© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 068/18 

 

Verfassungsrechtlicher Rahmen für eine Begrenzung der  
Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers 
 

Ausarbeitung 

Wissenschaftliche Dienste 



 
 
 

 

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei 
ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner 
Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen 
und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der 
Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des 
Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere 
nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist 
vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die 
dabei zu berücksichtigenden Fragen. 

Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung 
WD 3 - 3000 - 068/18 

Seite 2 

Verfassungsrechtlicher Rahmen für eine Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten 
eines Bundeskanzlers 

Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 068/18 
Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 
Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung 

 

  



 
 
 

 

 

Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung 
WD 3 - 3000 - 068/18 

Seite 3 

1. Einleitung 

Die vorliegende Ausarbeitung gibt einen Überblick über den verfassungsrechtlichen Rahmen für 
eine Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers. 

2. Ausgangslage 

Nach derzeitiger Rechtslage sieht das Grundgesetz nur für den Bundespräsidenten eine Begrenzung 
der Wiederwahlmöglichkeiten vor. Nach Art. 54 Abs. 2 GG ist dessen Wiederwahl nur einmal 
zulässig. Für den Bundeskanzler enthält das Grundgesetz hingegen keine Regelung zur Begrenzung 
der Wiederwahlmöglichkeiten. In der öffentlichen Diskussion wird eine solche Begrenzung der 
Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers durchaus thematisiert, wobei jedoch allein politikund
 nicht rechtswissenschaftliche Aspekte angesprochen werden.1 In der rechtswissenschaftlichen 
Literatur spielt die Frage der Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers 
keine bedeutende Rolle. Soweit die Thematik angesprochen wird, findet keine Auseinandersetzung 
mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung statt. Stattdessen wird 
etwa beispielhaft auf die Begrenzung der Wiederwahl des amerikanischen Präsidenten auf zwei 
vierjährige Amtszeiten verwiesen.2 Auch wird festgestellt, dass in parlamentarischen Regierungssystemen
 eine entsprechende Begrenzung eher unüblich, jedoch nicht prinzipiell „systemunkonform
“ sei.3 Eine solche Regelung könne zu einer gewissen Belebung der Demokratie beitragen. 

Im Grundgesetz finden sich für Wahlen zum Bundestag bzw. für das Amt des Bundespräsidenten 
ausdrückliche Regelungen hinsichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 38 Abs. 2 und 3 
i.V.m. § 15 Bundeswahlgesetz, Art. 54 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG). Für die Wahl eines Bundeskanzlers
 fehlen hingegen in Art. 63 GG entsprechende Regelungen zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen
. Im Ergebnis werden die Voraussetzungen für die Kandidaten bei Wahlen zum Bundestag 
auf den Bundeskanzler übertragen.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die 
Wählbarkeitsvoraussetzungen bei der Bundeskanzlerwahl auf der Ebene des Verfassungsrechts 
normiert sind. 

                                     

1 Siehe den Online-Auftritt SWR Aktuell, Pro & Contra – Amtszeitbegrenzung für Bundeskanzler?, abrufbar unter 
https://www.swr.de/swraktuell/pro-contra-amtszeitbegrenzung-fuer-bundeskanzler/-
/id=396/did=20264624/nid=396/l0wpbi/index.html, sowie die Kolumne von Klingst, „Nach zwei Amtszeiten 
sollte Schluss sein“, bei Zeit Online vom 18. September 2017, abrufbar unter http://www.zeit.de/politik
/deutschland/2017-09/bundestag-legislaturperiode-bundeskanzler-amtszeit-5vor8 (alle Internetquellen dieser 
Arbeit zuletzt abgerufen am 22. März 2018). 

2 Siehe Thiele, Neugestaltung des Wahlrechts zur Wiederbelebung der Demokratie, ZRP 2017, 105 (107), dort 
zum Folgenden. 

3 Siehe hierzu auch das Interview mit dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Papier, abrufbar von dem Online-
Auftritt der Berliner Morgenpost unter https://www.morgenpost.de/politik/article213041439/. 

4 Siehe nur Schröder, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2010, Art. 63 
Rn. 20, m.w.N. aus der Literatur. 



 
 
 

 

 

Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung 
WD 3 - 3000 - 068/18 

Seite 4 

3. Aufnahme einer Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers in das 
Grundgesetz 

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die hier erforderliche Änderung des Grundgesetzes ist die 
Regelung des Art. 79 GG. Durch Art. 79 GG werden ein Gebot der grundgesetzinternen Verfassungsänderung
 (Abs. 1), besondere Anforderungen an das verfassungsändernde Gesetzgebungsverfahren
 (Abs. 2) sowie die sogenannte Ewigkeitsgarantie (Abs. 3) statuiert. 

In formeller Hinsicht ist zunächst das Gebot der grundgesetzinternen Verfassungsänderung aus 
Art. 79 Abs. 1 GG zu nennen. Danach kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, 
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Dieses Gebot gilt auch für 
Fälle in denen der Normenbestand erweitert werden soll. Es dient der Rechtssicherheit im Sinne 
der Klarheit über den Bestand des jeweils geltenden Verfassungsrechts.5 Ferner bedarf ein verfassungsänderndes
 Gesetz nach Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder 
des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 

In materieller Hinsicht sind verfassungsändernde Gesetze an der Schranke des Art. 79 Abs. 3 GG 
zu messen. Die Ewigkeitsgarantie schließt die Änderung bestimmter Grundsätze des Grundgesetzes 
dauerhaft aus. Den geschützten Verfassungskern bilden dabei die Gliederung des Bundes in Länder, 
die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 
des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze. Gemäß Art. 79 Abs. 3 GG dürfen die genannten 
Grundsätze nicht „berührt“ werden. Eine solche „Berührung“ wird lediglich bei prinzipieller 
Preisgabe angenommen.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden die 
Grundsätze als solche von vornherein nicht berührt, wenn ihnen im Allgemeinen Rechnung  
getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus sachgerechten 
Gründen modifiziert werden.7 Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift und 
die durch sie hervorgerufene Beschränkung der Volkssouveränität wird allgemein eine enge 
Auslegung gefordert.8 

Im vorliegenden Fall ist allenfalls zu erörtern, ob das Demokratieprinzip, das zu den in Art. 20 GG 
niedergelegten Grundsätzen und damit zum änderungsfesten Kern des Grundgesetzes gehört, durch 
die hier erwogene Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten berührt wird im Sinne des Art. 79 
Abs. 3 GG. Zu der Frage, welche Elemente im Einzelnen im Rahmen des Art. 79 Abs. 3 GG zum 
Demokratieprinzip zu zählen sind, existiert eine vielfältige rechtswissenschaftliche Literatur.9 Zu 

                                     

5 Vgl. Dietlein, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, Stand: 35. Edition (15. November 2017), 
Art. 79 Rn. 5. 

6 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 79 Rn. 10. 

7 Siehe BVerfGE 30, 1 (24). 

8 Bryde, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 79 Rn. 29. 

9 Siehe nur die Nachweise bei Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 64 ff. 



 
 
 

 

 

Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung 
WD 3 - 3000 - 068/18 

Seite 5 

diesen Elementen gehören etwa die Freiheit und Gleichheit des politischen Prozesses, das Mehrheitsprinzip
, der Schutz von Minderheiten im Parlament sowie die Ausübung der Staatsgewalt 
durch das Volk durch Wahlen und Abstimmungen bzw. durch besondere Organe. 

Eine Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten eines Bundeskanzlers wäre danach nicht unvereinbar
 mit dem besonderen Schutz des Demokratieprinzips nach Art. 79 Abs. 3 GG. Eine solche 
Begrenzung wirkt sich zwar unmittelbar auf die Mitglieder des Bundestages aus, die nach Art. 63 GG 
den Bundeskanzler wählen und hieran durch eine entsprechende Begrenzungsregelung ggf. gehindert
 sein könnten. Mittelbar können daneben auch die Wähler betroffen sein, soweit sie ihre 
Wahlentscheidung davon abhängig machen, wen eine Partei als potentiellen Kanzlerkandidaten 
bestimmt. Diese Auswirkungen berühren jedoch nicht die oben beschriebenen Elemente des 
Demokratieprinzips im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG. Insbesondere bleibt der Grundsatz, dass 
die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird, im 
Wesentlichen unangetastet. Das System von Bundestags- und Bundeskanzlerwahl bleibt bestehen; 
es soll lediglich durch die Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten als Anforderung an einen 
Kanzlerkandidaten ergänzt werden. Eine Berührung im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG wäre nur bei 
prinzipieller Preisgabe eines geschützten Grundsatzes gegeben, die hier jedoch nicht erkennbar 
ist. Hinzukommt, dass umgekehrt betrachtet Regeln der zeitlichen Begrenzung – etwa für die 
Wahlperioden oder die Amtsdauer der obersten Bundesorgane – auch als sogar notwendiges 
Element des Demokratieprinzips angesehen werden.10 

 

*** 

                                     

10 Siehe etwa Evers, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand der Kommentierung
: Zweitbearbeitung (45. EL – Oktober 1982), Art. 79 Abs. 3 Rn. 187.