 (269). 23 BVerfGE 91, S. 262 (269). 24 BVerfGE 91, S. 262 ff. 25 BVerfGE 91, S. 276 (287); BVerfGE 91, S. 262 (270); siehe auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6.8.1997 – 1 A 13/92, juris Rn. 19. 26 BVerfGE 91, S. 262 (269 f.); so auch: BVerfGE 91, S. 276 (287); zur Kritik, zumindest sofern der Status der politischen Partei an steigende politische Erfolge geknüpft wurde: Wißmann, in Kersten/Rixen (Hrsg.), Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht – Kommentar, 2009, § 2, Rn. 45 m.w.N. 27 BVerfGE 91, S. 262 (273). 28 BVerfGE 91, S. 262 (273). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 9 4. Verbindliche Feststellung des Parteienstatus Für die Feststellung, ob eine Organisation tatsächlich eine Partei ist, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland kein verbindliches Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren.29 Denn zumindest eine konstitutiv wirkende Registrierungspflicht widerspräche der Gründungsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG.30 Vielmehr prüfen verschiedene Entscheidungsträger innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten, ob die in Frage stehende Vereinigung die Begriffsmerkmale der politischen Partei erfüllt.31 So stellt der Bundeswahlausschuss nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) für Vereinigungen , die ihre Teilnahme an der Wahl angezeigt haben, für die jeweilige Bundestagswahl fest, ob sie als Partei anzuerkennen sind. Die Anzeigepflicht gilt für Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 S. 1 BWahlG). Der Bundeswahlausschuss lehnte z. B. die Teilnahme der bereits erwähnten Vereinigung „Nationale Liste“ an der Bundestagswahl 1990 ab.32 Eine Bindungswirkung für andere Entscheidungsträger entfaltete diese Entscheidung nicht.33 So war die Vereinigung durch den Landeswahlausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 23 Abs. 1 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft bei den Bürgerschaftswahlen in Hamburg 1991 und 1993 als Partei anerkannt worden.34 Auch der für ein Vereinsverbot zuständige Bundesminister des Innern bzw. die zuständige Landesbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) hat vor Einleitung eines Verbotsverfahrens eine Abgrenzung von Partei und Verein vorzunehmen. Denn gegen eine politische Partei darf er kein Vereinsverbot einleiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG). Präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen entfalten – anders als die Verbotsverfügung - keine selbständige Verbindlichkeit.35 Die ggf. in einer Vereinsverbotsverfügung vorgenommenen Feststellungen zum fehlenden Parteistatus besitzen als Teil der Begründung des Verwaltungsakts „Vereinsverbot“ keine Bindungswirkung. Lediglich das Verbot selbst bindet den Adressaten des Verwaltungsakts nach § 43 VwVfG. 29 Morlok, in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 32; Streinz, in Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., 2010, Art. 21, Rn. 51. 30 Klein, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung, 2014, Art. 21, Rn. 220; Wißmann, in Kersten/Rixen (Hrsg.), Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht – Kommentar, § 2, Rn. 52. 31 Morlok, in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 32 m.w.N. 32 Zum Verfahrenshergang: BVerfGE 91, S. 262 f. 33 Streinz, in Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., 2010, Art. 21, Rn. 50. Die Vereinigung „ Nationale Liste“ wurde zwar vom Bundeswahlleiter mangels Parteieigenschaft nicht zur Bundeswahl zugelassen [BVerfGE 91, S. 262 (263)], doch blieb ihr der Parteistatus bis zur Aberkennung durch das BVerfG [BVerfGE 91, S. 262 (266 ff.)] erhalten. 34 BVerfGE 91, S. 262 f. 35 Siehe zur Reichweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes: Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz , 8. Auflage 2014, beck-online, § 43, Rn. 59. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 10 Letztlich kann nur das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 BVerfGG) über den Parteistatus einer Organisation im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 2; 43 ff. BVerfGG befinden.36 Die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens bedarf eines Antrags der Antragsberechtigten nach § 43 BVerfGG. 5. Mögliche Verbotsverfahren Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 2; 43 ff. BVerfGG. Es hat das Entscheidungsmonopol über ein solches Verbot. Dieses sog. Parteienprivileg wird mit der besonderen Stellung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 GG) begründet. Das Verbot politischer Vereinigungen, die nicht Parteien sind, obliegt dagegen der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG. Damit ist die Parteieigenschaft das entscheidende Merkmal dafür, ob gegen eine Vereinigung das vereinsrechtliche Verbotsverfahren oder das Parteiverbotsverfahren eingeleitet werden kann. Die Abgrenzung der Partei vom Verein spielt in beiden Verfahren eine Rolle. 5.1. Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 5.1.1. Zulässigkeit Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung . Erweitert wird der Kreis der Antragssteller durch § 43 Abs. 2 BVerfGG: „Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.“ Zugleich ist durch den Wortlaut angezeigt, dass ein Verbotsantrag einer Landesregierung gegen den Landesverband einer auch in anderen Ländern organisierten Partei unzulässig wäre. 37 Der Antrag auf Entscheidung der Verfassungswidrigkeit der Partei kann sich immer nur auf die Gesamtpartei beziehen, nicht aber auf einen einzelnen Landesverband.38 Für das Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Parteieigenschaft eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei wird also als unzulässig abgewiesen, wenn der Antragsgegner die Begriffsmerkmale der politischen Partei nicht erfüllt. Diese Prüfung des Parteienstatus wird vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorverfahrens nach § 45 BVerfGG anhand der oben dargelegten Merkmale zum Parteibegriff vorgenommen. Zu der Frage, ob einem einzelnen Landesverband der Parteistatus aberkannt werden 36 Mit Änderung des BWahlG 2012 kann auch eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach § 18 Abs. 4a BWahlG gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses zur Parteieigenschaft erhoben werden. Die Rechtswirkung der Beschwerdeentscheidung des BVerfG nach Art. 93 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG reicht allerdings nicht weiter als die angefochtene Entscheidung des Bundeswahlausschusses bzgl. der Parteieigenschaft. Sie bezieht sich also nur auf die jeweilige Bundestagswahl (so Hahlen, in Schreiber, BWahlG, Kommentar, 6. Aufl., 2013, § 18 Rn. 46). 37 Von Coelln, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz-Kommentar, 45. Ergänzungslieferung , 2014, § 43, Rn. 9. 38 Von Coelln, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz-Kommentar, 45. Ergänzungslieferung , 2014, § 43, Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 11 kann, waren keine expliziten Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur auszumachen. Jedoch dürfte eine solche Vorgehensweise ausgeschlossen sein: Denn gemäß dem Antrag, der sich – wie soeben festgestellt – auf die Gesamtpartei zu beziehen hat, wird auch vom Bundesverfassungsgericht keine auf einen bestimmten Landesverband bezogene Betrachtung des Parteistatus vorgenommen, sondern eine Gesamtbetrachtung der Strukturen und Aktivitäten der betreffenden Organisation. Demgemäß kann auch keinem einzelnen Landesverband der Parteistatus abgesprochen werden mit der Folge eines möglichen Vorgehens gegen diesen einzelnen Landesverband im Wege des Vereinsverbots . Eine isolierte Betrachtung der Parteieigenschaft einzelner Landesverbände könnte dazu führen, das eine eigentlich in der bundesweiten Betrachtung als Partei einzustufende Organisation schrittweise durch Vereinsverbote der Landesverbände unter den niedrigen Anforderungen des Vereinsverbots und unter Umgehung eines Parteiverbotsverfahrens faktisch insgesamt verboten werden könnte. Diese Vorgehensweise widerspräche dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG. Hiervon zu differenzieren ist die eigentliche Verbotsentscheidung, nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine politische Partei handelt. Ein Teilverbot einer Partei ist nach § 46 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich möglich und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch geboten (siehe hierzu 5.1.3.). 5.1.2. Begründetheit Das Bundesverfassungsgericht stellt die Verfassungswidrigkeit von Parteien fest, wenn sie nach Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG „[…] darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden […]“. Die freiheitliche demokratische Grundordnung bestimmt sich als „eine Ordnung […], die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“.39 Die Partei muss „darauf ausgehen“ diese freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeige der Wortlaut eine „aktiv kämpferische, aggressive“ Komponente40 bei der schrittweisen oder partiellen Beeinträchtigung bzw. der vollständigen Beseitigung in einem Akt.41 Dabei sind die Erfolgschancen irrelevant.42 Die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik bezieht sich auf die territoriale Integrität und die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes.43 Die Handlungen müssen planmäßig von der Partei als solcher ausgeführt werden, Handlungen einzelner Mitglieder sind nicht ausreichend.44 39 BVerfGE 2, S. 1 (12 f.); siehe auch: Henke, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 64. Ergänzungslieferung, 1991, Art. 21, Rn. 352; Morlok, in Dreier (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 146. 40 BVerfGE 5, S. 85 (141). 41 Morlok, Das Parteiverbot, JA 2013, S. 317 (321). 42 BVerfGE 5, S. 85 (143). 43 Morlok, in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21, Rn. 147 m.w.N. 44 Morlok, Das Parteiverbot, JA 2013, S. 317 (322). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 12 5.1.3. Rechtsfolgen der Entscheidung Erfüllt eine Vereinigung die Verbotsvoraussetzungen aus Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG und erweist sich der Antrag damit als begründet, stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei fest (§ 46 Abs. 1 BVerfGG). Dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung zu. Damit wird zugleich der Parteistatus verbindlich festgestellt. Wie bereits erwähnt (5.1.1.), kann sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf die politische Partei in ihrer Gesamtheit beziehen oder auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil der Partei, wie Gebietsverbände (Landesverbände) und eingegliederte Teilorganisationen, beschränken, § 46 Abs. 2 BVerfGG.45 Ist der Parteiverbotsantrag nur in Bezug auf Teile der Partei begründet, dann besteht nicht nur die Möglichkeit eines partiellen Parteiverbots, sondern das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot auf diese Teile der Partei zu beschränken.46 Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei sind die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teils der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, § 46 Abs. 3 S. 1 BVerfGG, zu verbinden. Eine Ersatzorganisation in diesem Sinne liegt vor, wenn sie dazu bestimmt ist, an die Stelle einer nicht mehr vorhandenen oder funktionierenden Organisation zu treten.47 5.2. Behördliches Vereinsverbot Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Konkret ergibt sich diese Verbotsfeststellung aus § 3 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. VereinsG: „Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.“ 5.2.1. Formelle Voraussetzungen Zuständige Verbotsbehörde ist für nur landesweit agierende Vereine und Teilvereine die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VereinsG; für bundesweit agierende Vereinigungen ist dies der Bundesminister des Innern gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG, Die zuständige Landesbehörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesinnenminister gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG über das Verbot für den Teilverein eines solchen Vereins, für dessen Verbot 45 Vgl. auch BVerfGE 2, S. 1 (78); Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 2, Rn. 10. 46 Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Handkommentar, 1. Aufl., 2013, § 46 Rn. 4; Verbot von Landesverbänden einer Partei im Parteiverbotsverfahren, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 3 – 3000 – 059/13. 47 BVerfGE 6, S. 300 (307). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 13 der Bundesinnenminister zuständig wäre. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn der Teilverein eigene Verbotsgründe erfüllt und der Bund den Gesamtverein (noch) nicht verboten hat.48 Folglich ist der Bundesinnenminister über das beabsichtigte Verbot in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.49 Eine entsprechende Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde ist vom Bundesinnenminister bei dem Verbot von Gesamtvereinen, die sich u.a. aus regional begrenzten Teilvereinen zusammensetzen, gefordert, § 3 Abs. 2 S. 3 VereinsG. Die Einleitung eines Vereinsverbotsverfahrens liegt im Ermessen des Bundesministeriums des Innern bzw. der zuständigen Landesbehörde. Darüber hinaus gibt es für Impulse von anderen Stellen kein Antragsverfahren, sondern diese beschränken sich auf reine Anregungen.50 5.2.2. Materielle Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot ergeben sich aus dem Wortlaut des bereits wiedergegebenen § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG. Danach gilt ein Verein dann als verboten, wenn die Zwecke oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Verbotstatbestände müssen jeweils durch die Bestrebungen des Vereins als solchen erfüllt sein, unabhängig von der Einstellung einzelner Anhänger.51 Ein Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze liegt dann vor, wenn sich die Mitglieder des Vereins ausdrücklich oder stillschweigend zusammengeschlossen haben, um Straftaten zu begehen;52 Ordnungswidrigkeiten sind dagegen nicht umfasst.53 Die verfassungsmäßige Ordnung beinhaltet „vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition“.54 Ein Verein richtet sich jedoch nicht 48 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 3, Rn. 28. 49 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 3, Rn. 28. 50 So z.B. ein entsprechender Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln vom 25.2.2015, BVV- Drs. 1186/XIX auf den Antrag der CDU vom 17.2.2015, der sich auf eine Aufforderung an das Bezirksamt beschränkt, dieses möge sich bei den zuständigen Stellen für ein Verbot des Vereins islamische Gemeinschaft e.V. wegen islamischer Hetze einsetzen (online verfügbar unter: https://www.berlin.de/ba-neukoelln/bvv-online/___tmp/tmp/ 45081036813152663/813152663/00053189/89.pdf, zuletzt abgerufen 9.4.2015); siehe auch den Antrag seitens der Fraktion der FDP vom 25.6.2008 mit der Aufforderung an die Bundesregierung zu prüfen, ob die gesetzlichen Verbotsvoraussetzungen gegen den Verein „Heimattreue Deutsche Jugend“ erfüllt sind und bei Feststellung eines positiven Ergebnisses ein entsprechendes Vereinsverbot auszusprechen, BT-Drs. 16/9819, S. 2 (Ablehnung des Antrags in der Beschlussempfehlung vom 12.11.2008, BT-Drs. 16/10979, S. 3, jedoch Annahme des ähnlich gelagerten Antrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 11.11.2008, BT-Drs. 16/10839). 51 BVerwG, NVwZ 2014, S. 1573 (1577). 52 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 3, Rn. 9. 53 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 3, Rn. 8. 54 BVerwG, NVwZ 2014, S. 1573 (1576) m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 14 schon dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wenn er diese lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt, sondern er muss verfassungsfeindliche Ziele in kämpferisch-aggressiver Weise verwirklichen wollen.55 Auch bei dem Zuwiderhandeln gegen den Gedanken der Völkerverständigung muss die Tätigkeit des Vereins in kämpferisch-aggressiver Weise verwirklicht werden und dabei darauf zielen, ernsthafte Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Staaten und Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 S. 1 GG herbeizuführen und gegen den Gedanken der Völkerverständigung zur friedlichen Überwindung von Interessenskonflikten verstoßen.56 5.2.3. Rechtsfolgen der Entscheidung Nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG werden Vereinigungen, die die vereinsrechtlichen Verbotsvoraussetzungen erfüllen, durch die zuständige Behörde verboten.57 5.3. Resümee zu den Verbotsverfahren Die Anforderungen für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren sind weniger hoch sind als für das Parteiverbotsverfahren.58 Dementsprechend wurden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nur sechs Parteiverbotsverfahren betrieben, davon waren nur die Verbotsverfahren gegen die Sozialistische Deutsche Reichspartei (SRP)59 und gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)60 erfolgreich. Dagegen wurden sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene deutlich mehr Vereinsverbote ausgesprochen.61 Die durch das Bundesministerium des Innern nach Vereinsgesetz aufgelösten Vereinigungen können nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot vorgehen. Verneint das Bundesverwaltungsgericht die Parteieigenschaft der Vereinigung, wird es die Klage 55 BVerwG, NVwZ 2014, S. 1573 (1576). 56 BVerwG, NVwZ 2014, S. 1573 (1579); Gerlach, Die Vereinsverbotspraxis der streitbaren Demokratie, 2011, S. 86. 57 BVerwG, NVwZ 2003, S. 986 (987); weiterführend zur Problematik: Attendorn/ Baier, Assessorexamensklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte und Beamtenrecht – Verbot einer Motorradgang, JuS 2013, S. 158 (162). 58 Baudewin, Das Vereinsverbot, NVwZ 2013, S. 1049 (1051). 59 BVerfGE 2, S. 1 ff. 60 BVerfGE 5, S. 85 ff. 61 Vgl. die Auflistung auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, online verfügbar unter: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Extremismusbekaempfung/Vereinsverbote/vereinsverbote _node.html (zuletzt abgerufen 14.4.2015); ferner die Aufzählung bei Baudewin, Das Vereinsverbot, NVwZ 2013, S. 1049 (1052 ff.) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 15 bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ablehnen.62 Ebenso verhält es sich bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG.63 Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei kommt nach § 31 BVerfGG Bindungswirkung zu. Auch die Ablehnung des Antrags als unzulässig mangels Parteieigenschaft entfaltet betreffend die fehlende Parteieigenschaft Bindungswirkung für die nachfolgenden Verfahren.64 Ein entsprechender Verfahrensgang zeigt sich anhand des Verbots der Vereinigung „Nationale Liste“. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens als unzulässig ab, weil es in seiner Vorprüfung (§ 45 BVerfGG) zu dem Ergebnis kam, dass die Vereinigung keine politische Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m § 2 Abs. 1 PartG darstelle.65 Sodann kam es zur Einleitung eines Vereinsverbotsverfahrens, was mit Erlass einer Verbotsverfügung durch die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Februar 1995 nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG endete. Gegen dieses Vereinsverbot haben die Vereinigung und zwei Vorstandsmitglieder Anfechtungsklagen beim Oberverwaltungsgericht Hamburg erhoben.66 Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verbotsverfügung rechtmäßig war und stellte klar, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verneinung der Parteieigenschaft nach § 31 BVerfGG bindend sei.67 6. Verbot von Ersatzorganisationen Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es „(…) verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.“ Der Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ bezieht sich auf alle Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG.68 Eine Vereinigung stellt eine Ersatzorganisation dar, wenn sie dazu bestimmt ist, an die 62 Vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.3.1993, in dem der Antrag der „Nationalistischen Front“ gegen die Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern mangels Parteieigenschaft als unzulässig abgelehnt wurde, NJW 1993, S. 3213 ff. 63 Vgl. den Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht zur Vereinigung „Nationale Offensive“ vom 31.3.1993 – 1 ER 300/93 und im Nachgang den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.1993 – 1 ER 300.93, das die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm. 64 OVG Hamburg, BeckRS 2012, 59968. 65 BVerfGE 91, S. 262 (272 ff.). 66 OVG Hamburg, BeckRS 2012, 59968. 67 OVG Hamburg, BeckRS 2012, 59968. 68 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 8, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 16 Stelle einer nicht mehr vorhandenen oder funktionierenden Organisation zu treten.69 Für die Bestimmung spielen die folgenden Indizien, die das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung des Charakters einer Ersatzorganisation für eine politische Partei entwickelt hat, eine wesentliche Rolle:70 Die Ersatzorganisation ist nach der „Art ihrer Betätigung, in der Verfolgung der politischen Ziele, nach den in ihr wirksamen politischen Kräften, nach dem Kreis der von ihr angesprochenen Personen, nach der politischen Haltung ihrer Anhänger und nach dem aus der zeitlichen Abfolge des Geschehens erkennbaren Zusammenhang die verbotene Partei zu ersetzen bestimmt.“71 Ein Indiz ist die Identität der Personen auf Funktionärs- und Mitgliederebene und die äußerliche Ähnlichkeit zwischen verbotener und ersetzender Organisation, die sich in der Übernahme der ehemaligen Vereinssymbole oder Publikationsorgane ausdrücken kann.72 Für eine solche Ersatzorganisation einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen Vereinigung muss kein eigenständiges Verbotsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG betrieben werden, sondern an dessen Stelle tritt nach § 8 Abs. 2 S. 1 VereinsG ein vereinfachtes Feststellungsverfahren durch die zuständige Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG). Danach kann auf Grundlage einer besonderen Verfügung, durch die festgestellt wird, dass die Partei eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist, das Verbot der Ersatzorganisation vollzogen werden, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 VereinsG. Dagegen wird eine Nachfolgeorganisation vom ursprünglichen Vereinsverbot mit umfasst und auch ein zusätzliches Feststellungsverfahren ist für ihr Verbot nicht erforderlich.73 Eine Nachfolgeorganisation liegt vor, wenn zwischen verbotener und der gegebenenfalls mit neuem Namen fortgeführten Vereinigung Organisationsgleichheit besteht, also in der Außenwahrnehmung kein Zweifel daran besteht, dass trotz so benannter „Neugründung“ oder Abspaltung die verbotene Vereinigung mit unveränderter Zielrichtung weitergeführt wird.74 Für das Parteiverbotsverfahren wurde bereits erläutert, dass nach § 46 Abs. 3 S. 1 BVerfGG die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei mit dem Verbot zur Bildung einer Ersatzorganisation zu verbinden ist. Für solche Ersatzorganisationen ist ein neues Parteiverbotsverfahrens nicht mehr erforderlich.75 Denn mit § 33 Abs. 3 PartG ist angezeigt, dass das Parteienprivileg aus 69 BVerfGE 6, S. 300 (307). 70 BVerfGE 6, S. 300 (307); vgl. auch Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 8, Rn. 7. 71 BVerfGE 6, S. 300 (307). 72 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 8, Rn. 7. 73 Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl., 2012, § 8, Rn. 4. 74 So das BVerwG im Verbotsverfahren gegen die Vereinigung „nationalistische Front“, NJW 1993, S. 3213 (3214). 75 Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Handkommentar, 1. Aufl., 2013, § 47 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 069/15 Seite 17 Art. 21 Abs. 2 GG für Ersatzorganisationen nicht gilt,76 sondern das vereinsrechtliche Verbotsverfahren nach § 8 Abs. 2 VereinsG Anwendung findet.77 Die Anwendung wird in der Literatur mitunter explizit auch für den Fall bejaht, dass sich eine neu gegründete politische Partei als Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins betätigt.78 Es könnten auch Vereinigungen mit anderer Organisationsform als die verbotene Vereinigung deren Ersatzorganisation sein. Dies wird daraus gefolgert, dass § 8 Abs. 2 VereinsG über § 33 Abs. 3 PartG anwendbar sei, wenn eine neue politische Partei Ersatzorganisation einer anderen verbotenen politischen Partei sei – daher also erst recht, wenn sie die Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins bilde.79 Hierzu ist anzumerken: In der Konstellation, dass die neu gegründete „Partei“ sich lediglich selbst so bezeichnet, ohne aber eine Partei im Rechtsinne zu sein, dürfte dieser „Formmissbrauch“ unerheblich und § 8 Abs. 2 VereinsG als einschlägig anzusehen sein. Handelt es sich aber bei der Organisation tatsächlich um eine Partei, so wäre eine Anwendung des Vereinsrechts auf diese im Hinblick auf das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich fragwürdig. Für Organisationen, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden haben oder im Bundestag oder im Landtag vertreten sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 33 Abs. 2 PartG fest, ob es sich um eine Ersatzorganisation handelt. Eine solche Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte z.B. im Nachgang an das erfolgreiche Parteiverbotsverfahren gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).80 Mit Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik Deutschlands existierte nun ein Landesverband der verbotenen KPD im Bundesgebiet. Das Bundesverfassungsgericht kam anhand der oben genannten Merkmale zu dem Ergebnis, dass der Landesverband eine Ersatzorganisation der verbotenen KPD darstelle und somit von den Wirkungen des Verbotsurteils umfasst sei.81 Der zuständige Landesinnenminister des Saarlandes wurde zur Auflösung der Ersatzorganisation nach Vereinsrecht angewiesen.82 ( ) ( ) 76 Kritisch hierzu: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung - Handkommentar, 1. Aufl., 2011, § 33, Rn. 11 f. 77 Vgl. Lenski, Nach dem Verbot ist vor dem Verbot – Vollstreckung von Parteiverboten und Verbot von Ersatzorganisationen , MIP 2013, S. 37 (42); zum Ganzen vgl. auch: Robbe/Friedrich, Gang des Parteiverbotsverfahrens – Von der Vorbereitung des Antrags bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 049/15. 78 So Wache, in Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung, 2013, § 8 VereinsG, Rn. 5. 79 Wache, in Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung, 2013, § 8 VereinsG, Rn. 5. 80 Zum Verbotsverfahren gegen die KPD: BVerfGE 5, S. 85 ff.; vgl. auch: Lenski, Nach dem Verbot ist vor dem Verbot – Vollstreckung von Parteiverboten und Verbot von Ersatzorganisationen, MIP 2013, S. 37 (39). 81 BVerfGE 6, S. 300 (308). 82 BVerfGE 6, S. 300 (308 f.).