© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 067/20 Voraussetzungen für das Amt eines Staatsoberhauptes in den EU-Mitgliedstaaten und in weiteren Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 2 Voraussetzungen für das Amt eines Staatsoberhauptes in den EU-Mitgliedstaaten und in weiteren Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 067/20 Abschluss der Arbeit: 20. März 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten 4 2.1. Deutschland 4 2.2. Belgien 4 2.3. Bulgarien 4 2.4. Dänemark 4 2.5. Estland 4 2.6. Finnland 5 2.7. Frankreich 5 2.8. Griechenland 5 2.9. Irland 5 2.10. Italien 6 2.11. Kroatien 6 2.12. Lettland 6 2.13. Litauen 6 2.14. Luxemburg 6 2.15. Malta 7 2.16. Niederlande 7 2.17. Österreich 7 2.18. Polen 7 2.19. Portugal 7 2.20. Rumänien 8 2.21. Schweden 8 2.22. Slowakei 8 2.23. Slowenien 8 2.24. Spanien 8 2.25. Tschechien 8 2.26. Ungarn 9 2.27. Zypern 9 3. Regelungen in weiteren Staaten 9 3.1. Argentinien 9 3.2. Brasilien 9 3.3. Indien 10 3.4. Kolumbien 10 3.5. Russland 10 3.6. Vereinigte Staaten von Amerika 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 4 1. Einleitung Gefragt wurde, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, um in den europäischen Mitgliedstaaten sowie in Argentinien, Brasilien, Indien, Kolumbien, Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika für das Amt des Staatsoberhauptes kandidieren zu können. 2. Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten 2.1. Deutschland In Deutschland sind die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Staatsoberhauptes in Art. 54 Abs. 1 Grundgesetz geregelt. Wählbar ist demnach jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Nach Art. 54 Abs. 2 GG dauert das Amt des Bundespräsidenten fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. 2.2. Belgien Belgien ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Kapitel III der Verfassung verankert. 2.3. Bulgarien Nach Art. 93 Abs. 2 Verfassung kann zum Präsidenten gewählt werden, wer bulgarischer Staatsangehöriger von Geburt ist, das 40. Lebensjahr vollendet hat, die Wahlvoraussetzungen für die Nationalversammlung erfüllt und die letzten fünf Jahre im Lande gelebt hat. Art. 93 Abs. 1 Verfassung legt fest, dass der Präsident direkt von den Wählern auf fünf Jahre nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich. 2.4. Dänemark Dänemark ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Teil I und II der Verfassung verankert. 2.5. Estland Gemäß Art. 79 Verfassung darf für das Amt des Präsidenten nur ein gebürtiger Este, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, kandidieren. Der Präsident der Republik wird vom Parlament (Riigikogu) oder einem Wahlgremium gewählt. Nach Art. 80 Verfassung wird der Präsident für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Niemand kann für mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten in das Amt des Präsidenten gewählt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 5 2.6. Finnland Der Kandidat für das Amt des Präsidenten muss gebürtiger finnischer Staatsbürger sein. Der Präsident wird in direkter Abstimmung für eine Amtszeit von sechs Jahren und höchstens für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt. Das Recht zur Aufstellung eines Kandidaten für die Wahl zum Präsidenten haben die im Parlament vertretenen Parteien sowie 20 000 Stimmberechtigte, § 54 Verfassung. 2.7. Frankreich Zum Präsidenten Frankreichs ist jeder französische Staatsbürger wählbar, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Kandidatur sind Unterstützungsunterschriften von mindestens 500 Amtsoder Mandatsträgern aus mindestens 30 verschiedenen Départements oder französischen Überseegebieten notwendig, wovon höchstens 10 % davon aus einem Département oder französischem Überseegebiet stammen dürfen.1 Der Präsident der Republik wird in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Keiner kann mehr als zwei Mandate in Folge ausüben, Art. 6 Verfassung. 2.8. Griechenland Gemäß Art. 31 der Verfassung kann jeder zum Präsidenten gewählt werden, der seit mindestens fünf Jahren griechischer Staatsbürger ist, mütter- oder väterlicherseits griechischer Abstammung ist, das 40. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Parlament besitzt. Art. 30 Verfassung sieht vor, dass der Präsident vom Parlament für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig 2.9. Irland Jeder Bürger, der das 35. Lebensjahr vollendet hat, kann in das Amt des Präsidenten gewählt werden, Art. 12 Abs. 4 S. 1 Verfassung. Jeder Kandidat, mit Ausnahme eines früheren oder eines in den Ruhestand tretenden Präsidenten, muss entweder von mindestens 20 Personen, die alle zu der Zeit Mitglieder eines der beiden Häuser des nationalen Parlaments (Oireachtas) sind oder nach Maßgabe des Gesetzes durch die Ratsversammlungen von mindestens vier Grafschaften (einschließlich der grafschaftsfreien Gemeinden) nominiert werden, Art. 12 Abs. 4 S. 2 Verfassung. Der Präsident wird für einen Zeitraum von sieben Jahren gewählt, Art. 12 Abs. 3 S. 1 Verfassung. Es ist nur eine Wiederwahl möglich, Art. 12 Abs. 3 S. 2 Verfassung. 1 https://www.wahlrecht.de/ausland/frankreich.html (Stand: 16.03.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 6 2.10. Italien Nach Art. 84 Verfassung kann jeder Staatsbürger, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen und politischen Rechte genießt, zum Präsidenten der Republik gewählt werden. Der Präsident wird vom Parlament in geheimer Wahl für sieben Jahre gewählt, Art. 83, 85 Verfassung . Die Verfassung sieht keine Beschränkungen hinsichtlich einer Wiederwahl vor. 2.11. Kroatien Für das Amt des Präsidenten können kroatische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kandidieren. Die Kandidaten können von einer oder mehreren politischen Parteien zusammen sowie von Wählern nominiert werden. Mit der Nominierung sind 10 000 Unterstützerunterschriften einzureichen.2 Der Präsident wird in direkter Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Niemand darf mehr als zweimal zum Präsidenten gewählt werden, Art. 95 Verfassung. 2.12. Lettland Gemäß Art. 37 Verfassung kann jede Person zum Präsidenten gewählt werden, die die vollen Staatsbürgerrechte genießt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Eine Person mit doppelter Staatsbürgerschaft kann nicht zum Präsidenten gewählt werden. Das Parlament (Saeima) wählt den Präsidenten für eine Amtszeit von vier Jahren, Art. 35 Verfassung . Das Amt des Präsidenten darf nicht länger als acht aufeinander folgende Jahre ausgeübt werden, Art. 39 Verfassung. 2.13. Litauen Art. 78 Verfassung sieht vor, dass zum Präsidenten der Republik ein litauischer Staatsbürger, der seit mindestens drei Jahren in Litauen lebt, gewählt werden kann, wenn er vor dem Wahltag mindestens 40 Jahre alt ist und zum Mitglied des Parlaments (Seimas) gewählt werden kann. Der Präsident wird von den Bürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Es sind nur zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten möglich. 2.14. Luxemburg Luxemburg ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Kapitel I der Verfassung verankert. 2 Informationen der staatlichen Wahlkommission zur Wahl des Präsidenten (abrufbar unter https://www.izbori .hr/site/izbori-referendumi/izbori-za-predsjednika-republike-hrvatske/66). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 7 2.15. Malta Für das Amt des Präsidenten kann jeder maltesische Staatsbürger kandidieren. Er hat oder hatte kein Amt eines Präsidenten oder Richters eines Obersten Gerichts inne und muss berechtigt sein, in ein öffentliches Amt berufen werden zu können. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Der Präsident von Malta wird durch Beschluss des Repräsentantenhauses ernannt, Art. 48 Verfassung. 2.16. Niederlande Die Niederlande sind eine konstitutionelle Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Kapitel 2 der Verfassung verankert. 2.17. Österreich Gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfassung kann nur zum Bundespräsidenten gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt, Art. 60 Abs. 1 Verfassung. Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig, Art. 60 Abs. 5 Verfassung. 2.18. Polen Gemäß Art. 127 Abs. 3 Verfassung kann zum Präsidenten der Republik nur ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der spätestens am Tag der Wahlen das 35. Lebensjahr vollendet hat und die vollen Wahlrechte zum Sejm besitzt. Eine solche Kandidatur wird durch die Unterschriften von mindestens 100 000 Bürgern unterstützt, die das Wahlrecht zum Sejm haben. Der Präsident der Republik wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann nur für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden, Art. 127 Verfassung. 2.19. Portugal Gemäß Art. 122 Verfassung sind alle wahlberechtigten Staatsbürger portugiesischer Herkunft, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, für das Amt des Präsidenten zu kandidieren. Die Kandidaturen für das Amt des Präsidenten der Republik bedürfen des Vorschlags von mindestens 7 500 und höchstens 15 000 wahlberechtigten Bürgern, Art. 124 Abs. 1 Verfassung. Der Präsident wird in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl von den in den Wählerlisten erfassten wahlberechtigten portugiesischen Staatsbürgern gewählt, Art. 121 Abs. 1 Verfassung. Die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit im direkten Anschluss an zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten oder innerhalb von fünf Jahren nach Ende der zweiten von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Amtszeiten ist nicht zulässig. Art. 123 Abs. 1 Verfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 8 2.20. Rumänien Die Kandidaten für das Amt des Präsidenten von Rumänien müssen mindestens 35 Jahre alt sein, Art. 37 Abs. 2 Verfassung, und die rumänischer Staatsbürgerschaft einschließlich einem Wohnsitz im Land haben, Art. 16 Abs. 3 Verfassung. Der Präsident Rumäniens wird von den Staatsbürgern für fünf Jahre gewählt, Art. 81 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 Verfassung. Das Amt des Präsidenten Rumäniens ist auf zwei Amtszeiten beschränkt. Diese können zeitlich aufeinander folgen, Art. 81 Abs. 4 Verfassung. 2.21. Schweden Schweden ist eine parlamentarische Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Kapitel 1 Art. 5 der Verfassung verankert. 2.22. Slowakei Zum Präsidenten kann jeder slowakische Staatsbürger gewählt werden, der in den Nationalrat der Slowakischen Republik gewählt werden kann und am Wahltag das 40. Lebensjahr vollendet hat, Art. 103 Abs. 1 Verfassung. Der Präsident wird von den Staatsbürgern für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt, Art. 101 Abs. 2 Verfassung. Dieselbe Person kann nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Wahlperioden zum Präsidenten gewählt werden, Art. 103 Abs. 2 Verfassung. 2.23. Slowenien In das Amt des Präsidenten kann nur ein slowenischer Staatsbürger gewählt werden. Der Präsident wird von den Staatsbürgern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Er kann für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden, Art. 103 Verfassung. 2.24. Spanien Spanien ist eine parlamentarische Monarchie. Die Rolle des Königs als Staatsoberhaupt ist in Kapitel 5 Teil II der Verfassung verankert. 2.25. Tschechien Jeder tschechische Staatsbürger, der das Wahlrecht hat und das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann für das Amt des Präsidenten kandidieren, Art. 19 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 Verfassung. Der Präsident wird von den Staatsbürgern gewählt, Art. 56 Abs. 1 Verfassung. Die Amtszeit dauert fünf Jahre, Art. 55 Verfassung. Niemand kann mehr als zweimal hintereinander zum Präsidenten gewählt werden, Art. 57 Abs. 2 Verfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 9 2.26. Ungarn Für das Amt des Präsidenten kann jeder ungarische Staatsbürger, der das 35. Lebensjahr vollendet hat, kandidieren. Der Präsident der Republik wird vom Parlament für fünf Jahre gewählt, es ist eine einmalige Wiederwahl möglich, Art. 10 Verfassung. 2.27. Zypern Art. 1 der Verfassung sieht vor, dass der Präsident der Republik Zypern Grieche ist. Er wird von der griechischen Bevölkerung Zyperns gewählt. Für das Amt des Präsidenten kann ein zypriotischer Staatsbürger kandidieren, der das Alter von 35 Jahren erreicht hat, nicht wegen einer Straftat mit Unredlichkeit oder moralischer Verfehlung verurteilt worden ist oder nicht von einem zuständigen Gericht wegen Wahlbetrugs verurteilt wurde und nicht an einer Geisteskrankheit leidet, die ihn hindert als Präsident zu handeln. Der Präsident wird von den Staatsbürgern für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt, Art. 43 Abs. 1 Verfassung. Die Verfassung sieht keine Beschränkungen hinsichtlich einer Wiederwahl vor. 3. Regelungen in weiteren Staaten 3.1. Argentinien Gemäß Art. 89 der Verfassung muss der Präsident gebürtiger argentinischer Staatsangehöriger sein oder, falls er im Ausland geboren wurde, das Kind eines argentinischen Staatsbürgers sein. Weiterhin müssen die Voraussetzungen für eine Wahl zum Senator erfüllt sein. Die Bewerber müssen mindestens 30 Jahre alt und seit sechs Jahren argentinische Staatsbürger sein, über ein Jahreseinkommen von 2 000 Pesos oder ein gleichwertiges Einkommen verfügen, Art. 55 der Verfassung. Der Präsident wird direkt vom Volk für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Es ist nur eine aufeinanderfolgende Amtszeit möglich, Art. 90, 94 Verfassung. 3.2. Brasilien Kandidaten für das Amt des Präsidenten müssen die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzen, das 45. Lebensjahr vollendet haben und einer Partei angehören, Art. 14 § 3 Verfassung. Das Mandat des Präsidenten beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar des auf seine Wahl folgenden Jahres, Art. 82 Verfassung. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, Art. 14 § 5 Verfassung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 10 3.3. Indien Kandidaten für das Amt des Präsidenten müssen die indische Staatsbürgerschaft besitzen, das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die Wahl zur Volksversammlung erfüllen, Art. 58 der Verfassung. Der Präsident wird durch ein Wahlkollegium, bestehend aus den Mitgliedern aller Parlamente, gewählt, Art. 54 Verfassung. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre, Art. 56 Verfassung. Eine Wiederwahl ist möglich, Art. 57 Verfassung. 3.4. Kolumbien Für das Amt des Präsidenten muss der Kandidat von Geburt an Kolumbianer, ein angesehener Bürger und über 30 Jahre alt sein, Art. 191 Verfassung. Der Präsident wird in einer direkten Wahl für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt, Art. 190 Verfassung. Die Verfassung sieht keine Beschränkungen hinsichtlich einer Wiederwahl vor. 3.5. Russland Nach Art. 81 Abs. 2 der Verfassung kann jeder Bürger der Russischen Föderation zum Präsidenten der Russischen Föderation gewählt werden, der nicht jünger als 35 Jahre ist und seit mindestens 10 Jahren seinen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation hat. Der Präsident der Russischen Föderation wird durch die Staatsbürger für sechs Jahre gewählt, Art. 81 Abs. 1 Verfassung. Dieselbe Person kann das Amt des Präsidenten der Russischen Föderation für nicht mehr als zwei Amtszeiten in Folge ausüben, Art. 81 Abs. 3 Verfassung. Aktuell wird in Russland eine Verfassungsreform beschlossen, die auch eine Änderung der Regelungen für die Wiederwahl des Präsidenten vorsieht. Der Gesetzentwurf für die Verfassungsänderung sieht vor, dass "ein und dieselbe Person das Amt des Präsidenten der Russischen Föderation nicht mehr als zwei Amtszeiten ausführen" kann.3 Für bereits erfolgte Amtszeiten ist eine Annullierung vorgesehen.4 Am 15. März 2020 haben das Parlament und der Föderationsrat das Gesetz für die Verfassungsreform beschlossen, die Zustimmung des Verfassungsgerichts erfolgte am 16. März 2020. Als letzter Schritt ist für den 22. April ist eine Volksabstimmung über das Gesetz über die Verfassungsreform geplant, dem eine Mehrheit der Abstimmenden zustimmen muss.5 3 https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-01/russische-verfassungsreform-wladimir-putin-amtszeit-praesidentschaft (letzter Aufruf am 19.03.2020). 4 https://www.n-tv.de/politik/Putin-nimmt-sich-die-Macht-article21639674.html (letzter Aufruf am 19.03.2020). 5 https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-03/russland-verfassungsgericht-verfassungsaenderung-wladimir-putin (letzter Aufruf am 19.03.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 067/20 Seite 11 3.6. Vereinigte Staaten von Amerika Für das Amt des Präsidenten kommen nur Personen in Frage, die in den Vereinigten Staaten geboren wurden, die das Alter von 35 Jahren erreicht haben und seit 14 Jahren in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, Art. II Abschnitt 1 Verfassung. Der Präsident wird durch Wahlleute, deren Anzahl sich aus den Sitzen des jeweiligen Bundesstaates im Kongress ergibt, für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, Art. II Abschnitt Verfassung. Das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt, 22. Zusatzartikel zur Verfassung. ***