Nr. WD 3-3000-062/17 (09. März 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 048/17 wurde ergänzend nach den Eingriffsbefugnissen bei versammlungstypischen Gefahren in Bezug auf nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen gefragt. Eine Versammlung ist dann nichtöffentlich, wenn die Teilnahme auf individuell bestimmte Personen beschränkt bleibt (z.B. Parteitage). Das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) regelt die versammlungstypischen Eingriffsbefugnisse allein in Bezug auf öffentliche Versammlungen. Mangels einschlägiger spezieller Eingriffsbefugnisse könnte man für nichtöffentliche Versammlung eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen in Betracht ziehen oder einen Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen bei nichtöffentlichen Versammlungen die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu Anwendung. Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ist aber die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu beachten. Soweit das Versammlungsgesetz des Bundes nicht (mehr) zur Anwendung kommt, richten sich die Eingriffsbefugnisse nach den Versammlungsgesetzen der Länder. Nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz beispielsweise sind die Eingriffsbefugnisse bei Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht auf öffentliche Versammlungen beschränkt, sondern sie beziehen sich von vornherein auch auf nichtöffentliche Versammlungen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Eingriffsbefugnisse bei versammlungstypischen Gefahren in Bezug auf nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen