WD 3 - 3000 – 067/19 (13. März 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland beträgt die Amtszeit des Bundespräsidenten 5 Jahre, eine Wiederwahl ist einmalig zulässig (Art. 54 II Grundgesetz). Für das Amt der Bundeskanzlerin gibt es keine Begrenzung der Amtszeit. Eine Recherche in den Verfassungen der 27 weiteren EU-Mitgliedstaaten hat ergeben, dass es für die Regierungschefs aller EU-Mitgliedstaaten keine Begrenzung der Amtszeit gibt. Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die Regelungen zur Amtszeitbegrenzung der Staatsoberhäupter der EU-Mitgliedstaaten: Belgien Monarchie Bulgarien Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 93 I, 95 I Verfassung Bulgarien Dänemark Monarchie Estland Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 80 S. 2 Verfassung Estland Finnland Amtsperiode beträgt 6 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 54 S. 1, 2 Verfassung Finnland Frankreich Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 6 S. 1, 2 Verfassung Frankreich Griechenland Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 30 I, V Verfassung Griechenland Irland Amtsperiode beträgt 7 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 12 III Nr. 2, 3 Verfassung Irland Italien Amtsperiode beträgt 7 Jahre; Wiederwahl unbegrenzt zulässig Art. 85 I Verfassung Italien Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wiederwahl von Staatsoberhäuptern und Regierungschefs in den EU-Mitgliedstaaten Kurzinformation Wiederwahl von Staatsoberhäuptern und Regierungschefs in den EU-Mitgliedstaaten Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Kroatien Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 95 I, II Verfassung Kroatien Lettland Amtsperiode beträgt 4 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 35, 39 Verfassung Lettland Litauen Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 78 II, III Verfassung Litauen Luxemburg Monarchie Malta Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl unbegrenzt zulässig Art. 48 III (a) Verfassung Malta Niederlande Monarchie Österreich Amtsperiode beträgt 6 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 60 V Verfassung Österreich Polen Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 127 II Verfassung Polen Portugal Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 128 I, 123 I Verfassung Portugal Rumänien Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 83 I, 81 IV Verfassung Rumänien Schweden Monarchie Slowakei Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 102 II, 103 II Verfassung Slowakei Slowenien Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl nicht öfter als zweimal hintereinander zulässig Art. 103 III Verfassung Slowenien Spanien Monarchie Tschechien Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 55, 57 II Verfassung Tschechien Ungarn Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl einmalig zulässig Art. 10 I, III Verfassung Ungarn Vereinigtes Königreich Monarchie Zypern Amtsperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl unbegrenzt zulässig Art. 43 Verfassung Republik Zypern ***