WD 3 - 3000 - 062/21 (25. März 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wird gefragt, ob die Verbindung von Regierungsamt und Bundestagsmandat hinsichtlich des Grundsatzes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Rechtsprechung sowie der überwiegende Teil der Literatur hält eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und in der Bundesregierung für zulässig (vgl. Epping, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 66 Rn. 18 m.w.N.). So wird in einer Kommentierung zum Grundgesetz Folgendes dazu ausgeführt (Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 148; Hervorhebungen nur hier, abweichende Fußnotennummerierung): „In klassisch parlamentarischer Weise miteinander vereinbar sind das Mandat eines Bundestagsabgeordneten und die Zugehörigkeit zur Bundesregierung1; das Grundgesetz selbst geht in Art. 53 a I 2 GG hiervon aus2. Die Kritik hieran stützt sich auf die Gewaltenteilung3, verkennt aber einerseits, dass Gewaltenkontrolle heute in der Regel von den parlamentarischen Minderheiten ausgeübt wird (→ Art. 44 Rn. 10), und andererseits, dass es sich um eine gefestigte Tradition des parlamentarischen Regierungssystems handelt4.“ 1 Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, 53. EL 2008, Art. 66 Rn. 33 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 38 Rn. 38; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 38 Rn. 57. 2 Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, 53. EL 2008, Art. 66 Rn. 36; E. Schmidt-Jortzig, ZStW 130 (1974), 123 (125). 3 Meyer, in: Schneider/Zeh, Die Stellung der Parlamente in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes, 1989, § 4 Rn. 29 ff., insb. Rn. 33; früher schon A. Dittmann, ZRP 1978, 52 ff., mit dem Argument, das Abgeordnetenmandat sei eine Vollzeitbeschäftigung geworden, so BVerfGE 40, 296 (314), womit sich die Inkompatibilität aus Art. 66 GG ergebe. 4 Zu diesem Verhältnis von Gewaltenteilung und Parlamentarismus s. Schröder, Grundlagen und Anwendungsbereich des Parlamentsrechts, 1979, S. 319 f.; zum Problem aus verfassungsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Sicht s. die Beiträge in: D. T. Tsatsos (Hrsg.), Die Vereinbarkeit von parlamentarischem Mandat und Regierungsamt in der Parteiendemokratie, 1996. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vereinbarkeit des Regierungsamtes mit dem Bundestagsmandat Kurzinformation Vereinbarkeit des Regierungsamtes mit dem Bundestagsmandat Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Dementsprechend sind in der Bundesrepublik Bundesminister regelmäßig auch Bundestagsabgeordnete . Ohne Mandat sind gegenwärtig die Minister Giffey, Klöckner, Kramp-Karrenbauer, Scholz, Schulze und Seehofer. ***