Deutscher Bundestag Kinderwahlrecht und Kinderrechte Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 068/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 2 Kinderwahlrecht und Kinderrechte Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 068/12 Abschluss der Arbeit: 16. März 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ab welchem Alter können Kinder und Jugendliche in den Bundesländern wählen? 4 2. In welchen Ländern sind Kinderrechte in der Verfassung verankert? 5 3. Wie ist die Mitbestimmung von Kindern in Bund, Land und Kommune verankert? 13 4. Welche Beteiligungsformen für Kinder unter 18 Jahren gibt es in Deutschland? 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 4 1. Ab welchem Alter können Kinder und Jugendliche in den Bundesländern wählen? Die nachfolgende tabellarische Übersicht zeigt das unterschiedliche Mindestalter für die Wahl zum Landtag und für kommunale Wahlen in den einzelnen Bundesländern. Die Festsetzung des Mindestalters auf 16 Jahre ist hervorgehoben. Bundesland Landtagswahlen Kommunalwahlen Baden- Württemberg Art. 26 Abs. 1 LVerf/§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LandtagswahlG: 18 Jahre § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO/§ 10 Abs. 1 LKrO: 18 Jahre Bayern Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LVerf/Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LWG: 18 Jahre Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWG: 18 Jahre Berlin Art. 39 Abs. 3 LVerf/§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LWG: 18 Jahre Bezirksverordnetenversammlung – Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LVerf/§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LWG: 16 Jahre Brandenburg Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LVerf/§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLWahlG: 16 Jahre § 8 Nr. 1 BbgKWahlG: 16 Jahre Bremen § 1 Abs. 1 Nr. 1 BremWahlG: 16 Jahre Ortsbeirat - § 3 OrtsbeiräteG i. V. m. § 1 BremWahlG: 16 Jahre Hamburg § 6 Abs. 1 Nr. 1 BüWG: 18 Jahre Bezirk - § 4 Abs. 1 BezVWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BüWG: 18 Jahre Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 2 LWG: 18 Jahre § 30 I Nr. 2 HGO: 18 Jahre Mecklenburg- Vorpommern § 4 Abs. 1 Nr. 1 LKWG: 18 Jahre § 4 Abs. 2 Nr. 1 LKWG: 16 Jahre Niedersachsen Art. 8 Abs. 2 LVerf/§ 1 Nr. 2 Landeswahl G: 18 Jahre § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG: 16 Jahre Nordrhein- Westfalen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 LVerf/§ 1 Nr. 2 LandeswahlG: 18 Jahre § 7 KommunalwahlG: 16 Jahre Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG: 18 Jahre. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG: 18 Jahre Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 5 Bundesland Landtagswahlen Kommunalwahlen Saarland Art. 64 Satz 1 LVerf/§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG: 18 Jahre Art. 64 Satz 1 LVerf/§ 13 Abs. 1 KWG: 18 Jahre Sachsen § 11 Nr. 1 SächsWahlG: 18 Jahre § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO/§ 14 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO: 18 Jahre Sachsen-Anhalt Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LVerf/§ 2 Satz 1 Nr. 1 LWG: 18 Jahre § 21 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 GOLSA: 16 Jahre Schleswig- Holstein § 5 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG: 18 Jahre § 3 Abs. 1 Nr. 1 GKWG: 16 Jahre Thüringen § 13 Satz 1 Nr. 1 ThürLWG: 18 Jahre § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürKWG: 18 Jahre 2. In welchen Ländern sind Kinderrechte in der Verfassung verankert? Die nachstehende tabellarische Übersicht bringt die in den Ausarbeitungen „WF III G – 264/04: Kinderrechte in die Verfassung“ und „WD 3 – 317/06: Kinderrechte in die Verfassung“ enthaltenen Informationen auf einen neuen Stand. Seit 2006 sind in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein Neuerungen zu Kinderrechten in die Landesverfassungen aufgenommen worden. Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Baden- Württemberg Allgemeine Regelungen zu Fragen von Erziehung und Unterricht finden sich in Art. 11 ff. sowie in Art. 20 und Art. 21 der Verfassung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 6 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Bayern Art. 125 [Kinder] (1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten . Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates. (2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden. (3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen . Art. 126 [Erziehungsrecht und -pflicht der Eltern, nichteheliche Kinder, Jugendschutz] (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. (2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtung gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Unberührt von der Verfassungsänderung bleiben allgemeine, bereits bestehende Regelungen zu Bildung und Schule (Art. 128 ff.). Berlin Art. 13 [Kinder] (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen . (2) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Art. 12 Abs. 7 enthält das Gebot, Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 7 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Brandenburg Art. 27 [Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen] (1) Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde. (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. (3) Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme. (4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbstständigkeit gerecht wird. (5) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten , hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen. (6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen. (7) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte. (8) Kinderarbeit ist verboten. Bremen Art. 25 [Schutz der Jugend] (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. (2) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen. (3) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Daneben verschiedene allgemeine Regelungen, insbesondere zu Familie Erziehung, Bildung und Arbeitsbedingungen (Art.. 21 ff., 26 ff., 52 und 54). Hamburg Keine Kinderrechte Keine Kinderrechte Hessen Verschiedene allgemeine Regelungen, vor allem zu Familie, Arbeitsbedingungen , Erziehung und Schule (Art. 4, 18, 30, 55 ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 8 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Mecklenburg- Vorpommern Art. 14 [Schutz der Kinder und Jugendlichen] (1) Kinder genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. (2) Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen. (4) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht. Land, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft. Niedersachsen Art. 14 Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme . Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. (3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 9 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Nordrhein- Westfalen Art. 6 [Kinder und Jugendliche] (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches , geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. (3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern . (4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung , der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern. In der Verfassung finden sich überdies allgemeine Regelungen zu Familie, Jugend, Schule und Arbeitslohn für Jugendliche (Art. 5, 7 ff. und 24). Rheinland-Pfalz Art. 24 [Kinder] Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. Art. 25 [Eltern, Jugend] (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen . (2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche , geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen. (3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf gesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird. Daneben verschiedene allgemeine Bestimmungen , insbesondere zu Erziehung und Schule in Art. 26 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 10 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Saarland Art. 24 [Erziehung, nichteheliche Kinder] (1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zu leiblichen , geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates. (2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen. (3) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Art. 24 a [Rechte der Kinder] (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit , auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. (2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher , geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Art. 25 [Schutz der Jugend] (1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden. (2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung , der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern. (3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig. Daneben allgemeine Bestimmungen zu Erziehung und Schule in Art. 26 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 11 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Sachsen Art. 9 [Kinder, Jugendliche] (1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen. (3) Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung. Überdies einige allgemeine Bestimmungen in Art. 22 [Ehe und Familie], Art. 28 [Beruf, Arbeitsplatz, Arbeit] und Art. 30 [Unverletzlichkeit der Wohnung] der Landesverfassung. Sachsen-Anhalt Art. 11 [Eltern und Kinder] (1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (2) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 24 [Schutz von Ehe, Familie und Kindern] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung . Das Land und die Kommunen wirken insbesondere darauf hin, dass für die Kinder angemessene Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Staates vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. (4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen. Allgemeine Bestimmungen zu Bildung und Schule in Art. 25 ff.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 12 Bundesland Detailliertere Regelungen in der Verfassung Allgemeine Regelungen in der Verfassung Schleswig- Holstein Artikel 6 a Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. (2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen. (3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung , auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Allg. Regelungen des Schulwesens (Art. 8). Thüringen Art. 19 [Rechte und Schutz von Kindern und Jugendlichen] (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung . Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung , Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen. (2) Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern. (3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft . (4) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche. Daneben einige allgemeine Bestimmungen, u. a. zu Bildung und Schule (Art. 17 f. und Art. 20 ff.). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 13 3. Wie ist die Mitbestimmung von Kindern in Bund, Land und Kommune verankert? Die Mitbestimmung von Kindern bzw. Jugendlichen erfolgt in den Ländern, deren Altersregelungen dies erlauben, über die Wahlberechtigung. Daneben sind Beteiligungsrechte von den meisten Ländern ausdrücklich in den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungsgesetzen geregelt. Schließlich können Jugendliche ab 16 Jahren in den Ländern, die das Mindestalter für das Kommunalwahlrecht entsprechend abgesenkt haben, die dort allen (kommunalwahl)berechtigten Bürgern zur Verfügung stehenden Beteiligungsformen nutzen. In der nachfolgenden Tabelle sind daher nur diejenigen Beteiligungsrechte aufgeführt, die Abweichungen für Kinder bzw. Jugendliche gegenüber den allgemeinen Rechten für Bürger und Einwohner enthalten. Baden- Württemberg Gemeindeordnung: § 41 a Beteiligung von Jugendlichen (1) Die Gemeinde kann Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Sie kann einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig. (2) Durch die Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden. Berlin Bezirksverwaltungsgesetz § 44 Einwohnerantrag (1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag). (2) … Brandenburg Kommunalverfassung: § 14 Einwohnerantrag (1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag). (2) … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 14 Bremen Ortsbeirätegesetz: § 6 Bürger- und Jugendbeteiligung (1) Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an. Insbesondere kann der Beirat, auch gemeinsam mit anderen Beiräten, 1. Stadtteilforen und Einwohnerversammlungen veranstalten, 2. Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren anregen, 3. Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen. (2) Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche, Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen. Das Ortsamt gibt den Beschluss bekannt. (3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich. Der Beirat kann einen Jugendbeirat gründen , dem Jugendliche aus dem Beiratsbereich angehören. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss . Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren . (4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen. Der Beirat berät die Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit. Hamburg Bezirksverwaltungsgesetz: § 33 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren. Hessen Hessische Gemeindeordnung (entsprechend § 8 a Hessische Landkreisordnung): § 8 c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen (1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinderoder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen. (2) … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 15 Mecklenburg- Vorpommern Kommunalverfassung M-V: § 17 Fragestunde, Anhörung (1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend . (2) … § 18 Einwohnerantrag (1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört . Dies gilt nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt wurde. (2) … Niedersachsen Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz: § 31 Einwohnerantrag (1) Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag ). … (2) … § 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 16 Nordrhein- Westfalen Gemeindeordnung (entsprechend auch § 22 Abs. 1 Landkreisordnung): § 25 Einwohnerantrag (1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. (2) … Rheinland- Pfalz Gemeindeordnung: § 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. § 17 Einwohnerantrag (1) Die Bürger und die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war. (2) … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 17 Saarland Kommunalselbstverwaltungsgesetz: § 21 Einwohnerantrag (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag). (2) … § 49 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinden können bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen . (2) Für Jugendliche können hierzu Gremien eingerichtet werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, insbesondere sind dabei Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen. (3) Kinder können über mit ihnen kooperierende und von der Gemeinde zu benennende Sachwalterinnen oder Sachwalter beteiligt werden. Sachsen Gemeindeordnung: § 22 Einwohnerversammlung (1) … (2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. § 23 Einwohnerantrag (1) Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend . (2) … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 18 Sachsen- Anhalt Gemeindeordnung: § 24 Einwohnerantrag (1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag ). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt . … (2) … Schleswig- Holstein Gemeindeordnung (entsprechend § 16 b und e Landkreisordnung): § 16 c Einwohnerfragestunde, Anhörung (1) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen , Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten . Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen. (2) … § 16 f Einwohnerantrag (1) Einwohnerinnen und Einwohner; die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. (2) … Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 068/12 Seite 19 Thüringen Thüringer Kommunalordnung § 16 Einwohnerantrag (1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). (2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde , unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben. (3) … 4. Welche Beteiligungsformen für Kinder unter 18 Jahren gibt es in Deutschland? Welche Beteiligungsformen für Kinder bzw. Jugendliche unter 18 Jahren in Deutschland über die o. a. gesetzlichen Regelungen hinaus, also insbesondere auf kommunaler Ebene, im einzelnen existieren, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht erfasst worden.