Evaluation der Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland nach dem 11. September 2001 Ergänzung zu dem Auftrag WD 3-396/07 vom 14. Dezember 2007 - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 3 - 064/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Evaluation der Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland nach dem 11. September 2001 Ergänzung zu dem Auftrag WD 3-396/07 vom 14. Dezember 2007 Ausarbeitung WD 3 - 396/07 Abschluss der Arbeit: 18.02.2008 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - 1. Gesetz zur Neuregelung der Luftsicherheitsaufgaben (lfd. Nr. 41) Nach Auskunft vom Bundesministerium des Innern (BMI) werden die Gesetzesfolgen der Neuregelungen laufend beobachtet. Bei Bedarf finden auch Untersuchungen im Nationalen Luftverkehrsauschuss der nationalen Luftsicherheitsbehörde statt.2 Auf Nachfrage wurden diese Informationen durch das BMI nicht weiter konkretisiert.3 2. Einrichtung des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) (lfd. Nr. 5) Auch wurden trotz Nachfrage keine genaueren Angaben über die regelmäßigen Bewertungen des GTAZ gemacht. 3. Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze (lfd. Nr. 14) Durch Art. 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes4 wurde als neue Eingriffsgrundlage § 6a in das Kreditwesengesetz (KWG)5 eingefügt. Nach § 6a KWG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Geschäftsführung eines von ihr beaufsichtigten Institutes Anweisungen erteilen, insbesondere dem Institut Verfügungen von einem bei ihr geführten Konto oder Depot bzw. die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) dient § 6a KWG als Gefahrenabwehrnorm des Finanzmarktaufsichtsrechts der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und soll eine Lücke schließen, die sich im Bereich der Finanzsanktionen nach den einschlägigen EG-Verordnungen und nach dem Außenwirtschaftsgesetz für bestimmte Fallkonstellationen ergeben habt. Keine Auskunft konnte das BMF über die Anwendungshäufigkeit oder die Praktikabilität bzw. Effektivität der neugeschaffenen Eingriffsgrundlage machen.6 In diesem Zu- 1 Die laufenden Nummern beziehen sich auf die als Anlage zum Auftrag WD 3-396/07 mit übersandte Übersicht. 2 Auskunftsschreiben des BMI vom 10. Dezember 2007. 3 Telefonische Auskunft des BMI vom 5. Februar 2008. 4 BGBl. I 2003, S. 2146. 5 BGBl. I 1998, S. 2776. 6 Auskunftsschreiben des BMF vom 8. Februar 2008. - 4 - sammenhang sei jedoch auf eine aktuelle Entscheidung des VG Frankfurt am Main vom 25. Oktober 20077 hingewiesen. In der Entscheidung des Gerichts wird erstmalig Inhalt, Zweck und Reichweite der Norm näher konkretisiert. 7 Az.: 1 E 5718/06; veröffentlicht in: WM 2007, S. 2376-2378.